Erzbistum Freiburg
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und
die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an
allgemeinbildenden Gymnasien

vom 27. November 2025

(ABl. 2025, S. 3317)

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Für die Ausbildung von Theologinnen und Theologen, die gemäß § 97 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 6) zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (Gymnasiallehramtsprüfungsordnung – GymPO) vom 3. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Oktober 2023 (GBl. S. 389, 392 ), folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Ziel der Ausbildung

( 1 ) Im Vorbereitungsdienst werden die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der ersten Ausbildungsphase in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Religionslehrerin oder Religionslehrer an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Gendersensibilität. Fragen der Berufs- und Fachethik werden in allen Ausbildungsfächern thematisiert.
( 2 ) Die hohe Bedeutung der Lehrerinnenpersönlichkeit oder Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule wird in der Ausbildung kontinuierlich reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar) geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung an der Schule. Schulentwicklungsprozesse sind Gegenstand der Ausbildung.
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Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
  1. die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt,
  2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt,
  3. im Fach Katholische Theologie eine Diplomprüfung oder im Hauptfach Katholische Theologie eine Masterprüfung, Magisterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung bzw. wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg als gleichartig und gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung bestanden hat,
  4. nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte berufliche Tätigkeit besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
  5. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat,
  6. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis im Umfang von zwölf Wochen erfolgreich absolviert hat,
  7. die Voraussetzungen zur Erteilung der Missio canonica (kirchliche Beauftragung) erfüllt.
( 2 ) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
( 3 ) Die Überprüfung erfolgt durch eine Kommission, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Staatlichen Seminars für das Fach Katholische Religionslehre besteht. Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgen durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 4 ) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder er eröffnet der Bewerberin oder dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
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§ 3
Bewerbung

( 1 ) Die Bewerbung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist spätestens am 31. März beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 2 ) Beizufügen sind
  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
  2. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  3. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3,
  4. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
  5. der Antrag auf Verleihung der Missio canonica (Formular) mit den kirchlich geforderten Unterlagen,
  6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die standesamtliche Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde der Kinder,
  7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
  8. die Selbstauskunftserklärung gemäß § 15 der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv),
  9. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, das auch einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz umfasst (Masernschutzgesetz),
  10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,
  11. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis.
Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
( 4 ) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein darf. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder von dem Bewerber bei der Meldebehörde unter Vorlage der schriftlichen Aufforderung des Erzbischöflichen Ordinariats zu beantragen. Ebenso muss der Verhaltenskodex durch Unterzeichnung der „Erklärung zum grenzachtenden Umgang“ gemäß §§ 13 und 14 der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) anerkannt werden.
( 5 ) Das ärztliche Zeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Erzbischöfliche Ordinariat nach Beratung mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das kirchliche Prüfungsamt.
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§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

( 1 ) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg nach einem Bewerbungsgespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen.
( 2 ) Die Zulassung wird für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre ausgesprochen. Ausschließlich für dieses Unterrichtsfach werden die kirchlichen Referendarinnen und Referendare im kirchlichen Vorbereitungsdienst ausgebildet. Sie erhalten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Unterrichtserlaubnis.
( 3 ) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare zum Seminar und zum allgemeinbildenden Gymnasium, an der die Ausbildung erfolgt, stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her. Erfolgt die Ausbildung an mehr als einer Schule, legt das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Seminar ein allgemeinbildendes Gymnasium als Stammschule fest.
( 4 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der kirchliche Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
( 6 ) Die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Anstellung im kirchlichen bzw. öffentlichen Schuldienst.
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§ 5
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien. Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare haben am Seminar Gaststatus.
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§ 6
Ausbildungsleitung

Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat verantwortlich. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Direktorin oder der Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium). Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats. In entscheidenden Fragen ist das Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat herzustellen.
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§ 7
Ausbildungsverhältnis

( 1 ) Die zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Angestellte in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Sie sind in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchliche Referendarinnen und Referendare. Als solche werden sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Gaststatus einem Seminar und mindestens einem allgemeinbildenden Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. Erfolgt die Ausbildung an mehr als einer Schule, legt das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Seminar ein allgemeinbildendes Gymnasium als Stammschule fest.
( 2 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die kirchliche Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird.
( 3 ) Das Ausbildungsverhältnis endet ebenfalls,
  1. wenn die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
  2. wenn die Frist des § 24 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
  3. wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Beendigung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen,
  4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 endgültig nicht bestanden ist,
  5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
  6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
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§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Leiterin oder der Leiter der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats sind Dienstvorgesetzte, die Leiterin oder der Leiter des Seminars sind Vorgesetzte der kirchlichen Referendarinnen und Referendare. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 9
Pflichten

Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der kirchlichen Prüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
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Abschnitt 3 – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

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§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach den gesetzlichen Regelungen werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 3 bis 4 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 durch Entlassung oder durch Kündigung durch die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
( 4 ) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Erzbischöflichen Ordinariat einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet die Seminarleitung in diesem Fall unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat, das der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, informiert die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule das Erzbischöfliche Ordinariat in der Regel bis zum 15. Dezember.
( 5 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei länger andauernder Erkrankung soll das Erzbischöfliche Ordinariat eine ärztliche Untersuchung anordnen.
( 6 ) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 84 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird hingewiesen.
( 7 ) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.
( 8 ) Ist die kirchliche Prüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt.
( 9 ) Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 23 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt.
( 10 ) Absatz 9 gilt, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
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§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
( 2 ) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an der Schule, denen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zugewiesen sind.
( 3 ) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
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§ 12
Ausbildung am Seminar

( 1 ) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
  1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfelds Inklusion,
  2. in Didaktik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen,
  3. in Schulrecht und Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,
  4. ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen, insbesondere zu überfachlichen Kompetenzen sowie ethischen Fragen des Ausbildungsfaches und des Berufs.
( 2 ) Die für die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens einen Unterrichtsbesuch. Dabei sind alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen. Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.
( 3 ) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar ausgehändigt.
( 4 ) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit weiteren Seminarlehrkräften oder der Mentorin oder dem Mentor gemeinsam, gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 20. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 5 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden. An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf eine Vertreterin oder ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats teil.
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§ 13
Ausbildung an der Schule

( 1 ) Für die schulische Ausbildung wird die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar vom Erzbischöflichen Ordinariat einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. Ist die schulische Ausbildung an der zugewiesenen Schule im Ausbildungsfach nicht oder in nicht ausreichendem Maße zu gewährleisten, wird die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar einem weiteren Gymnasium zugewiesen. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar und gegebenenfalls dem Erzbischöflichen Ordinariat die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.
( 2 ) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar auch anderen begleitenden Lehrkräften für das Ausbildungsfach zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars; sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar mindestens zweimal im Unterricht zusammen mit der Mentorin oder dem Mentor oder einer betreuenden Religionslehrkraft zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.
( 3 ) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die kirchlichen Referendarinnen und Referendare wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an Veranstaltungen der Schule und außerschulischen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 40 Stunden selbst unterrichtet werden.
( 4 ) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden elf bis 13, bei Schwerbehinderung in der Regel zehn bis zwölf, Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens zehn, bei Schwerbehinderung in der Regel neun Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.
( 5 ) Die Schulleitung erstellt etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleitungsbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der kirchlichen Referendarinnen oder Referendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat als Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
( 6 ) Die Schulleitungsbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars oder deren dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 22. Werden in der Schulleitungsbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht mehr erteilt werden.
( 7 ) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 27 Absatz 2 wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.
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Abschnitt 4 – Kirchliche Lehramtsprüfung

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§ 14
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat (Kirchliches Prüfungsamt). Das Kirchliche Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit nichts anderes festgelegt ist.
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§ 15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

( 1 ) Zu Prüferinnen und Prüfern können Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Ordnung abzunehmen.
( 2 ) Das Kirchliche Prüfungsamt bildet in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 bis 5, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. Für die Schulrechtsprüfung und das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie kann das Kirchliche Prüfungsamt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.
( 3 ) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
( 4 ) Mitglieder des Landeslehrerprüfungsamtes sind im Einvernehmen mit dem Kirchlichen Prüfungsamt bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Kirchliche Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
( 5 ) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin oder dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
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§ 16
Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt.
Es sind aufzunehmen:
  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses
  2. Name der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars
  3. Tag, Ort und Teil der Prüfung
  4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung
  5. die Prüfungsnote und die sie tragenden Gründe
  6. besondere Vorkommnisse
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Kirchlichen Prüfungsamt zugeleitet.
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§ 17
Art und Umfang der Prüfung

Die kirchliche Prüfung umfasst:
  1. die Schulleitungsbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6)
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18)
  3. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 19)
  4. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 20)
  5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 21)
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§ 18
Schulrechtsprüfung

( 1 ) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, am Ende des ersten Ausbildungshalbjahres oder zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
( 2 ) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht. Das Kirchliche Prüfungsamt kann ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen.
( 3 ) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 22 bewertet. Kommt es unter den Prüferinnen und Prüfern zu keiner Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
( 4 ) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
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§ 19
Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

( 1 ) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten.Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Kirchlichen Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalt hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
( 2 ) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft; das Kirchliche Prüfungsamt kann ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen.
( 3 ) Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note bewertet. Kommt es unter den Prüferinnen und Prüfer zu keiner Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt bestimmt. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 20
Beurteilung der Unterrichtspraxis

( 1 ) Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsplanung und -reflexion, Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Hierzu werden die kirchlichen Referendarinnen und Referendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Es finden drei unterrichtspraktische Prüfungen statt, jeweils eine unterrichtspraktische Prüfung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe des Gymnasiums. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf an. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist für zwei der drei unterrichtspraktischen Prüfungen die eigene Seminarlehrkraft, dritte prüfende Person ist eine kirchliche Prüferin oder ein kirchlicher Prüfer. Im Anschluss an den Unterricht kann die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 22 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
( 2 ) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der kirchlichen Referendarinnen oder Referendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.
( 3 ) Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden und orientiert sich dabei an der Planung des Landeslehrerprüfungsamts. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden sowie der kirchlichen Prüferin oder dem kirchlichen Prüfer entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Kirchliche Prüfungsamt, das Landeslehrerprüfungsamt und die Schule. Diese Festlegungen werden der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin striktes Stillschweigen bewahrt.
( 4 ) Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den kirchlichen Referendarinnen und Referendaren den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
( 5 ) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 21
Fachdidaktisches Kolloquium

( 1 ) Das fachdidaktische Kolloquium dauert etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Es nimmt seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit. Das Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Kirchlichen Prüfungsamt mit dem Landeslehrerprüfungsamt abgestimmten Termin von der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar vor der Prüfung mitgeteilt.
( 2 ) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft (Fachdidaktik), dritte prüfende Person eine kirchliche Prüferin oder ein kirchlicher Prüfer.
( 3 ) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Sehr gut (1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
Gut (2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
Befriedigend (3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
Ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
Ungenügend (6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Sehr gut bis gut (1,5)
Gut bis befriedigend (2,5)
Befriedigend bis ausreichend (3,5)
Ausreichend bis mangelhaft (4,5)
Mangelhaft bis ungenügend (5,5)
(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gelten § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
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§ 23
Gesamtnote

( 1 ) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
  1. die Schulleitungsbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) dreifach
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach
  3. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 19) einfach
  4. die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 20) jeweils eineinhalbfach
  5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 21) zweifach
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 13 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,24
ergibt die Gesamtnote
„sehr gut“,
1,25
bis
1,74
ergibt die Gesamtnote
„sehr gut bis gut“,
1,75
bis
2,24
ergibt die Gesamtnote
“gut“,
2,25
bis
2,74
ergibt die Gesamtnote
„gut bis befriedigend“,
2,75
bis
3,24
ergibt die Gesamtnote
„befriedigend“,
3,25
bis
3,74
ergibt die Gesamtnote
„befriedigend bis ausreichend“,
3,75
bis
4,00
ergibt die Gesamtnote
„ausreichend“,
4,01
bis
4,74
ergibt die Gesamtnote
„ausreichend bis mangelhaft“,
4,75
bis
5,24
ergibt die Gesamtnote
„mangelhaft“,
5,25
bis
5,74
ergibt die Gesamtnote
„mangelhaft bis ungenügend“,
5,75
bis
6,00
ergibt die Gesamtnote
„ungenügend“.
( 3 ) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt und wird wie folgt festgelegt:
1,00
bis
1,49
ergibt die Gesamtbewertung
„mit Auszeichnung bestanden“,
1,50
bis
2,49
ergibt die Gesamtbewertung
„gut bestanden“,
2,50
bis
3,49
ergibt die Gesamtbewertung
„befriedigend bestanden“,
3,50
bis
4,00
ergibt die Gesamtbewertung
„bestanden“.
( 4 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 5 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.
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§ 24
Fernbleiben von der Prüfung

( 1 ) Wer ohne Genehmigung des Kirchlichen Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom Kirchlichen Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“ (6,0).
( 2 ) Genehmigt das Kirchliche Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie von Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) in der jeweils geltenden Fassung. Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
( 3 ) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
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§ 25
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

( 1 ) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt, gegen den setzt das Kirchliche Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note „ungenügend“ (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Kirchliche Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
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§ 26
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 25 als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleitungsbeurteilung schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 20 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
( 3 ) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleitungsbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
( 4 ) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
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§ 27
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an allgemeinbildenden Gymnasien. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar erhält hierüber ein Zeugnis.
( 2 ) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 22 und die Gesamtnote nach § 23.
( 3 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
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§ 28
Anrechnung von Prüfungen

( 1 ) Das Kirchliche Prüfungsamt kann im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Prüfung für das Fach katholische Religionslehre an allgemeinbildenden Gymnasien anrechnen.
( 2 ) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
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Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 29
Übergangsvorschriften

Diese Ordnung gilt erstmalig für kirchliche Referendarinnen und Referendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2026 beginnt. Wer vor Januar 2026 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach den Vorschriften der in § 30 Absatz 2 genannten Ordnung ausgebildet und geprüft.
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§ 30
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für den Dienst als Religionslehrer/ Religionslehrerin an allgemeinbildenden Gymnasien vom 17. Mai 2010 (ABl. S. 367) außer Kraft.
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