Erzbistum Freiburg
.Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Abschnitt 6 – Allgemeine Satzungsregelung für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind,
#§ 27
#§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg
(Stiftungsordnung – StiftO)
vom 27. November 2025
###Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg, die ihren Sitz in der Erzdiözese Freiburg haben.
(
2
)
Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und der kirchlichen Aufsicht des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg unterliegen.
(
3
)
Diese Ordnung findet entsprechend Anwendung auf kirchliche Anstalten mit Sitz in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Zweck der Ordnung
1 Diese Ordnung regelt die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gemäß § 88 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg. 2 Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, ersetzen die §§ 28 bis 40 dieser Ordnung gemäß § 25 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg die erforderlichen Satzungsbestimmungen durch Allgemeine Satzungsregelungen.
#§ 3
Entstehung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung
(
1
)
Die Entstehung einer nach kirchlichem Recht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung richtet sich nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici (CIC).
(
2
)
Die Entstehung einer nach staatlichem Recht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts richtet sich nach § 24 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
#§ 4
Anforderungen an die Stiftungssatzung
(
1
)
1 Die Satzungen der kirchlichen Stiftungen müssen sowohl dem Kirchenrecht als auch dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg entsprechen. 2 Die Stiftungssatzung muss zusätzlich zu dem in § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Inhalt Regelungen treffen über
- die Bestellung, die Berufung, die Amtsdauer und die Abberufung der Mitglieder der Stiftungsorgane,
- die Aufgaben der Stiftungsorgane,
- die Bekanntmachungen der Stiftungen,
- eine Bestimmung zum Vermögensanfall an eine juristische Person der römisch-katholischen Kirche mit Sitz in der Erzdiözese Freiburg,
- die kirchliche Aufsicht.
(
2
)
Die Satzungen kirchlicher Stiftungen des bürgerlichen Rechts müssen darüber hinaus Bestimmungen enthalten über die Anwendung
- des kirchlichen Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung – GrO);
- der kirchlichen Rechtsnormen zum Umgang mit sexueller, körperlicher sowie seelischer Gewalt, insbesondere der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfsbedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (OsM Intervention) sowie der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv);
- des kirchlichen Datenschutzrechts, insbesondere des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO);
- des kirchlichen Archivrechts, insbesondere der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO).
(
3
)
Bestehende Stiftungssatzungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, sind bei einer Satzungsänderung zu ergänzen.
#§ 5
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen einer nach kirchlichem Recht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung gliedert sich in Stammvermögen und frei verfügbares Vermögen. 2 Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Stiftung bestimmte Vermögen.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen einer nach staatlichem Recht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und gliedert sich in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. 2 Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung.
(
3
)
1 Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt. 2 Die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 3 Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
(
4
)
Das Stiftungsvermögen ist vom Vermögen anderer Rechtsträger getrennt zu halten.
(
5
)
1 Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 2 Im Zweifel ist von einer Zustiftung auszugehen, es sei denn, die Stiftungssatzung enthält eine andere Regelung. 3 Andere Zuwendungen können von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt werden. 4 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen.
#§ 6
Vermögensanfall
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung fällt mit deren Aufhebung an die Erzdiözese Freiburg, wenn die Stiftungssatzung oder das Stiftungsgeschäft nichts Abweichendes bestimmen.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 fällt das Vermögen des Kirchenfonds und das Vermögen sonstiger örtlicher Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen) an die örtliche Kirchengemeinde.
(
3
)
Bei Aufhebung einer Stiftung gehen sämtliche Dritten gegenüber bestehende Rechte und Pflichten auf die vermögensanfallsberechtigte Person über.
#Abschnitt 2 – Kirchliche Stiftungsaufsicht, Stiftungsbehörde
#§ 7
Kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg
(
1
)
1 Die kirchlichen Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut des Erzbischofs von Freiburg. 2 Zu diesem Zwecke werden sie vom Ordinarius beaufsichtigt.
(
2
)
1 Der Ordinarius nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er über die Tätigkeit der Stiftung regelmäßig durch den Stiftungsvorstand unterrichtet wird und nach Maßgabe der Satzung sowie nach den geltenden Bestimmungen des kirchlichen und staatlichen Rechts Beschlüssen zustimmt oder diese genehmigt. 2 Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die Verwaltung und das Vermögen der Stiftung, obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg (kirchliche Stiftungsbehörde).
(
3
)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsrechte handelt die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg gemäß dem Gesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg (Aufsichtsgesetz – AufsG), soweit diese Ordnung keine ergänzenden Regelungen vorsieht.
(
4
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg tritt in den Fällen der §§ 25 und 26 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht.
#§ 8
Stiftungsregister und Vertretungsbescheinigungen
(
1
)
Die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg führt ein Verzeichnis kirchlicher Stiftungen (kirchliches Stiftungsverzeichnis der Erzdiözese Freiburg), die unter ihrer Aufsicht stehen.
(
2
)
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Rechtsstellung der Stiftung
- Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung
- das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung, dessen Zusammensetzung und die Art der Vertretung
- das Bestehen eines Aufsichtsorganes der Stiftung und dessen Zusammensetzung
- Angaben über die kirchliche und staatliche Anerkennung
- die Aufhebung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung
(
3
)
Die Stiftungen sind verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg die in Absatz 2 genannten Angaben im Rahmen der Errichtung der Stiftung und bei jeder Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(
4
)
Die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg bescheinigt den rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den von der Stiftung mitgeteilten Angaben dem vertretungsberechtigten Organ der Stiftung angehören und welche Art der Vertretungsberechtigung vorliegt (Vertretungsbescheinigung).
(
5
)
1 Bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die Stiftung in das bundeseinheitliche Stiftungsregister einzutragen. 2 Nach erfolgter Eintragung stellt die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg keine Vertretungsbescheinigungen aus.
#Abschnitt 3 – Stiftungsverwaltung
#§ 9
Organe
(
1
)
Organe einer kirchlichen Stiftung sind
- der mehrköpfige Stiftungsvorstand und
- der Stiftungsvermögensverwaltungsrat.
(
2
)
Die Mitglieder der Organe müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
#§ 10
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2 Dem Stiftungsvorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Vermögensverwaltung, soweit die Aufgaben nicht dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat obliegen.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Stiftung wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten.
#§ 11
Stiftungsvermögensverwaltungsrat
(
1
)
Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat setzt sich aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern zusammen.
(
2
)
Nach ihrer Berufung sind die Mitglieder des Stiftungsvermögensverwaltungsrates in öffentlich zugänglicher Weise bekannt zu geben und der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
(
3
)
Dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat können nicht angehören:
- Personen, die Mitglied des Stiftungsvorstandes sind oder dies in den letzten zwei Jahren waren;
- Personen, die in den letzten zehn Jahren ununterbrochen dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat angehört haben;
- Mitarbeitende anderer Rechtsträger, die in der Vermögensverwaltung für die Stiftung tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind.
(
4
)
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht mit einem Mitglied des Stiftungsvermögensverwaltungsrats verbundene Personen können mit diesem nicht gleichzeitig dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat angehören.
(
5
)
Nach Ablauf der Höchstdauer gemäß Absatz 3 Nummer 2 muss ein Mitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor es wieder für höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat angehören kann.
#§ 12
Aufgaben des Stiftungsvermögensverwaltungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes und berät diesen bei seiner Tätigkeit. 2 Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat entscheidet über die in der Satzung oder durch Gesetz vorgesehenen Angelegenheiten.
(
2
)
1 Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat beschließt über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss. 2 Er bestimmt abweichend von § 10 Absatz 2 den Prüfer des Jahresabschlusses und nimmt dessen Prüfbericht entgegen.
(
3
)
1 Genehmigungsbedürftige Rechtsakte und Rechtsgeschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates. 2 Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat legt in der Stiftungssatzung fest, welche weiteren Rechtsgeschäfte und Rechtsakte im Innenverhältnis seiner Zustimmung bedürfen.
(
4
)
1 Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat kann bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte im Einzelfall von seiner Zustimmung abhängig machen. 2 Er kann uneingeschränkt Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Stiftungsvorstandes nehmen und Auskunft über die Vermögensverwaltung der Stiftung verlangen, sofern dies aus rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
(
5
)
Durch die Regelungen der Befugnisse des Stiftungsvermögensverwaltungsrates werden die Rechte und Pflichten der kirchlichen Rechtsaufsicht nicht berührt.
(
6
)
1 Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat handelt durch seinen Vorsitzenden. 2 Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
#§ 13
Ausschluss wegen Befangenheit
(
1
)
Eine Person, welche allein oder als Mitglied eines nach dieser Ordnung vorgesehenen Gremiums zu einer Entscheidung berufen ist (verantwortliche Person), darf die Entscheidung nicht vornehmen beziehungsweise an der Beratung und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung der verantwortlichen Person selbst, deren Ehegatten, dem Lebenspartner nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verbundenen anderen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(
2
)
1 Eine verantwortliche Person ist im Rahmen ihres Handelns nach dieser Ordnung jederzeit verpflichtet, das Vorliegen einer Befangenheit im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich offenzulegen. 2 Ob die Voraussetzungen einer Befangenheit nach Absatz 1 vorliegen, entscheidet unverzüglich
- im Fall des Stiftungsvermögensverwaltungsrates das Gremium selbst ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wobei die Sitzung verlassen muss, wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf.
- im Fall des Stiftungsvorstandes bei Zweifeln über das Vorliegen einer Befangenheit der Stiftungsvermögensverwaltungsrat.
3 Satz 2 gilt auch, wenn Tatsachen, welche eine Befangenheit einer verantwortlichen Person begründen können, dem jeweiligen Gremium von anderen Personen mitgeteilt werden.
(
3
)
1 Ein Beschluss des Stiftungsvermögensverwaltungsrates ist unwirksam, wenn bei der Beratung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des jeweiligen Gremiums ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. 2 Der Beschluss gilt drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des jeweiligen Gremiums oder durch eine von dem Beschluss betroffene dritte Person beim Ordinarius schriftlich angefochten wurde oder der Ordinarius den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. 3 Der Ordinarius entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung abschließend.
(
4
)
Eine unter Verletzung der Befangenheitsvorschriften gemäß der Absätze 1 und 2 getroffene Entscheidung des Stiftungsvorstandes muss von diesem unverzüglich aufgehoben werden, sofern dies rechtlich und ohne unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile für die Stiftung möglich ist.
(
5
)
1 Für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 2 Für ihre Wirksamkeit und ihre Aufhebung gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts.
#§ 14
Amtspflichten und Haftung
(
1
)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsvermögensverwaltungsrates haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Stiftung keinen Schaden erleidet.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsvermögensverwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, sofern die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Ordnung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen ausnahmsweise nichts anderes erfordert. 2 Über die Entbindung eines Mitgliedes von seiner Schweigepflicht im konkreten Fall entscheidet der Stiftungsvorstand. 3 Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gilt nach dem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand beziehungsweise aus dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat fort.
(
3
)
Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet das jeweilige Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungsvermögensverwaltungsrates der Stiftung für den dadurch entstehenden Schaden.
(
4
)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsvermögensverwaltungsrates werden auf der ersten Sitzung durch den Vorsitzenden des Stiftungsvermögensverwaltungsrates auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet und über die Folgen von Pflichtverletzungen im Sinne von Absatz 3 belehrt.
#§ 15
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
(
1
)
1 Stiftungen des bürgerlichen Rechts stellen, sofern die für sie geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes auf. 2 Stiftungen des öffentlichen Rechts legen und führen gemäß dem sechsten Titel der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg Rechnung, sofern nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(
2
)
1 Jede kirchliche Stiftung hat, sofern ihre Satzung keine kürzere Frist bestimmt, der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg innerhalb von neun Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. 2 Die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, wenn die Vermögensverwaltung der Stiftung in vorangegangenen Rechnungsjahren beanstandet worden ist oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. 3 Die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg kann zulassen, dass der Abschluss und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen, jedoch höchstens fünf Jahre, vorgelegt werden.
(
3
)
1 Die Stiftung hat den Abschluss extern prüfen zu lassen, sofern es sich nicht um eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt. 2 Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. 3 Der Prüfungsbericht ist der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.
(
4
)
1 Die Stiftung kann auf Antrag von der Pflicht zur Prüfung gemäß Absatz 3 befreit werden, wenn das Stiftungsvermögen oder der Aufwand zur Verwaltung des Stiftungsvermögens von geringem Umfang ist. 2 Die Ausnahme kann zeitlich befristet werden.
#Abschnitt 4 – Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
#§ 16
Entstehung
Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Satzung geben und der Stiftung zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen.
#§ 17
Anerkennung einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts
(
1
)
Eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der staatlichen Stiftungsbehörde.
(
2
)
1 Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer kirchlichen Stiftung ist durch den Stifter an das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg zu richten. 2 Nach Zustimmung des Ordinarius wird der Antrag auf Anerkennung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg bei der staatlichen Stiftungsbehörde gestellt.
(
3
)
Stiftungen, die vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg am 15. Oktober 1977 rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, und Anstalten, die vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg am 15. Oktober 1977 als rechtsfähige kirchliche Stiftungen galten, sind kirchliche Stiftungen im Sinne des § 29 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
#§ 18
Verwaltung und Anzeigepflichten
(
1
)
1 Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen des bürgerlichen Rechts finden die §§ 7-13 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg entsprechende Anwendung. 2 Die Einzelheiten der Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmen sich nach der jeweiligen Stiftungssatzung.
(
2
)
1 Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts haben der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg nach pflichtgemäßem Ermessen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung zu berichten. 2 Die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 3 Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg geforderten Unterlagen verpflichtet.
#§ 19
Satzungsänderungen
1 Ist nach der Satzung die Änderung von Satzung oder Satzungszweck durch Stiftungsorgane zulässig, gilt § 17 Absatz 2 bei Änderung von Satzung oder Satzungszweck entsprechend. 2 Im Übrigen wird die Entscheidung von der staatlichen Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg getroffen.
#Abschnitt 5 – Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
#§ 20
Errichtung
Im Stiftungsakt muss der Stifter der Stiftung eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Satzung geben und der Stiftung zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen.
#§ 21
Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine kirchliche Stiftung
(
1
)
Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch den Stiftungsakt und die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit der staatlichen Stiftungsbehörde errichtet.
(
2
)
1 Der Antrag auf Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine kirchliche Stiftung ist durch den Stifter an das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg zu richten. 2 Nach Zustimmung des Ordinarius wird der Antrag auf Verleihung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg bei der staatlichen Stiftungsbehörde gestellt.
(
3
)
Stiftungen, die vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg am 15. Oktober 1977 rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, und Anstalten, die vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg am 15. Oktober 1977 als rechtsfähige kirchliche Stiftungen galten, sind kirchliche Stiftungen im Sinne des § 29 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
#§ 22
Satzungsänderungen
(
1
)
Ist nach der Satzung die Änderung von Satzung oder Satzungszweck durch Stiftungsorgane zulässig, gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.
(
2
)
1 Über Satzungsänderungen kirchlicher Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, entscheidet die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg abschließend. 2 In den Fällen des Satzes 1 werden die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde durch die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg wahrgenommen. 3 Der Vollzug der Änderung wird der staatlichen Stiftungsbehörde mitgeteilt.
(
3
)
Bei nicht unter Absatz 2 fallenden kirchlichen Stiftungen wird die Entscheidung von der staatlichen Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg getroffen.
#§ 23
Verwaltung und Kirchliche Stiftungsaufsicht, Stiftungsbehörde
1 Die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach dem Kirchenrecht und nach der jeweiligen Stiftungssatzung. 2 Die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten richtet sich insbesondere nach § 24 sowie den Bestimmungen der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 24
Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(
1
)
Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Verwaltungsorgane der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im staatlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ordinarius (can. 1281 § 2 CIC), sofern die Stiftungssatzung nichts Abweichendes vorsieht:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
- Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie nicht im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden, sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung, Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft sowie Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Erteilung von Vollmachten;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nummer 3 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvermögensverwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Beauftragung von Rechtsanwälten und Steuerberatern;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassenen oder kirchenaufsichtlich genehmigten qualifizierten Anlagerichtlinien unterfallen, mit Ausnahme von Einlagen beim Katholischen Darlehensfonds;
- Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) und Belastung (Verpfändung) von Kirchenvermögen sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung (Leihe) bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro mit Ausnahme der unter Nummer 9 genannten Verträge sowie Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 des Bürgerglichen Gesetzbuches, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 50.000,00 Euro übersteigt; Leasingverträge, deren Leasingraten einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigen;
- Bauvorhaben als Gesamtgeschäft, dessen Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung den Betrag von 500.000,00 Euro übersteigen; Nachträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie 50.000,00 Euro überschreiten. § 4 Absatz 5 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC (ABl. 2024, S. 186) gilt entsprechend;
- Sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 500.000,00 Euro, durch die die wirtschaftliche Lage der Stiftung verschlechtert werden könnte.
(
2
)
Sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte, insbesondere die Beispruchsrechte des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates, bleiben unberührt, sofern es sich nicht um die Anlage und die Verwaltung von Vermögen handelt, die jeweils unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgt, wenn diese vom Ordinarius erlassen oder genehmigt sind.
(
3
)
Anträgen auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in Bau- und Grundstücksangelegenheiten immer, im Übrigen auf Verlangen der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg, ein Auszug aus dem Protokoll des für die Angelegenheit zuständigen Beschlussorgans beizufügen.
(
4
)
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(
5
)
Das Verfahren zur Genehmigung und Vorabgenehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten bestimmt sich nach dem zweiten Kapitel des Gesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg (Aufsichtsgesetz – AufsG).
#§ 25
Vorabgenehmigungen
1 Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Rechtsakte nach § 24 Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt (Vorabgenehmigung). 2 Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
#§ 26
Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(
1
)
Im Gesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg (Aufsichtsgesetz – AufsG) enthaltene Anzeigepflichten sind zu beachten.
(
2
)
Auf Anzeigepflichten im Rahmen von Vorabgenehmigungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg (Aufsichtsgesetz – AufsG) entsprechend anzuwenden.
(
3
)
Das Verfahren bestimmt sich nach dem zweiten Kapitel des Gesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg (Aufsichtsgesetz – AufsG).
#Abschnitt 6 – Allgemeine Satzungsregelung für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind,
§ 25 Absatz 2 StiftG
#§ 27
Allgemeine Satzungsregelungen
(
1
)
Die §§ 28 bis 40 dieser Ordnung gelten als Allgemeine Satzungsregelung im Sinne des § 25 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind.
(
2
)
Insbesondere sind
- Kirchenfonds,
- Kapellenfonds und
- Heiligenpflege
für Zwecke des Gottesdienstes, der Seelsorge und der Verkündigung bestimmt.
(
3
)
Eine Stiftung, die neben den in § 30 genannten Zwecken weitere oder hiervon abweichende Zwecke hat, bedarf einer eigenen Satzung.
(
4
)
1 Sollte für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, keine Satzung erlassen und kirchenaufsichtlich genehmigt sein, gilt § 32 mit der Maßgabe, dass anstelle der Organe der Stiftung die Organe der Kirchengemeinde gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (Pfarreigesetz - PfaG) treten, der die der Stiftung zugeordnete Kirche oder Kapelle angehört. 2 Die Besorgung der Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten dieser Stiftungen obliegt in diesen Fällen
- dem Verwaltungsvorstand als Stiftungsvorstand und
- dem Pfarreivermögensverwaltungsrat als Stiftungsvermögensverwaltungsrat.
§ 28
Name und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Kirchenfonds, Kapellenfonds oder Heiligenpflege“, verbunden mit
- dem Titel der Kirche oder Kapelle oder dem Namen des Heiligen und
- dem Namen des Ortes, an dem sich die Kirche oder Kapelle befindet.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz am Ort der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet sich der Ort nach Absatz 1 Nummer 2 befindet.
#§ 29
Rechtsform
(
1
)
1 Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. 2 Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(
2
)
Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient im Sinne der §§ 25 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
#§ 30
Stiftungszweck
1 Zweck der Stiftung ist es, für alle Aufgaben der Seelsorge an der Kirche oder Kapelle zur Verfügung zu stehen, der sie zugeordnet ist, ausgenommen die Besoldung des Pfarrers, soweit diese Verpflichtungen nicht einem Dritten obliegen. 2 Aufgaben im Sinne des Satzes 1 sind in der Regel der Bau und die Unterhaltung der Kirche oder Kapelle, der sie zugeordnet ist, und des Pfarrhauses.
#§ 31
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 32
Organe der Stiftung
(
1
)
Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC
- der Stiftungsvorstand, der aus dem Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde besteht und
- der Stiftungsvermögensverwaltungsrat, der aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat besteht.
(
2
)
Die Besorgung der Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten der Stiftung obliegt nach Maßgabe dieser Ordnung dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat und dem Stiftungsvorstand.
(
3
)
1 Die Stiftung kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung von Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg übertragen. 2 Eine Übertragung auf andere Rechtspersonen ist ausgeschlossen.
#§ 33
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2 Dem Stiftungsvorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Vermögensverwaltung, soweit Aufgaben nicht dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat obliegen.
(
2
)
Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsvermögensverwaltungsrates
- der Beschluss des Entwurfs des Haushaltsplanes und die Vorlage an den Stiftungsvermögensverwaltungsrat
- die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben
- die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens
- die Regelung der Grundzüge der inneren Organisation der Stiftungsverwaltung
(
3
)
1 Der Stiftungsvorstand ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2 Ist eine gemeinsame Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, steht diese Befugnis auch jedem einzelnen Mitglied des Stiftungsvorstandes zu. 3 Dieses unterrichtet die übrigen Mitglieder unverzüglich. 4 Der Stiftungsvorstand unterrichtet den Stiftungsvermögensverwaltungsrat in der nächsten Sitzung über die von ihm oder einem seiner Mitglieder nach dieser Regelung getroffenen Eilentscheidung sowie über die Gründe.
(
4
)
1 Der Stiftungsvorstand kann einzelne seiner Mitglieder, insbesondere den Pfarreiökonomen, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete oder einzelnen Aufgaben der Stiftungsvorstandes beauftragen. 2 Er kann hierzu auch die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen erteilen. 3 Der Stiftungsvorstand hat die gewissenhafte und ordnungsgemäße Vornahme der Geschäfte durch den oder die Beauftragten zu überwachen. 4 Die Erteilung von Vollmachten bestimmt sich nach § 34.
(
5
)
1 Der Stiftungsvorstand ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Stiftungsvermögensverwaltungsrates gebunden. 2 Er berichtet dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat regelmäßig über seine Arbeit.
#§ 34
Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Stiftung wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten. 4 Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung durch den Pfarrer gemeinsam mit dem stellvertretenden Pfarrer oder durch den Pfarreiökonomen gemeinsam mit dem stellvertretenden Pfarreiökonomen nur bei Verhinderung der jeweils beiden anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes zulässig ist.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand kann nach den Regelungen des Absatzes 1 rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2 Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3 Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 4 Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
(
3
)
1 Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. 2 Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
(
4
)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Pfarreiökonom zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall alleinvertretungsberechtigt.
#§ 35
Aufgaben des Stiftungsvermögensverwaltungsrates
(
1
)
Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks, überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes, insbesondere bei der
- Verwirklichung des Stiftungszwecks,
- Beachtung der Satzung,
- ordnungsgemäßen Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums,
und berät diesen bei seiner Tätigkeit.
(
2
)
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates.
(
3
)
Darüber hinaus kann der Stiftungsvermögensverwaltungsrat festlegen, welche weiteren Rechtsgeschäfte und Rechtsakte seiner Zustimmung bedürfen.
#§ 36
Rechtsgeschäfte zwischen Kirchengemeinde und Kirchenfonds
(
1
)
In den Fällen, in denen zwischen einer Kirchengemeinde und einem Kirchenfonds desselben ortskirchlichen Bereichs ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, sind die Parteien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Interessen angemessen gewahrt und ein ausgewogener Interessensausgleich erzielt wird.
(
2
)
Diese Rechtsgeschäfte bedürfen im Innenverhältnis, ungeachtet der Bestimmungen in § 35, der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsvermögensverwaltungsrates.
(
3
)
Rechtsgeschäfte gemäß Absatz 1 bedürfen, ungeachtet der Bestimmungen in § 24, zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im staatlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
#§ 37
Ehrenamtliche Tätigkeit im Stiftungsvermögensverwaltungsrat
1 Die Tätigkeit im Stiftungsvermögensverwaltungsrat ist für alle berufenen Mitglieder ehrenamtlich. 2 Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 38
Gebühren
(
1
)
Die Stiftung kann für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben.
(
2
)
Das Nähere regelt das Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG).
#§ 39
Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
Für die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten gelten insbesondere § 24 und § 36 Absatz 2.
#§ 40
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung
(
1
)
1 Dem Ordinarius steht das Initiativrecht für Satzungsänderungen zu. 2 Er trifft darüber hinaus Entscheidungen über die Änderung der Satzung.
(
2
)
1 Das Initiativrecht für die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen steht dem Ordinarius zu. 2 Entscheidungen über die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen trifft er ebenso. 3 Entscheidungen über die Zusammenlegung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
(
3
)
1 Das Initiativrecht für die Aufhebung von Stiftungen steht dem Ordinarius zu. 2 Entscheidungen über die Aufhebung von Stiftungen trifft er ebenso. 3 Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
(
4
)
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Kirchengemeinde zu, an deren Ort die Stiftung ihren Sitz gemäß § 28 Absatz 2 hat.
#Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen
#§ 41
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Soweit Regelungen in bestehenden Stiftungssatzungen dieser Ordnung widersprechen, sind sie von den zuständigen Stiftungsorganen nach Bekanntgabe dieser Ordnung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bis spätestens zum 30. Juni 2029 im Sinne dieser Ordnung anzupassen.
(
2
)
Personen, die zum 31. Dezember 2025, bereits durchgängig für eine Dauer von zehn Jahren dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat angehört haben, können ausnahmsweise abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 2 höchstens für eine weitere Amtszeit in den Stiftungsvermögensverwaltungsrat berufen werden.
(
3
)
Bis zur Konstituierung der Pfarreivermögensverwaltungsräte findet § 4 des Gesetzes zur Regelung von Fragen des Übergangs zu den neuen Pfarreien (Pfarreien-Übergangsgesetz – PÜG) auf § 27 Absatz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 2 entsprechende Anwendung.
(
4
)
1 Der Stiftungsvorstand hat bis zum 31. Dezember 2028 ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, welches das dem Stammvermögen zugehörige Sach- und Geldvermögen ausweist, sofern ein solches Verzeichnis noch nicht besteht. 2 Soweit erforderlich hat der Stiftungsvermögensverwaltungsrat dem Stammvermögen weiteres Vermögen für die dauerhafte Vermögensausstattung zuzuweisen.
#§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Recht der Stiftungen vom 24. November 2020 (ABl. S. 473), außer Kraft.