Erzbistum Freiburg
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Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO)

vom 27. Novemver 2025

(ABl. 2025, S. 3299)

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Auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978 erlässt die Erzdiözese Freiburg die nachfolgende Ordnung:
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Kapitel 1 – Kirchensteuer

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§ 1
Besteuerungsrecht

( 1 ) Die Erzdiözese Freiburg und ihre Kirchengemeinden sind gemäß § 1 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern zu erheben.
( 2 ) Die Erzdiözese Freiburg und ihre Kirchengemeinden erheben von ihren Angehörigen Kirchensteuern nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes und dieser Kirchensteuerordnung.
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§ 2
Steuerpflicht

( 1 ) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört und im Bereich der Erzdiözese Freiburg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er1# seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Kirchensteuer von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kirchengemeinde erhoben.
( 3 ) Die Kirchengemeinden und die sonstigen zuständigen kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Aufnahmen (gespendete Taufen), Wiederaufnahmen und Übertritte zur Katholischen Kirche den staatlichen oder kommunalen Behörden mitzuteilen.
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§ 3
Steuerarten

Steuern können erhoben werden
  1. als Zuschlag zur Einkommensteuer oder nach Maßgabe des Einkommens;
  2. aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nummer 1 des Landesgrundsteuergesetzes);
  3. aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nummer 2 des Landesgrundsteuergesetzes);
  4. als Kirchgeld;
  5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).
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§ 4
Verwaltung der Kirchensteuern

( 1 ) Die Verwaltung der Kirchensteuern, die gemäß § 3 Nummer 1 als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer erhoben werden, ist den Landesfinanzbehörden übertragen. Im Übrigen werden die Landeskirchensteuern von der Erzdiözese Freiburg, die Ortskirchensteuern von den Kirchengemeinden verwaltet.
( 2 ) Zuständig im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes und des § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. März 1966, GBl. S. 492#, ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Über Anträge auf Stundung, Erlass und Erstattung gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 5
Steuererhebung, Einheitliche Kirchensteuer

( 1 ) Die Kirchensteuern werden von der Erzdiözese Freiburg als Landeskirchensteuer und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer, die gemäß § 3 Nummer 1 als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer erhoben werden, werden infolge der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden gemäß § 18 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt und nach einem für das Kalenderjahr einheitlichen Steuersatz erhoben (einheitliche Kirchensteuer).
( 3 ) Das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer wird auf die Erzdiözese Freiburg und die Kirchengemeinden entsprechend dem Steuerbeschluss der Erzdiözese Freiburg aufgeteilt.
( 4 ) Die Erhebung der Steuer nach Maßgabe des Einkommens gemäß § 3 Nummer 1 Alternative 2 sowie die Erhebung der Steuer gemäß § 3 Nummer 2 bis 5 sind nur auf Grundlage besonderer Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung zulässig. Der Erlass dieser Vorschriften steht im Ermessen des Ordinarius.
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Kapitel 2 – Steuervertretungen

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§ 6
Beschlussorgane

( 1 ) Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften obliegt der Landeskirchensteuervertretung
  1. der Beschluss über die Erhebung der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 18 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes;
  2. der Beschluss über die Erhebung der Landeskirchensteuer;
  3. der Haushaltsbeschluss der Erzdiözese Freiburg;
  4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften obliegt der Ortskirchensteuervertretung
  1. der Beschluss über die Erhebung der Ortskirchensteuer;
  2. der Haushaltsbeschluss der Kirchengemeinde;
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses der Kirchengemeinde.
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Abschnitt 1 – Landeskirchensteuervertretung

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§ 7
Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg

( 1 ) Mitglieder der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg (Kirchensteuervertretung) sind
  1. der Generalvikar oder ein von ihm benannter Stellvertreter; im Fall der Sedisvakanz bestellt der Diözesanadministrator einen Vertreter;
  2. ein vom Ordinarius bestelltes Mitglied des diözesanen Vermögensverwaltungsrates;
  3. je Dekanat ein dem Verwaltungsvorstand einer Kirchengemeinde zugehöriger Priester;
  4. je Kirchengemeinde ein nicht im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehender Laie.
( 2 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 3 werden von den nach der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg wahlberechtigten Geistlichen des jeweiligen Wahlbezirks gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 4 werden in jeder Kirchengemeinde von einem aus Mitgliedern des Pfarreirates bestehenden Wahlkollegium gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Kirchensteuervertretung - WOKiStV).
( 3 ) Die Amtsdauer der Kirchensteuervertretung beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt. Die Kirchensteuervertretung bleibt im Amt, bis die neue Kirchensteuervertretung zusammentritt.
( 4 ) Nach einer Neuwahl beruft der Ordinarius die erste Sitzung ein; er oder ein von ihm Beauftragter eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden.
( 5 ) Die Kirchensteuervertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
( 6 ) Der Vorsitzende beruft die Kirchensteuervertretung zu den Tagungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, oder wenn der Generalvikar oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
( 7 ) Die Kirchensteuervertretung kann ihren Ausschüssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auch die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten übertragen.
( 8 ) Die Kirchensteuervertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem Ordinarius ihre Geschäftsordnung.
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§ 8
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

( 1 ) Die Kirchensteuervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einberufung hingewiesen worden ist.
( 2 ) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Ordnung oder die Geschäftsordnung der Kirchensteuervertretung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
( 3 ) Gegen Beschlüsse der Kirchensteuervertretung, die den Haushaltsplan betreffen, können der Ordinarius und der Diözesanökonom für das Erzbischöfliche Ordinariat Einspruch einlegen. Der Einspruch kann noch während der Tagung, spätestens zwei Wochen danach, eingelegt werden. Wird dem während der Tagung erklärten Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen und verbleibt das Erzbischöfliche Ordinariat bei seinem Einspruch, oder wird der Einspruch erst nach Beendigung der Tagung eingelegt, so ist binnen eines Monats nach Erklärung des Einspruchs eine nochmalige Beratung und Abstimmung erforderlich. Ein erneuter Beschluss, der den Einspruch ganz oder teilweise zurückweist, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
( 4 ) Der Vorsitzende leitet die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse dem Ordinarius zu. Beschlüsse gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes legt der Ordinarius der zuständigen staatlichen Behörde zur Genehmigung vor.
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§ 9
Öffentlichkeit der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen der Kirchensteuervertretung sind öffentlich. Durch Beschluss der Kirchensteuervertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
( 2 ) Die Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates haben zu allen Sitzungen der Kirchensteuervertretung Zutritt. Sie müssen auf Verlangen gehört werden.
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§ 10
Kirchensteuerausschuss

( 1 ) Für die Dauer ihrer Amtszeit bildet die Kirchensteuervertretung einen aus elf Personen bestehenden Kirchensteuerausschuss. Dem Kirchensteuerausschuss gehören an:
  1. die Mitglieder der Kirchensteuervertretung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2
  2. der Vorsitzende der Kirchensteuervertretung und dessen Stellvertreter
  3. sieben von der Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte gewählte Personen, darunter mindestens ein Priester und mindestens ein Laie
( 2 ) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kirchensteuerausschusses gilt § 8 entsprechend.
( 3 ) Der Kirchensteuerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Berichterstatter.
( 4 ) Dem Kirchensteuerausschuss sind die für die Kirchensteuervertretung bestimmten Vorlagen zur Vorberatung zuzuleiten. Der Vorsitzende des Kirchensteuerausschusses oder der Berichterstatter trägt der Kirchensteuervertretung das Ergebnis der Beratungen vor und begründet die Anträge des Kirchensteuerausschusses.
( 5 ) Die Geschäftsordnung des Kirchensteuerausschusses ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Kirchensteuervertretung gemäß § 7 Absatz 8.
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§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Für die Dauer ihrer Amtszeit wählt die Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss, zu dem zwei vom Ordinarius berufene Mitglieder hinzutreten.
( 2 ) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses gilt § 8 entsprechend.
( 3 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Berichterstatter.
( 4 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht und erstellt einen Bericht zur Vorlage an die Kirchensteuervertretung. Der Bericht hat eine Empfehlung zur Beschlussfassung durch die Kirchensteuervertretung zu enthalten. Der Bericht hat auf Grundlage des geprüften Jahresabschlusses auch Risiken für die künftige Entwicklung der Erzdiözese Freiburg und ihren Einrichtungen zu identifizieren.
( 5 ) Die Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsausschusses ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Kirchensteuervertretung gemäß § 7 Absatz 8.
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§ 12
Haushaltsbeschluss und Haushaltsplan

( 1 ) Der Haushaltsbeschluss der Erzdiözese Freiburg bestimmt insbesondere über das Haushaltsvolumen, den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen, den Höchstbetrag übernehmbarer Gewährleistungen und schließt den Haushaltsplan ein.
( 2 ) Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg wird im Entwurf vom Erzbischöflichen Ordinariat aufgestellt und der Kirchensteuervertretung zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.
( 3 ) Die Aufstellung des Haushaltsplans bestimmt sich nach der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
( 4 ) Die nach kanonischem Recht erforderliche Gremienbeteiligung bleibt von dieser Ordnung unberührt.
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§ 13
Steuerbeschluss

( 1 ) Die Kirchensteuervertretung beschließt bezüglich der einheitlichen Kirchensteuer die Höhe, im Übrigen Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer für ein Kalenderjahr aufgrund eines entsprechenden Haushaltsplans. Sie kann Mindestbeträge festsetzen.
( 2 ) Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, so wird gemäß § 9 Absatz 3 des Kirchensteuergesetzes die einheitliche Kirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.
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§ 14
Jahresabschluss

( 1 ) Der geprüfte Jahresabschluss der Erzdiözese Freiburg wird zusammen mit dem Lagebericht und dem Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 10 Absatz 4 der Kirchensteuervertretung zur Beratung und Feststellung zugeleitet.
( 2 ) Die Aufstellung des Jahresabschlusses bestimmt sich nach der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
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§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen, Auslegung

( 1 ) Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Erzdiözese Freiburg werden im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vorgenommen. Der Diözesanhaushaltsplan und der Jahresabschluss werden gemäß der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg veröffentlicht.
( 2 ) Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, in den Diözesanhaushaltsplan innerhalb einer Auslegungsfrist von zwei Wochen im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariates Einsicht zu nehmen. Ort und Zeit der Auslegung werden öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung kann bestimmt werden, bei welchen weiteren Dienststellen der Haushaltsplan ausgelegt wird. Der Kirchensteuerausschuss kann anordnen, dass der Entwurf des Haushaltsplans vor der Beschlussfassung öffentlich auszulegen ist.
( 3 ) Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt für den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend.
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Abschnitt 2 – Ortskirchensteuervertretungen

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§ 16
Ortskirchensteuervertretung

( 1 ) Ortskirchensteuervertretung ist der jeweilige Pfarreirat.
( 2 ) Für die Zusammensetzung und die Wahl der Ortskirchensteuervertretung sowie für deren Geschäftsordnung gelten das Pfarreigesetz, die Wahlordnung Pfarreiräte und die Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 17
Haushaltsbeschluss und Haushaltsplan

( 1 ) Der Haushaltsbeschluss der Kirchengemeinden bestimmt insbesondere über das Haushaltsvolumen, den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen, den Höchstbetrag übernehmbarer Gewährleistungen und schließt den Haushaltsplan ein.
( 2 ) Die Beschlussfassung über den Haushalt der Kirchengemeinden durch die jeweilige Ortskirchensteuervertretung sowie die Aufstellung des Haushaltsplans bestimmen sich nach der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
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§ 18
Steuerbeschluss

( 1 ) Die Kirchengemeinden können von dem Recht zur Erhebung von Ortskirchensteuern nur mit vorheriger Zustimmung des Ordinarius Gebrauch machen und nur soweit ihr Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer und die sonstigen eigenen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen und überörtlichen Bedarfs nicht ausreichen.
( 2 ) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über Art und Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuern für ein Kalenderjahr aufgrund eines entsprechenden Haushaltsplans. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Der bei der Umlegung des Steuerbedarfs auf die Summe der Grundsteuermessbeträge sich ergebende Steuersatz wird auf einen vollen Vomhundertsatz aufgerundet.
( 4 ) Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes der Kirchengemeinden können gegen Beschlüsse der Ortskirchensteuervertretung, die den Haushaltsplan betreffen, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber der Ortskirchensteuervertretung zu erklären. Spätestens vier Wochen nach Beschlussfassung ist erneut über die Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
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§ 19
Genehmigung des Haushaltsplans und des Steuerbeschlusses

( 1 ) Der Haushaltsplan und der Ortskirchensteuerbeschluss bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 2 ) Nach Anhörung des Kirchensteuerausschusses bestimmt das Erzbischöfliche Ordinariat, unter welchen Voraussetzungen der Steuerbeschluss als genehmigt gilt. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekanntgemacht.
( 3 ) Eine gemäß § 10 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes erforderliche staatliche Genehmigung eines Ortskirchensteuerbeschlusses wird vom Erzbischöflichen Ordinariat eingeholt.
( 4 ) Die Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Haushaltsplan als genehmigt gilt.
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§ 20
Jahresabschluss

( 1 ) Die Feststellung des Jahresabschlusses der Kirchengemeinden durch die jeweilige Ortskirchensteuervertretung erfolgt nach den Vorgaben des Pfarreigesetzes.
( 2 ) Die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kirchengemeinden bestimmt sich nach der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
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§ 21
Öffentliche Bekanntmachung, Auslegung

Der genehmigte Haushaltsplan und der festgestellte Jahresabschluss sind zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Steuerpflichtigen öffentlich auszulegen. Der Steuerbeschluss sowie Ort und Zeit der Auslegung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sind von den Kirchengemeinden zuvor durch zumindest eine der nachfolgenden Bekanntmachungsformen bekannt zu machen:
  1. Veröffentlichung auf der Website der Kirchengemeinde
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern
  3. Vermeldung in den Sonntagsgottesdiensten einschließlich Vorabendgottesdiensten
  4. Veröffentlichung an den Anschlagstafeln
Die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist vom Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinden zu bestätigen.
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§ 22
Festsetzung der Steuerschuld

( 1 ) Die Festsetzung der Steuerschuld und die Erhebung obliegt dem Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde oder der von diesem bestellten Person. Auf die Erhebung von geringfügigen Beträgen wird verzichtet. Die Höhe dieser Beträge wird vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt und im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekanntgemacht.
( 2 ) Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ferner sollen daraus die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die Zahlungsweise ersichtlich sein.
( 3 ) Die Ortskirchensteuer ist jeweils am 15. Mai des Steuerjahres, bei späterer Zustellung des Steuerbescheids einen Monat nach Zustellung zur Zahlung fällig.
( 4 ) In Härtefällen kann der Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde Ortskirchensteuern stunden oder erlassen.
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§ 23
Niederschlagung

Rückständige Kirchensteuern dürfen vom Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde niedergeschlagen werden. § 261 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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Kapitel 3 – Sonstige Bestimmungen

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§ 24
Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.
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§ 25
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 14 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes gegeben.
( 2 ) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben. Hält der Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft er ihm ab. Über Widersprüche, denen nicht abgeholfen wird, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
( 3 ) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.
( 4 ) Durch den Widerspruch und die Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern, nicht aufgehalten.
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§ 26
Übergangsbestimmungen

Die Kirchensteuervertretung und ihre Ausschüsse, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amt befinden, bleiben ungeachtet der zum 1. Januar 2026 stattfindenden Unionierung der Kirchengemeinden in der durch die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259) vorgesehenen Zusammensetzung und bis zum Ablauf der dort bestimmten Amtszeit im Amt.
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§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und die Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259) außer Kraft.

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1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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2 ↑ § 3 AGFGO lautet: „Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige Religionsgesellschaft bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Abgabenberechtigter unmittelbar berührt werden.“
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