Erzbistum Freiburg
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###Artikel 1
#Artikel 2
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###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
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§ 14
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§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
#§ 16
§ 17
§ 18
#§ 19
§ 20
§ 21
Nr. 2Freiburg im Breisgau, den 3. Februar 2026
Heiliger Stuhl
Nr. 13Botschaft von Papst Leo XIV.
zum 34. Welttag der Kranken am 11. Februar 2026
zum 34. Welttag der Kranken am 11. Februar 2026
Das Mitgefühl des Samariters: Lieben, indem man das Leid des anderen mitträgt
Liebe Brüder und Schwestern,
der 34. Welttag der Kranken wird am 11. Februar 2026 feierlich in Chiclayo, Peru, begangen. Aus diesem Anlass möchte ich erneut das Bild des barmherzigen Samariters aufgreifen, dass immer aktuell ist und es uns ermöglicht, die Schönheit der Liebe und die soziale Dimension des Mitgefühls wiederzuentdecken und unsere Aufmerksamkeit auf die Bedürftigen und die Leidenden, wie etwa die Kranken, zu richten.
Wir alle haben diesen bewegenden Text aus dem Lukasevangelium gehört und gelesen (vgl. Lk 10,25–37). Jesus antwortet einem Gesetzeslehrer, der ihn fragt, wer denn der zu liebende Nächste sei, indem er eine Geschichte erzählt: Ein Mann, der von Jerusalem nach Jericho unterwegs war, wurde von Räubern überfallen und halbtot liegen gelassen. Ein Priester und ein Levit gingen vorbei, aber ein Samariter hatte Mitleid mit ihm, verband seine Wunden, brachte ihn in eine Herberge und bezahlte für seine Pflege. Ich möchte diese Bibelstelle mit dem hermeneutischen Schlüssel der Enzyklika Fratelli tutti meines geschätzten Vorgängers Papst Franziskus reflektieren, in der Mitgefühl und Erbarmen gegenüber Bedürftigen sich nicht auf ein rein individuelles Bemühen beschränken, sondern sich in einer Beziehung verwirklichen: zum bedürftigen Bruder und zur bedürftigen Schwester, zu denen, die sich ihrer annehmen und – als Grundlage – zu Gott, der uns seine Liebe schenkt.
1. Das Geschenk der Begegnung: die Freude, Nähe zu schenken und für andere da zu sein
Wir leben in einer Kultur, die von Schnelligkeit, Unmittelbarkeit und Eile geprägt ist, aber auch von einer Wegwerfmentalität und Gleichgültigkeit, was uns daran hindert, aufeinander zuzugehen und innezuhalten, um die Nöte und das Leid um uns herum wahrzunehmen. Das Gleichnis erzählt, dass der Samariter, als er den Verletzten sah, nicht „vorüberging“, sondern einen offenen und aufmerksamen Blick für ihn hatte, den Blick Jesu, der ihn zu menschlicher Nähe und Solidarität bewegte. Der Samariter „blieb stehen, schenkte ihm seine Nähe, pflegte ihn mit eigenen Händen, zahlte aus eigener Tasche und kümmerte sich um ihn. Vor allem hat er […] ihm seine Zeit geschenkt“.
Franziskus, Enzyklika Fratelli tutti (3. Oktober 2020), 63.
[1] Jesus lehrt nicht, wer der Nächste ist, sondern wie man zum Nächsten wird, das heißt, wie wir selbst Nähe zeigen können.Vgl. ebd., 80–82.
[2] In diesem Zusammenhang können wir mit Augustinus feststellen, dass der Herr nicht darüber belehren wollte, wer der Nächste dieses Mannes war, sondern wem er selbst zum Nächsten werden sollte. Denn niemand ist einem anderen ein Nächster, solange er sich ihm nicht freiwillig nähert. Daher wurde derjenige zum Nächsten, der Barmherzigkeit erwies.Vgl. Augustinus, Sermo 171, 2; 179 A, 7.
[3]Die Liebe ist nicht passiv, sie geht auf den anderen zu. Ob man zum Nächsten wird, hängt nicht von physischer oder sozialer Nähe ab, sondern von der Entscheidung zu lieben. Deshalb macht sich der Christ zum Nächsten des Leidenden und folgt damit dem Beispiel Christi, dem wahren göttlichen Samariter, der für die verwundete Menschheit zum Nächsten wurde. Es handelt sich nicht um bloße Gesten der Menschenfreundlichkeit, sondern um Zeichen, an denen man erkennen kann, dass die persönliche Anteilnahme am Leiden der anderen Selbsthingabe bedeutet, dass es darum geht, über das Stillen von Bedürfnissen hinauszugehen, sodass wir selbst Teil der Gabe werden.
Vgl. Benedikt XVI., Enzyklika Deus caritas est (25. Dezember 2005), 34; Hl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Salvifici doloris (11. Februar 1984), 28.
[4] Diese Nächstenliebe speist sich notwendigerweise aus der Begegnung mit Christus, der aus Liebe sein Leben für uns hingegeben hat. Das hat der heilige Franziskus sehr schön deutlich gemacht, als er über seine Begegnung mit den Aussätzigen sagte: „Und der Herr selbst hat mich unter sie geführt“,Hl. Franz von Assisi, Testament, 2.
[5] weil er durch sie die Wonne des Liebens entdeckt hatte.Das Geschenk der Begegnung entspringt der Verbindung mit Jesus Christus, in dem wir den barmherzigen Samariter erkennen, der uns das ewige Heil gebracht hat und den wir gegenwärtig machen, wenn wir uns dem verletzten Bruder, der verletzten Schwester zuwenden. Der heilige Ambrosius sagte: „Weil uns nun niemand nähersteht als der, welcher unsere Wunden heilte, so lasst uns ihn lieben als den Herrn, lieben auch als den Nächsten! Denn nichts steht sich so, wie das Haupt den Gliedern, am nächsten. Lasst uns auch jenen lieben, der ein Nachahmer Christi ist! Lasst uns jenen lieben, der schon wegen der Leibeseinheit mit der Not des Nächsten Mitleid empfindet!“
Hl. Ambrosius, Lukaskommentar mit Ausschluss der Leidensgeschichte, VII, 84.
[6] Eins sein in dem Einen, im Nahesein, im Dasein, in der empfangenen und weitergegebenen Liebe, und wie der heilige Franziskus die Wonne genießen, ihm begegnet zu sein.2. Die gemeinsame Aufgabe in der Krankenpflege
Der Heilige Lukas fährt fort und sagt, dass der Samariter „Mitleid hatte“. Mitleid zu empfinden, meint ein tiefes Gefühl, das zum Handeln bewegt. Es ist ein Gefühl, das aus dem Inneren kommt und uns dazu bringt, anderen in ihrem Leid zu helfen. In diesem Gleichnis ist Mitgefühl das charakteristische Merkmal aktiver Liebe. Es ist weder theoretisch noch sentimental, sondern äußert sich in konkreten Gesten: Der Samariter nähert sich, er behandelt die Wunden, er kümmert sich und nimmt sich an. Aber Achtung, er tut dies nicht allein, als Einzelperson: „Der Samariter suchte einen Gastgeber, der sich um jenen Mann kümmern konnte; genauso sind auch wir gerufen, andere einzuladen und uns in einem „Wir“ zu begegnen, das stärker ist als die Summe der kleinen Einzelpersonen“.
Franziskus, Enzyklika Fratelli tutti (3. Oktober 2020), 78.
[7] Ich selbst habe in meiner Erfahrung als Missionar und Bischof in Peru festgestellt, dass viele Menschen Barmherzigkeit und Mitgefühl im Stil des Samariters und des Wirtes teilen. Die Familienangehörigen, die Nachbarn, das Personal wie auch die Seelsorger im Gesundheitswesen und viele andere, die innehalten, sich nähern, pflegen, Lasten tragen, begleiten und von ihrem Besitz geben, verleihen dem Mitgefühl eine soziale Dimension. Diese Erfahrung, die sich in einem Beziehungsgeflecht verwirklicht, geht über das rein individuelle Engagement hinaus. So habe ich in der Apostolischen Exhortation Dilexi te die Pflege der Kranken nicht nur als „wichtigen Teil” der Sendung der Kirche bezeichnet, sondern als echte „kirchliche Handlung“ (Nr. 49). Darin zitierte ich den heiligen Cyprian, um zu zeigen, wie wir in dieser Dimension die Gesundheit unserer Gesellschaft überprüfen können: „Diese Pest und Seuche, die so schrecklich und verderblich erscheint, [erforscht] die Gerechtigkeit jedes einzelnen […] und [prüft] die Herzen des Menschengeschlechts daraufhin […], ob die Gesunden den Kranken dienen, ob die Verwandten ihre Angehörigen innig lieben, ob die Herren sich ihrer leidenden Diener erbarmen, ob die Ärzte die um Hilfe flehenden Kranken nicht im Stiche lassen“.Hl. Cyprian von Karthago, Über die Sterblichkeit, 16.
[8]Eins zu sein in dem Einen setzt voraus, dass wir uns wirklich als Glieder eines Leibes fühlen, in dem wir gemäß unserer jeweiligen Berufung das Mitgefühl des Herrn für das Leiden aller Menschen weitergeben.
Vgl. Hl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Salvifici doloris (11. Februar 1984), 24.
[9] Mehr noch, der Schmerz, der uns bewegt, ist kein fremder Schmerz, sondern der Schmerz eines Gliedes unseres eigenen Leibes, zu dem uns unser Haupt zum Wohl aller sendet. In diesem Sinne vereint er sich mit dem Schmerz Christi und trägt, sofern er im christlichen Sinne aufgeopfert wird, zur Erfüllung des Gebets des Erlösers für die Einheit aller bei.Vgl. ebd., 31.
[10]3. Stets von der Liebe zu Gott bewegt, um uns selbst und unseren Mitmenschen zu begegnen
In dem Doppelgebot „Du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben mit deinem ganzen Herzen, mit deiner ganzen Seele, mit deiner ganzen Kraft und deinem ganzen Denken, und deinen Nächsten wie dich selbst“ (Lk 10,27) können wir den Vorrang der Liebe zu Gott erkennen und ihre direkte Auswirkung auf die Art und Weise, wie der Mensch in all seinen Dimensionen liebt und Beziehungen pflegt. „Die Nächstenliebe ist der greifbare Beweis für die Echtheit der Liebe zu Gott, wie der Apostel Johannes bezeugt: ,Niemand hat Gott je geschaut; wenn wir einander lieben, bleibt Gott in uns und seine Liebe ist in uns vollendet. […] Gott ist Liebe, und wer in der Liebe bleibt, bleibt in Gott und Gott bleibt in ihm‘ (1 Joh 4,12.16)“.
Apostolische Exhortation Dilexi te (4. Oktober 2025), 26.
[11] Auch wenn diese Liebe unterschiedliche Adressaten hat – Gott, den Nächsten und sich selbst – und wir sie in diesem Sinne als unterschiedliche Formen der Liebe verstehen können, sind diese doch immer untrennbar miteinander verbunden.Vgl. ebd.
[12] Der Vorrang der göttlichen Liebe impliziert, dass das Handeln des Menschen ohne Eigeninteresse oder Belohnung erfolgt, sondern Ausdruck einer Liebe ist, die über rituelle Normen hinausgeht und zu einem wahren Gottesdienst wird: Dem Nächsten zu dienen bedeutet, Gott im konkreten Handeln zu lieben.Vgl. Franziskus, Enzyklika Fratelli tutti (3. Oktober 2020), 79.
[13]Diese Dimension ermöglicht es auch, zu verstehen, was es bedeutet, sich selbst zu lieben. Es bedeutet, dass wir uns davon lösen, unser Selbstwertgefühl oder das Bewusstsein unserer eigenen Würde auf Stereotypen wie Erfolg, Karriere, gesellschaftliche Stellung oder Abstammung zu gründen,
Vgl. ebd., 101.
[14] und stattdessen unseren Platz vor Gott und unseren Mitmenschen wiederfinden. Benedikt XVI. sagte: „Der Mensch als Geschöpf von geistiger Natur verwirklicht sich in zwischenmenschlichen Beziehungen. Je echter er diese lebt, desto mehr reift auch seine eigene persönliche Identität. Nicht durch Absonderung bringt sich der Mensch selber zur Geltung, sondern wenn er sich in Beziehung zu den anderen und zu Gott setzt“.Benedikt XVI., Enzyklika Caritas in veritate (29. Juni 2009), 53.
[15]Liebe Brüder und Schwestern, „das wahre Heilmittel für die Wunden der Menschheit ist eine Lebensweise, die auf geschwisterlicher Liebe basiert, die in der Liebe Gottes wurzelt“.
Franziskus, Botschaft an die Teilnehmer des 33. Internationalen Jugendfestivals (MLADIFEST), Medjugorje, 1.–6. August 2022 (16. Juli 2022).
[16] Ich wünsche mir von ganzem Herzen, dass diese geschwisterliche, „samaritanische“, integrative, mutige, engagierte und solidarische Dimension, die ihre tiefste Wurzel in unserer Vereinigung mit Gott im Glauben an Jesus Christus hat, in unserer christlichen Lebensweise niemals fehlen möge. Entflammt von dieser göttlichen Liebe können wir uns wirklich für alle Leidenden einsetzen, insbesondere für unsere kranken, alten und leidgeprüften Brüder und Schwestern.Erheben wir unser Gebet zur seligen Jungfrau Maria, Heil der Kranken. Bitten wir um ihre Hilfe für alle Leidenden, für alle, die Mitgefühl, ein offenes Ohr und Trost brauchen, und flehen wir sie mit diesem alten Gebet, das in der Familie gebetet wurde, um ihre Fürsprache für alle an, die krank sind und leiden:
Liebe Mutter, geh nicht weg,
wende deinen Blick nicht von mir ab.
Begleite mich auf allen Wegen und lass mich nie allein.
Da du mich beschützt wie eine wahre Mutter,
erwirke mir den Segen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
Ich erteile meinen apostolischen Segen von Herzen allen Kranken, ihren Familien, denen, die sie pflegen, den Mitarbeitern im Gesundheitswesen, den in der Krankenpastoral Tätigen und besonders denen, die an diesem Welttag der Kranken teilnehmen.
Aus dem Vatikan, am 13. Januar 2026
Leo XIV.
Erzbischof
Nr. 14Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
(KDG-Änderungsgesetz)
###Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
(KDG-Änderungsgesetz)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz
für die Erzdiözese Freiburg (KDG)
Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017 (ABl. 2018, S. 185) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:„InhaltsübersichtPräambel
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck§ 2Sachlicher Anwendungsbereich§ 3Organisatorischer Anwendungsbereich§ 4Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Grundsätze§ 5Datengeheimnis§ 6Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten§ 7Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten§ 8Einwilligung§ 9- nicht belegt -§ 10- nicht belegt -§ 11Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten§ 12Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten§ 13Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Kapitel 3
Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 1
Informationspflichten des Verantwortlichen§ 14Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person§ 15Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung§ 16Informationspflicht bei mittelbarer DatenerhebungAbschnitt 2
Rechte der betroffenen Person§ 17Auskunftsrecht der betroffenen Person§ 18Recht auf Berichtigung§ 19Recht auf Löschung§ 20Recht auf Einschränkung der Verarbeitung§ 21Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung§ 22Recht auf Datenübertragbarkeit§ 23Widerspruchsrecht§ 24Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling§ 25Unabdingbare Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterAbschnitt 1
Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung§ 26Technische und organisatorische Maßnahmen§ 27Technikgestaltung und Voreinstellungen§ 28Gemeinsam Verantwortliche§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag§ 30Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Abschnitt 2
Pflichten des Verantwortlichen§ 31Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten§ 32Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht§ 33Meldung an die Datenschutzaufsicht§ 34Benachrichtigung der betroffenen Person§ 35Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
Abschnitt 3
Betriebliche Datenschutzbeauftragte§ 36Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten§ 37Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter§ 38Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte§ 39Allgemeine Grundsätze§ 40Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien§ 41Ausnahmen für bestimmte Fälle
Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht§ 42Datenschutzaufsicht§ 43Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung§ 44Aufgaben der Datenschutzaufsicht§ 45Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit§ 46Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten§ 47Befugnisse der Datenschutzaufsicht
Kapitel 7
Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen§ 48Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht§ 49Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht§ 49aRecht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter§ 49bZuständigkeit der Datenschutzgerichte§ 50Haftung und Schadenersatz§ 51Geldbußen
Kapitel 8
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen§ 52Videoüberwachung§ 52aGottesdienste und kirchliche Veranstaltungen§ 53Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses§ 54Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken§ 54aVerarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs§ 55Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien
Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Ermächtigungen§ 57Übergangsbestimmungen§ 58Inkrafttreten“ - Die Präambel wird wie folgt geändert:
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:„Für die katholische Kirche ist der Schutz der personenbezogenen Daten ein unerlässlicher Bestandteil der in can. 220 des Codex Iuris Canonici (CIC) anerkannten Rechte. Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Stellen erforderlich.“
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- Im neuen Satz 5 werden die Wörter „und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“ ersetzt durch die Wörter „und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) sowie in Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
- § 1 wird wie folgt neu gefasst:„§ 1
ZweckZweck dieses Gesetzes ist es, betroffene Personen davor zu schützen, dass sie durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.“ - § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:„§ 53 Absatz 3 bleibt unberührt.“
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten.“
- In Absatz 3 werden die Wörter „zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses“ ersetzt durch die Wörter „zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und des Seelsorgegeheimnisses“.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines kirchlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Bei der Begriffsbestimmung Nummer 9. „Verantwortlicher“ wird nach dem Wort „entscheidet;“ folgender Halbsatz angefügt:
„sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch kirchliches, staatliches oder europäisches Recht vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach diesem Recht vorgesehen werden.“ - Die Begriffsbestimmung Nummer 22. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ wird wie folgt neu gefasst:
22. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ oder „Diözesandatenschutzbeauftragte“ den Leiter oder die Leiterin der Datenschutzaufsicht;“ - Die Begriffsbestimmung Nummer 23. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ wird wie folgt neu gefasst:
„23. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ oder „Betriebliche Datenschutzbeauftragte“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten oder die vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannte Datenschutzbeauftragte;“ - Die Begriffsbestimmung Nummer 24. „Beschäftigte“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- Bei Buchstabe g) werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder Praktikantinnen“ angefügt.
- bb)
- Bei Buchstabe i) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Buchstabe i) wird folgender Buchstabe j) angefügt:
„Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, soweit sie zu einem kirchlichen Arbeitgeber entsandt sind.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten.“
- § 6 wird wie folgt neu gefasst:„§ 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:- Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an;
- die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt;
- die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe des Verantwortlichen erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen oder eine Minderjährige handelt. Litt. g) gilt nicht für die von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist rechtmäßig, wenn- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen;
- die betroffene Person eingewilligt hat;
- offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde;
- Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen;
- die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt;
- sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen;
- es zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist;
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist;
- es zur institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind;
- der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert oder
- es zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kirchlichen Wahlen insbesondere zu diözesanen, pfarrlichen oder kirchengemeindlichen Gremien erforderlich ist; hierzu gehören auch die Kandidatenwerbung und -ansprache sowie nachgelagerte Maßnahmen zu Information und Schulung.
(3) 1 Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen dient. 2 Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem- jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
- den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen;
- die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 verarbeitet werden;
- die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
- das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören können.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.“ - § 7 wird wie folgt neu gefasst:„§ 7
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten müssen- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“); eine Weiterverarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als vereinbar mit den ursprünglichen Zwecken;
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht;
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ - § 8 wird wie folgt neu gefasst:„§ 8
Einwilligung(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.(2) 1 Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 2 Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.(3) 1 Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2 Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.(4) 1 Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2 Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3 Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. 4 Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.(5) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.(6) 1 Personenbezogene Daten eines oder einer Minderjährigen, dem oder der elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle unterbreitet wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2 Hat der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit eine Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erteilt wird. 3 Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wurde. 4 Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem oder einer Minderjährigen elektronisch oder nicht-elektronisch unmittelbar und kostenfrei angeboten werden und die Einholung einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten voraussichtlich die Zielsetzung des Präventions- oder Beratungsangebots gefährden oder dieser zuwiderlaufen würde.“ - § 9 wird aufgehoben.
- § 10 wird aufgehoben.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort „eingewilligt,“ folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,“ - In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „soweit dies nach kirchlichem oder staatlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „soweit dies nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht“.
- In Absatz 2 Buchstabe h) werden nach den Wörtern „Arbeitsfähigkeit des“ die Wörter „oder der“ und nach den Wörtern „Vertrags mit einem“ die Wörter „oder einer“ angefügt.
- In Absatz 2 Buchstabe i) wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 2 Buchstabe j) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- In Absatz 2 wird nach Buchstabe j) folgender Buchstabe k) angefügt:
„die Verarbeitung ist für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) sind durch angemessene Maßnahmen gewahrt oder“. - In Absatz 2 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe l) angefügt:
„die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen kirchlichen oder öffentlichen Interesses zwingend erforderlich.“ - Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 und ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Absätze 2 bis 5 vorliegen.“
- § 12 wird wie folgt neu gefasst:„§ 12
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenDie Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht, welches geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.“ - § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „sowie gegebenenfalls seines Vertreters“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 1 Buchstabe b) werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- In Absatz 1 Buchstabe f) werden die Wörter „oder in“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 5 Buchstabe a) wird das Wort „Auskunftserteilung“ ersetzt durch das Wort „Informationserteilung“.
- In Absatz 5 Buchstabe c) wird das Wort „Auskunft“ ersetzt durch das Wort „Information“.
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger oder eine Berufsgeheimnisträgerin übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Absatz 3 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.“
- § 16 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort „erhobenen“ ersetzt durch das Wort „verarbeiteten“.
- In Absatz 2 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „oder eine andere Empfängerin“ angefügt.
- In Absatz 4 Buchstabe c) werden die Wörter „durch kirchliche Rechtsvorschriften“ ersetzt durch die Wörter „durch kirchliche, staatliche oder europäische Rechtsvorschriften“.
- In Absatz 4 Buchstabe d) werden die Wörter „gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „gemäß dem kirchlichen, staatlichen oder europäischen Recht“.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information- im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a)
- (aa)
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
- (bb)
- die Information dem kirchlichen Wohl erhebliche Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, - im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.“
- § 17 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter „oder in“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 6 Buchstabe a) werden hinter „§ 16“ die Wörter „Absatz 4 lit. d) oder“ angefügt.
- Absatz 6 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„die Daten
- (aa)
- nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
- (bb)
- ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.“ - Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. 2 Die Mitteilung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
- § 18 wird wie folgt geändert:Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„ 1 Dem Recht auf Berichtigung ist nur in Form von ergänzenden Eintragungen zu entsprechen, wenn ansonsten der Erhalt oder die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten gefährdet würde. 2 Hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.“ - § 19 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 Buchstabe d) am Ende wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 3 Buchstabe e) am Ende wird der Punkt ersatzlos gestrichen und wird das Wort „oder“ angefügt.
- In Absatz 3 wird nach Buchstabe e) folgender Buchstabe f) angefügt:
„zum Erhalt und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten; hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.“
- § 23 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, Widerspruch einzulegen. 2 Das Recht auf Widerspruch besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches oder öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.“
- § 24 wird wie folgt geändert:In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „aufgrund von kirchlichen Rechtsvorschriften“ ersetzt durch die Wörter „aufgrund von kirchlichen, staatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften“.
- § 25 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 wird nach dem Wort „Person“ das Wort „insbesondere“ angefügt.
- § 26 wird wie folgt geändert:In Absatz 4 werden die Wörter „EU-Recht“ ersetzt durch die Wörter „europäischen Recht“.
- § 27 wird wie folgt geändert:In Absatz 3 werden die Wörter „EU-Recht“ ersetzt durch die Wörter „europäischen Recht“.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht, an die bzw. an das die gemeinsam Verantwortlichen gebunden sind. 2 Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder das Rechtsinstrument gemäß Satz 1 enthält insbesondere die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. 3 Die betroffene Person wird über den wesentlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Inhalt der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments informiert.“ - Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Gesetzes bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.“
- § 29 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
- In Absatz 4 Buchstabe a) werden die Wörter „das kirchliche Recht, das Recht der Europäischen Union oder das Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „das kirchliche, das staatliche oder das europäische Recht“.
- In Absatz 4 Buchstabe g) werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht oder dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
- In Absatz 5 werden die Wörter „nach dem kirchlichen Recht oder dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt durch die Wörter „nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht“.
- Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Der Vertrag im Sinne der Absätze 3 bis 5 bedarf der Schriftform. 2 Maßgeblich für die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder die Textform sind die jeweils geltenden staatlichen Regelungen.“ - Absatz 11 wird ersatzlos gestrichen.
- Absatz 12 wird ersatzlos gestrichen.
- § 30 wird wie folgt geändert:Die Wörter „nach kirchlichem Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten“ werden ersetzt durch die Wörter „nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht“.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe a) werden nach den Wörtern „sowie des“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- Absatz 1 Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:
„gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjektes oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;“ - Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
„Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:“ - In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „eines“ die Wörter „oder einer“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
„gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekts oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;“ - In Absatz 4 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „eine Gefahr“ ersetzt durch die Wörter „ein Risiko“.
- In Absatz 3 Buchstabe b) werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- In Absatz 3 Buchstabe c) wird das Wort „möglichen“ ersetzt durch das Wort „wahrscheinlichen“.
- § 34 Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:„der Verantwortliche hat durch nachträglich getroffene Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;“
- § 35 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- In Absatz 9 werden die Wörter „im kirchlichen Recht“ ersetzt durch die Wörter „im kirchlichen, im staatlichen oder im europäischen Recht“.
- Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt neu gefasst:„Betriebliche Datenschutzbeauftragte“
- § 36 wird wie folgt neu gefasst:„§ 36
Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten(1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte.(2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte, wenn- sich bei ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen,
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.
(3) Für mehrere kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine gemeinsame betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt werden.(4) 1 Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. 2 Die Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist der Datenschutzaufsicht anzuzeigen.(5) 1 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. 2 Er oder sie kann Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung erfüllen. 3 Ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen, finden § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.(6) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.(7) 1 Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der- oder diejenige nicht benannt werden, der oder die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt ist oder dem oder der die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt. 2 Andere Aufgaben und Pflichten des oder der Benannten dürfen im Übrigen nicht so ausgestaltet oder umfangreich sein, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen oder ihren Aufgaben nach diesem Gesetz nicht unabhängig bzw. umgehend nachkommen kann.(8) Soweit keine Verpflichtung für die Benennung eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Erfüllung der Aufgaben nach § 38 in anderer Weise sicherzustellen.“ - § 37 wird wie folgt neu gefasst:„§ 37
Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter(1) 1 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter oder der Leiterin der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. 2 Er oder sie ist bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 3 Er oder sie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.(2) 1 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. 2 Sie unterstützen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen. 3 Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. 4 § 43 Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.(3) Betroffene Personen können sich jederzeit und unmittelbar an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte wenden.(4) 1 Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt worden, so ist die Kündigung seines oder ihres Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. 2 Nach der Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder als betriebliche Datenschutzbeauftragte ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht zu einem Interessenkonflikt führt.“ - § 38 wird wie folgt neu gefasst:„§ 38
Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter1 Betriebliche Datenschutzbeauftragte wirken auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. 2 Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gemäß §§ 42 ff. wenden. 3 Sie haben insbesondere- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten;
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen;
- auf Anfrage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und
- mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.“
- Kapitel 5 wird wie folgt neu gefasst:„Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte§ 39
Allgemeine Grundsätze1 Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Gesetz niedergelegten Bedingungen einhalten. 2 Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekt.§ 40
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
oder bei geeigneten Garantien(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist zulässig, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.(2) Liegt ein Angemessenheitsbeschluss nicht vor, darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur erfolgen, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.§ 41
Ausnahmen für bestimmte Fälle(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach § 40 Absatz 1 noch geeignete Garantien nach § 40 Absatz 2 bestehen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:- die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Übermittlung eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde;
- die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich;
- die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrages erforderlich;
- die Übermittlung erfolgt aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften oder in Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben an den Heiligen Stuhl oder an den Staat der Vatikanstadt oder ist aus anderen wichtigen Gründen des kirchlichen oder öffentlichen Interesses notwendig;
- die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich;
- die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
(2) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung in der Dokumentation gemäß § 31.“ - Kapitel 6 wird wie folgt neu gefasst:„Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht§ 42
Datenschutzaufsicht(1) Der Diözesanbischof richtet für den Bereich seiner Diözese eine Datenschutzaufsicht als unabhängige kirchliche Behörde ein.(2) 1 Der Diözesanbischof bestellt für den Bereich seiner Diözese einen Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter oder eine Diözesandatenschutzbeauftragte als Leiterin der Datenschutzaufsicht. 2 Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten kann nur eine natürliche Person bestellt werden.(3) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und bei der Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse gemäß diesem Gesetz völlig unabhängig und ist nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen oder europäischen Recht unterworfen. 2 Die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. 3 Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.(4) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines oder ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner oder ihrer Amtszeit keine andere mit seinem oder ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2 Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen.(5) 1 Dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten wird die Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt, die er oder sie benötigt, um seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können. 2 Dies gilt auch für seine oder ihre Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten im Sinne des § 44 Absatz 2 lit. f). 3 Er oder sie verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird, und unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von der Diözese bestimmte Stelle, soweit hierdurch seine oder ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.(6) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von der Datenschutzaufsicht selbst, ggf. einer anderen kirchlichen Stelle angestellt wird. 2 Die angestellten Mitarbeitenden unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und können, soweit sie bei einer anderen kirchlichen Stelle angestellt sind, nur mit seinem oder ihrem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. 3 Die Mitarbeitenden sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.(7) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. 2 Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeitenden übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.(8) 1 Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. 2 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und seinen oder ihren Bereich in eigener Verantwortung. 3 Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.(9) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst keine Auskunft zu geben. 2 Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte entscheidet. 3 Soweit diese Verschwiegenheit reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm oder ihr nicht gefordert werden. 4 Im Verfahren vor den kirchlichen Datenschutzgerichten darf er oder sie entsprechende Angaben unkenntlich machen. 5 § 17 bleibt unberührt.§ 43
Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und
seine oder ihre Vertretung(1) 1 Die Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten durch den Diözesanbischof erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren und gilt bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin. 2 Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. 3 Die Bestellung für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. 4 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte übt sein oder ihr Amt hauptamtlich aus.(2) 1 Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. 2 Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben. 3 Als Person, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägt, mitverantwortet und nach außen repräsentiert, muss er oder sie der katholischen Kirche angehören. 4 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten.(3) 1 Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit dessen oder deren Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. 2 Auf Antrag des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Diözesanbischof die Bestellung zurück.(4) 1 Das der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 beendet werden. 2 Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.(5) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner oder ihrer Mitarbeitenden einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.(6) 1 Ist der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte an der Ausübung seines oder ihres Amtes dauerhaft verhindert oder endet sein oder ihr Amtsverhältnis vorzeitig und ist er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, bestellt der Diözesanbischof bis zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Diözesandatenschutzbeauftragten oder die Diözesandatenschutzbeauftragte oder die Bestellung eines oder einer neuen Diözesandatenschutzbeauftragten übergangsweise eine Leitung. 2 § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Die übergangsweise Leitung hat sämtliche Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommen. 4 Sie tritt nicht in die laufende Amtszeit des oder der bisherigen Diözesandatenschutzbeauftragten ein. 5 Mit der Bestellung der übergangsweisen Leitung durch den Diözesanbischof endet die Vertretung nach Absatz 5.(7) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(8) 1 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden dürfen, wenn ihr Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des oder der amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusagen, wird in der Regel erteilt. 3 Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Vertretung oder eine übergangsweise Leitung entsprechend.§ 44
Aufgaben der Datenschutzaufsicht(1) Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und setzt diese durch.(2) Darüber hinaus hat die Datenschutzaufsicht insbesondere folgende Aufgaben:- Die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Minderjährige;
- kirchliche Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
- die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz entstehenden Pflichten sensibilisieren;
- auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den anderen Datenschutzaufsichten sowie staatlichen und sonstigen kirchlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;
- sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten; zur Erleichterung der Einlegung von Beschwerden hält die Datenschutzaufsicht Musterformulare in digitaler und Papierform bereit.
- mit anderen Datenschutzaufsichten zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten;
- Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Datenschutzaufsicht oder einer anderen Behörde;
- maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
- gegebenenfalls eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß § 35 entweder keine oder für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
- Beratung in Bezug auf die in § 35 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
- interne Verzeichnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und die im Zusammenhang mit diesen Verstößen ergriffenen Maßnahmen führen und
- jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
(3) Die Datenschutzaufsicht kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Muster zur Verfügung stellen.(4) 1 Die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich. 2 Bei offensichtlich unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann jedoch die Datenschutzaufsicht ihre weitere Tätigkeit auf eine neuerliche Anfrage der betroffenen Person hin davon abhängig machen, dass eine angemessene Gebühr für den Verwaltungsaufwand entrichtet wird, oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. 3 In diesem Fall trägt die Datenschutzaufsicht die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.(5) 1 Die Datenschutzaufsicht erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Diözesanbischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 2 Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.§ 45
Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen
Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit(1) 1 Handelt es sich bei dem Rechtsträger einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 um einen über- oder mehrdiözesanen kirchlichen Rechtsträger, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger der kirchlichen Stelle seinen Sitz hat. 2 Bei Abgrenzungsfragen gegenüber dem Bereich der Ordensgemeinschaften erfolgt eine Abstimmung zwischen dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und dem oder der Ordensdatenschutzbeauftragten.(2) Verfügt der über- oder mehrdiözesane kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 über eine oder mehrere rechtlich unselbständige Einrichtungen, die in einer anderen Diözese als der Diözese ihren Sitz haben, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat.(3) In Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 verständigen sich die betroffenen Datenschutzaufsichten.§ 46
Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den DatenschutzaufsichtenDie in § 3 Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit- den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,
- die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ihr ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, und während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren,
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.
§ 47
Befugnisse der Datenschutzaufsicht(1) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht erforderlich sind;
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen dieses Gesetz hinzuweisen;
- von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht notwendig sind, zu erhalten;
- gemäß dem geltenden Verfahrensrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
(2) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen;
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit diesem Gesetz zu bringen;
- den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen;
- eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen;
- die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den §§ 18, 19 und 20 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß §§ 19 Absatz 2 und 21 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen;
- eine Geldbuße gemäß § 51 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls;
- die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt anzuordnen.
(3) Hat die Datenschutzaufsicht die Feststellung getroffen, dass eine Datenschutzverletzung objektiv vorliegt, kann der betroffenen Person im Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten über den Schadensersatz das Fehlen einer solchen nicht entgegengehalten werden.(4) 1 Werden Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in der von der Datenschutzaufsicht bestimmten Frist befolgt, so verständigt die Datenschutzaufsicht die für die kirchliche Stelle zuständige Aufsicht und fordert sie zu einer Stellungnahme gegenüber der Datenschutzaufsicht auf. 2 Diese Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die getroffen worden sind.(5) 1 Vor Abhilfemaßnahmen nach Absatz 2 ist dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2 Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im kirchlichen Interesse notwendig erscheint.“ - § 48 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „der“ ersetzt durch das Wort „einer“.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht“ ersetzt durch die Wörter „Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht“. Die Wörter „wenn sie“ werden ersetzt durch die Wörter „wenn die betroffene Person“.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „oder die Empfängerin“ und nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „oder die Dritte“ angefügt.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschwerdeführer“ die Wörter „oder die Beschwerdeführerin“ angefügt.
- § 49 wird wie folgt neu gefasst:§ 49
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid
der Datenschutzaufsicht1 Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet des Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Bescheid der Datenschutzaufsicht. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich die Datenschutzaufsicht nicht mit einer Beschwerde nach § 48 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach § 48 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“ - Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:§ 49a
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder
kirchliche AuftragsverarbeiterJede betroffene Person hat unbeschadet eines Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder einen kirchlichen Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieses Gesetzes zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“ - Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:§ 49b
Zuständigkeit der Datenschutzgerichte(1) Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49 a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.(2) Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.“ - § 51 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einzelfalls“ die Wörter „zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 lit. a) bis g) und i)“ angefügt.
- In Absatz 3 Buchstabe i) werden die Wörter „§ 47 Absatz 5“ ersetzt durch die Wörter „§ 47 Absatz 2“.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Bei Verstößen werden im Einklang mit Absatz 3 Geldbußen innerhalb eines Rahmens von bis zu 1.000.000 € verhängt. 2 Für den Bereich kirchlicher Unternehmen im Sinne des § 4 Ziffer 19., die am Wettbewerb teilnehmen, können im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, maximal in Höhe von 3.000.000 €, verhängt werden.“ - Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„Eine Meldung nach § 33 oder eine Benachrichtigung nach § 34 Absatz 1 darf in einem Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes nach dieser Vorschrift gegen den Meldepflichtigen oder die Meldepflichtige oder den Benachrichtigenden oder die Benachrichtigende oder seine oder ihre in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des oder der Meldepflichtigen oder des oder der Benachrichtigenden verwendet werden.“
- § 52 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „Speicherung oder Verwendung“ ersetzt durch das Wort „Verarbeitung“.
- In Absatz 5 wird das Wort „Speicherung“ ersetzt durch das Wort „Verarbeitung“.
- Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:§ 52a
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen(1) Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.(2) Besonderen schutzwürdigen Interessen – insbesondere von Minderjährigen – ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.“ - § 53 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
- In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beschäftigten“ ersetzt durch die Wörter „eines oder einer Beschäftigten“.
- In Absatz 2 werden die Wörter „eines Beschäftigten“ ersetzt durch die Wörter „eines oder einer Beschäftigten“ und die Wörter „des Beschäftigten“ werden ersetzt durch die Wörter „des oder der Beschäftigten“.
- § 54 wird wie folgt neu gefasst:§ 54
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder
historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken
oder zu statistischen Zwecken(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen zu im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden. 2 Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. 3 § 11 Absatz 2 lit. h) bis j) bleiben unberührt.(2) 1 Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. 2 Der kirchliche Auftrag darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.(3) 1 Personenbezogene Daten, die für Zwecke der Forschung oder Statistik verarbeitet werden, sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. 2 Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu verarbeiten, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.(4) 1 Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung oder der Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden kirchlichen Stelle zulässig. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn- die betroffene Person eingewilligt hat oder
- dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(5) Für die Archivierung von Unterlagen kirchlicher Stellen im Sinne des § 3 gilt die Anordnung über die kirchlichen Archive (KAO) in der jeweils geltenden Fassung.“ - Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:„§ 54a
Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung
sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs1 An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs besteht ein überragendes kirchliches Interesse. 2 Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage spezifischer diözesaner Bestimmungen verarbeitet werden, die die Offenlegung von personenbezogenen Daten von sexuellem Missbrauch betroffener Personen für Aufarbeitungs- und Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ausdrücklich regeln, darunter auch Regelungen, die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen lediglich im Falle einer Einwilligung betroffener Personen zulassen.“ - § 55 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.
- § 57 wird wie folgt neu gefasst:„§ 57
ÜbergangsbestimmungenBisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.“ - § 58 wird wie folgt neu gefasst:„§ 58
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Red. Anm.:
Die vollständige Fassung ist bereits jetzt auf der Website der Deutschen Bischofskonferenz abrufbar unter
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/2025_KDG_neu_Lesefassung.pdf.
Der Rechtsstand der Texte in der Onlinerechtssammlung der Erzdiözese Freiburg wird in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Erscheinen des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg aktualisiert.
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/2025_KDG_neu_Lesefassung.pdf.
Der Rechtsstand der Texte in der Onlinerechtssammlung der Erzdiözese Freiburg wird in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Erscheinen des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg aktualisiert.
Nr. 15Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
###des Deutschen Caritasverbandes
Die 25. Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes hat die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes geändert; die Änderungen werden unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht:
#I. Änderungen in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
- § 1 Abs. 3 AK-OIn § 1 Abs. 3 Satz 1 der AK-O wird „§ 9 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 6“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 AK-O§ 3 Abs. 1 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1 Der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes betraut ein Mitglied des Kuratoriums (vgl. § 16 Abs. 10 seiner Satzung) mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Vorsitzes der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Das Mitglied des Kuratoriums führt in der Bundeskommission den Vorsitz und repräsentiert die Arbeitsrechtliche Kommission nach außen. 3 Der / Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. 4 Er / Sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. 5 Das gilt auch für die gemeinsamen Sitzungen der Leitungsausschüsse (§ 7 Abs. 6). 6 Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Amtes verhindert und wird im Benehmen mit den Leitungsausschüssen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Bundeskommission für den Zeitraum der Verhinderung.“
- § 3 Abs. 4 AK-OIn § 3 Abs. 4 werden in den Sätzen 2 und 4 jeweils die Wörter „der/die Präsident(in)“ durch die Wörter „der Vorstand“ ersetzt.
- § 23 Abs. 4 AK-OIn § 23 Abs. 4 Satz 2 der AK-O werden die Wörter „Finanz- und“ gestrichen.
- § 24 AK-O§ 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 1, der wie folgt neu gefasst wird:„(1) 1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt die Änderung in § 3 Abs. 1 der AK-Ordnung am 16. Oktober 2025 in Kraft.“§ 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 2:„(2) 1 Diese Ordnung sowie ihre mitgeltenden Ordnungen und Regelungen können nur nach der Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes geändert werden. 2 Die Verfahrensregelung ist Bestandteil dieser Ordnung; Satz 1 gilt entsprechend.“
II. Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
„Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
Grundsätze
- 1 Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes werden die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Änderungen durch die Delegiertenversammlung beschlossen. 2 Nach Artikel 9 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes kommen Rechtsnormen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes zustande durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.
- Um das Verhandlungsgleichgewicht bei der Tarifgestaltung zu sichern, sollen bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Mitglieder der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt werden.
- Beteiligte an diesem Verfahren über Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind damit die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, die Mitglieder beider Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes sowie die/der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Anträge
- 4.
- 1 Alle Verfahrensbeteiligten nach Ziffer 3 können Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. 2 Diese Anträge sollen die Themen oder Bestimmungen nennen, die geändert werden sollen und eine Begründung enthalten. 3 Sie können einen Formulierungsvorschlag beinhalten. 4 Anträge sind an die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband zu richten.
Errichten einer Arbeitsgruppe
- 5.
- 1 Zur sachgerechten Bearbeitung der Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Arbeitsgruppe errichtet, die bei Bedarf zusammenkommt. 2 Der Bedarf entsteht, wenn Verfahrensbeteiligte Anträge gestellt haben. 3 Die Arbeitsgruppe soll die Anträge in einer angemessenen Zeit, im Regelfall innerhalb von sechs Monaten, beraten und entscheiden, ob sie für diese Anträge eine Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung empfiehlt.
- 6.
- 1 Der Arbeitsgruppe gehören stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission an. 2 Jede dieser drei Gruppen entsendet sechs Personen stimmberechtigt in die Arbeitsgruppe. 3 Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben das Recht, jeweils ein Mandat an die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Geschäftsstelle zu vergeben. 4 Beratend nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der/die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und das für Personal zuständige Vorstandsmitglied des Deutschen Caritasverbandes teil. 5 Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils eine eigene Beratung nach § 10 AK-Ordnung hinzuziehen. 6 Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe hat die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband.
- 7.
- 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung in der Arbeitsgruppe sollen die unterschiedlichen Regionen, Verbände und Hilfebereiche angemessen repräsentieren. 2 Die von der Delegiertenversammlung bestimmten Vertreterinnen und Vertreter können nicht zugleich Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
- 8.
- 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der drei Gruppen der Arbeitsgruppe werden für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) bestimmt. 2 Die Amtsperiode beginnt am 1. November 2018. 3 Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe endet, sobald die Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung oder in der Arbeitsrechtlichen Kommission endet. 4 Für die Geschäftsführung der jeweiligen Geschäftsstelle im Sinne von Ziffer 6 Satz 3 endet die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe, wenn das Mandat entzogen wird oder die Tätigkeit als Geschäftsführung in der Geschäftsstelle endet.
Arbeitsweise der Arbeitsgruppe
- 9.
- 1 Das vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes für den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragte Mitglied des Kuratoriums führt in der Arbeitsgruppe den Vorsitz ohne Stimmrecht. 2 Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Vorsitzes verhindert und wird im Benehmen mit den jeweiligen Gruppen (Ziffer 6 Satz 1) kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Arbeitsgruppe für den Zeitraum der Verhinderung.
- 10.
- 1 Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. 2 Sie/Er lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
- 11.
- 1 Die Arbeitsgruppe berät über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel, einen möglichst hohen Konsens unter allen Beteiligten herzustellen. 2 Die Arbeitsgruppe kann deshalb Anträge modifizieren oder eigene Regelungen erarbeiten.
- 12.
- 1 Die Arbeitsgruppe kann Antragsteller zu einem Gespräch einladen, um den Austausch der Argumente und Überlegungen zu erleichtern. 2 Sie kann Sachverständige hinzuziehen.
- 13.
- 1 Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe an die Delegiertenversammlung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Eine Beschlussempfehlung liegt vor, wenn mindestens zwölf Zustimmungen vorliegen, wobei aus den Gruppen der Delegiertenversammlung, der Mitarbeiterseite sowie der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils mindestens vier Mitglieder zustimmen müssen.3 Sind Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter dieser Gruppe zulässig. 4 Eine Vertreterin oder und Vertreter kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 5 Die Übertragung des Stimmrechtes ist dem/der Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
- 14.
- Kommen keine Beschlussempfehlungen zustande, sind die Anträge abgelehnt.
- 15.
- 1 Die Arbeitsgruppe macht ihre Entscheidungen transparent. 2 Empfehlungen zur Beschlussfassung von Anträgen auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Delegiertenversammlung werden den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit Erläuterungen zugeleitet. 3 Antragssteller von Anträgen, zu denen keine Beschlussempfehlungen erfolgt sind, erhalten eine begründete Stellungnahme der Arbeitsgruppe. 4 Alle Verfahrensbeteiligten werden über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die dazu ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgruppe informiert.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- 16.
- Die Delegiertenversammlung stimmt bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur über die von der Arbeitsgruppe abgegebenen Beschlussempfehlungen ab.
- 17.
- 1 Die Delegiertenversammlung kann den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe nur unverändert zustimmen. 2 Sie beschließt keine von den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe abweichenden Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
- 18.
- 1 Wird den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe in der Delegiertenversammlung zugestimmt, ändert dies die Ordnung. 2 Werden die Beschlussempfehlungen in der Delegiertenversammlung abgelehnt, bleibt es bei der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
- 19.
- Die Arbeitsgruppe kann die von der Delegiertenversammlung abgelehnten Beschlussempfehlungen erneut beraten mit dem Ziel, durch eine modifizierte Beschlussempfehlung eine Zustimmung in der Delegiertenversammlung zu erreichen.
Schluss
- 20.
- 1 Diese Verfahrensregelung, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, wurde von der Delegiertenversammlung am 18. Oktober 2018 mit Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen. 2 Sie kann von der Delegiertenversammlung mit Mehrheit ihrer Mitglieder wieder aufgehoben werden.“
Die Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 16Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg
(Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten)
###(Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten)
Abschnitt 1 – Grundlegung des Dienstes
#§ 1
Beruf und kirchliche Stellung
(
1
)
1 Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten leisten in der Erzdiözese Freiburg einen wichtigen Dienst an den Menschen. 2 Ihr Dienst gehört zusammen mit den anderen pastoralen Diensten zur konkreten Ausgestaltung der Pastoral der Erzdiözese Freiburg.
(
2
)
Das berufliche Handeln von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gründet in Taufe und Firmung; es setzt menschliche Reife, in Studium, Aus- und Fortbildung erworbene fachliche und spirituelle Qualifikation sowie die bischöfliche Beauftragung voraus.
(
3
)
1 Mit ihrer theologischen bzw. religionspädagogischen Ausbildung haben Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten „vor allem die Aufgabe, die vielfältigen Dienste der Gläubigen zu unterstützen und zu fördern“.
vgl. Rahmenstatuten 1.3.2.
1 2 „Die Frauen und Männer, die im Dienst der Kirche ausgesandt werden, tragen zur Entfaltung der pastoralen Arbeit der Kirche und zu einer professionellen Ausdifferenzierung ihres Wirkens bei. 3 Das Zeugnis ihres ganzen Lebens erweist ihr pastorales Wirken als glaubwürdig. 4 Im Miteinander von Priestern, Diakonen, ehrenamtlich engagierten Christen und hauptberuflich tätigen Laien gewinnt die Sendung der Kirche in der Welt von heute Gestalt.“vgl. Rahmenstatuten 1.3.7.
2
(
4
)
1 Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten tragen dazu bei, Kirche in der Welt als einen Ort der Begegnung und der Nächstenliebe erfahrbar zu machen. 2 Sie leisten einen wichtigen Dienst für eine missionarische Pastoral, die an den Rändern von Kirche und Gesellschaft präsent ist. 3 In dieser Sendung der Kirche in die Welt von heute sind die Worte von Papst Franziskus weiterhin richtungsweisend. 4 Im apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“ forderte er zu einer „Kirche im Aufbruch“
#vgl. Evangelii gaudium 24; 46; 49.
3 heraus, die sich von einer „rein bewahrenden Pastoral“ verabschiedetvgl. Evangelii gaudium 15.
4. 5 „Von dem, der evangelisiert, werden demnach bestimmte Haltungen verlangt, die die Annahme der Verkündigung erleichtern: Nähe, Bereitschaft zum Dialog, Geduld, herzliches Entgegenkommen, das nicht verurteilt.“vgl. Evangelii gaudium 165.
5§ 2
Rollen und Aufgabenbereiche
(
1
)
1 Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten nehmen in Kooperation mit den anderen pastoralen Diensten entsprechend ihren fachlichen und persönlichen Kompetenzen Aufgaben in allen Grundvollzügen der Kirche, auch im schulischen Religionsunterricht, in Pfarreien sowie in kategorialen Einsatzfeldern und in diözesanen Einrichtungen auf allen Ebenen wahr. 2 Ein Schwerpunkt ihrer pastoralen Tätigkeit ist neben der Seelsorge im engeren Sinne die Begleitung von ehrenamtlich Engagierten in allen pastoralen Feldern.
(
2
)
Die konkreten Rollen und Aufgabenbereiche werden unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse und der Teamkonstellation an der Einsatzstelle in Absprache mit der oder dem Dienstvorgesetzten in einer Stellenumschreibung festgehalten, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat im Sinne des Direktionsrechts zu genehmigen ist.
(
3
)
Des Weiteren können Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ihren Dienst auch außerhalb der Erzdiözese Freiburg auf der Basis gemeinsamer Regelungen mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen in den Bereichen der Militär- und Polizeiseelsorge sowie der Auslandsseelsorge der Deutschen Bischofskonferenz ausüben.
#§ 3
Voraussetzungen für den Dienst
(
1
)
Für den Dienst als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent müssen bestimmte religiöse, kirchliche und menschliche Voraussetzungen gegeben sein.
(
2
)
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit, Bemühen um Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der Kirche, aktive Teilnahme am kirchlichen und gottesdienstlichen Leben, besonders an der Feier der Eucharistie, und die Pflege einer geistlichen Lebensführung.
(
3
)
Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Stabilität, Kontakt-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung und zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen ehrenamtlichen sowie haupt- und nebenberuflichen Diensten.
(
4
)
1 Der Dienst als Gemeindereferentin bzw. Gemeindereferent erfordert eine im Glauben angenommene gestaltete Lebensform: Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sollen auf ihre Weise im persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeuginnen und Zeugen der Frohen Botschaft sein. 2 Im Übrigen gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes.6
(
5
)
1 Das Teilen von Glauben und Leben ist ein wesentlicher Aspekt des pastoralen Dienstes, der dadurch gefördert wird, dass pastorale Mitarbeitende nahe bei den Menschen leben, für die sie im beruflichen Kontext einen Auftrag haben. 2 Daher wird erwartet, dass Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in dem pastoralen Raum leben, in dem sie ihren Dienst tun.
(
6
)
Die fachlichen Voraussetzungen für den Dienst als Gemeindereferentin bzw. Gemeindereferent werden in Studium und anschließender Berufseinführung erworben, die durch diese Ordnung geregelt wird.
#§ 4
Theologisch-pastorale und religionspädagogische Bildung
(
1
)
Die theologischpastorale und religionspädagogische Bildung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gliedert sich in drei Phasen:
- das Studium (erste Bildungsphase),
- die Berufseinführung als berufspraktische Ausbildungsphase (zweite Bildungsphase) und
- die Phase der beruflichen Weiterbildung (dritte Bildungsphase).
(
2
)
Die grundlegende theologischpastorale und religionspädagogische Bildung erfolgt im Studium sowie in der berufspraktischen Ausbildungsphase.
(
3
)
Unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschulen verantwortet die für die pastorale Bildung zuständige Einrichtung in der für die Pastoral verantwortlichen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat die diözesanen Veranstaltungen und die Praktika während des Studiums (erste Bildungsphase) sowie die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung (Berufseinführung) bestehend aus Assistenzzeit und Anerkennungsjahr (zweite Bildungsphase).
(
4
)
Die dritte Bildungsphase beginnt mit der unbefristeten Anstellung als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent und umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent.
#Abschnitt 2 – Studium (Erste Bildungsphase)
#§ 5
Studienwege
(
1
)
1 Die erste Bildungsphase umfasst das theologische-pastorale und religionspädagogische Studium und endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Bachelorprüfung oder des Kirchlichen Examens (Abschluss „Religionspädagogin bzw. Religionspädagoge - Kirchliches Examen“). 2 Im Studium werden die fachlichen Voraussetzungen für die spätere Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes erworben.
(
2
)
Das Studium kann auf folgenden Wegen absolviert werden:
- Studium von sechs oder sieben Semestern „Praktische Theologie“ oder „Angewandte Theologie“ oder „Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit“ an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften im Fachbereich Katholische Theologie bzw. Religionspädagogik oder ein vergleichbarer Studiengang. Das Studium schließt mit einer staatlich anerkannten Prüfung (Bachelor) ab.
- Sechssemestriges Kirchliches Studium „Angewandte Theologie und Religionspädagogik” an der Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg7. Es führt zum Abschluss „Religionspädagogin bzw. Religionspädagoge – Kirchliches Examen”.
- Praxisintegriertes Aufbaustudium zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten an der Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg8. Es führt zum Abschluss „Religionspädagogin bzw. Religionspädagoge – Kirchliches Examen”.
(
3
)
Andere Zugangswege bedürfen der Anerkennung durch die Prüfungs- und Zulassungskommission.
#§ 6
Studienbegleitung
(
1
)
Die Studienbegleitung umfasst das Studienmentorat und das Geistliche Mentorat.
(
2
)
1 Die Studienbegleitung hat den Auftrag, Studierende durch offene Angebote und verpflichtende Elemente auf dem Weg zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten zu begleiten und zu beraten, um sie in ihrer persönlichen und geistlichen Entwicklung zu fördern und in ihrer beruflichen Orientierung zu unterstützen. 2 Wesentliche Elemente der Studienbegleitung sind Praktika in der Pastoral, der Sozialen Arbeit und der Schule, berufsbezogene Studientage, Reflexionsgespräche, Coaching bzw. Supervision, Kennenlernen und Einüben verschiedener Formen christlicher Spiritualität, geistliche Begleitung, Übungen zur liturgischen Kompetenz, Stimmbildung und Sprecherziehung.
(
3
)
1 Das Studienmentorat ist ein studienergänzendes Bildungsinstrument zur Förderung der individuellen Entwicklung der Selbstkompetenz und zur beruflichen Orientierung der Studierenden. 2 Zentral bedeutsam ist dabei die Reflexion der eigenen Person mit ihren Potentialen und Rollen, Denkmustern und Handlungsweisen.
(
4
)
Der Ordinarius ernennt eine Studienmentorin oder einen Studienmentor, die oder der gemeinsam mit den geistlichen Mentorinnen und Mentoren die Studienbegleitung verantwortet.
(
5
)
Die Studienmentorin oder der Studienmentor vermittelt den Studierenden geeignete Praktikumsstellen und begleitet die Durchführung der Praktika.
(
6
)
1 Gegen Ende des Studiums erstellt die Studienmentorin oder der Studienmentor den Bewerberinnen und Bewerbern für den pastoralen Dienst ein Gutachten über den Verlauf der Studienbegleitung und der Praktika, aus dem hervorgeht, ob von Seiten des Studienmentorats eine Übernahme in die Assistenzzeit befürwortet wird. 2 Das Gutachten ist Bestandteil der Bewerbung für die Assistenzzeit.
(
7
)
1 Das Geistliche Mentorat bietet Studierenden aller Ausbildungswege die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. 2 Komplementär zum Studium kommt dem Geistlichen Mentorat die Aufgabe zu, den Studierenden Begegnungs- und Erfahrungsräume zum Leben, Deuten und Feiern des Glaubens zu eröffnen.
(
8
)
1 Der Ordinarius ernennt Mentorinnen oder Mentoren zur Begleitung der Studierenden im Rahmen des Geistlichen Mentorats. 2 Wenigstens eine Person des Geistlichen Mentorats soll Priester sein.
(
9
)
Die geistlichen Mentorinnen oder Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber für den pastoralen Dienst herangezogen.
#§ 7
Abschluss der Ersten Bildungsphase - Erste Dienstprüfung
(
1
)
Mit erfolgreichem Abschluss des theologischen bzw. religionspädagogischen Studiums und der erfolgreichen Teilnahme an den studienbegleitenden Veranstaltungen, die von der Erzdiözese zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf während des Studiums vorgeschrieben sind, ist die erste Bildungsphase beendet.
(
2
)
Der erfolgreiche Studienabschluss gilt als Erste Dienstprüfung.
#Abschnitt 3 – Berufseinführung (Zweite Bildungsphase)
#§ 8
Struktur und Inhalt der Berufseinführung
(
1
)
1 Die Berufseinführung umfasst die in der Regel zweijährige Assistenzzeit sowie das sich daran anschließende Anerkennungsjahr. 2 Sie dient der pastoralpraktischen Einarbeitung in den Beruf.
(
2
)
Die Berufsbezeichnung in der Assistenzzeit lautet „Gemeindeassistentin bzw. Gemeindeassistent“.
(
3
)
Die Berufsbezeichnung im Anerkennungsjahr lautet: „Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr“ bzw. „Gemeindereferent im Anerkennungsjahr“.
(
4
)
Die Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten bzw. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr erwerben vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen in den verschiedenen Feldern der Pastoral und des schulischen Religionsunterrichts.
#§ 9
Ziele
Die Berufseinführung dient insbesondere folgenden Zielen:
- Vertrautwerden mit der Gemeindepastoral und dem Sozialraum,
- Einführung in verschiedene Dienste, Rollen und Arbeitsfelder von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten unter sachkundiger praktischer Anleitung,
- Einführung in den katholischen Religionsunterricht,
- Einübung der Kooperation mit anderen pastoralen Mitarbeitenden und ehrenamtlich Engagierten,
- theologische Reflexion der Praxiserfahrungen sowie
- praxisorientierte Fortführung der theologischen Studien, weitere Vertiefung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität.
§ 10
Ausbildungsverantwortung
(
1
)
1 Die Berufseinführung wird von der Erzdiözese Freiburg verantwortet. 2 Sie umfasst die Leitung der Berufseinführung und das Geistliche Mentorat.
(
2
)
Mit der Organisation und Durchführung sind die entsprechend Verantwortlichen in der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt.
(
3
)
Der Ordinarius ernennt als Ausbildungsverantwortliche eine Leitung der Berufseinführung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten.
(
4
)
Der Ordinarius ernennt geistliche Mentorinnen und Mentoren zur Begleitung der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr.
(
5
)
1 Das Geistliche Mentorat bietet in der Phase der Berufseinführung die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. 2 Komplementär zu den Berufseinführungsmodulen kommt dem Geistlichen Mentorat verstärkt die Aufgabe zu, für die Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten bzw. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr Räume zur Selbsterfahrung bereitzustellen, in denen sie Leben und Glauben deuten, teilen und feiern können. 3 In Zusammenarbeit mit dem forum externum (der Leitung der Berufseinführung, der Assistenzzeit und des Anerkennungsjahres) setzt das Geistliche Mentorat Impulse in den verschiedenen Phasen und Prozessen der Berufseinführungsphase. 4 Die Geistlichen Mentorinnen und Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den pastoralen Dienst herangezogen.
#§ 11
Prüfungs- und Zulassungskommission
(
1
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat richtet für alle Prüfungen und Prüfungsverfahren der Berufseinführung eine Prüfungs- und Zulassungskommission ein. 2 Diese besteht aus
- der Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- der Leitung der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- der Leitung der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(
2
)
Die Hauptabteilungsleitungen sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission; sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren.
(
3
)
Die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat hat den Vorsitz der Kommission inne.
(
4
)
Der Kommission gehören als beratende Mitglieder an:
- die Leitung des für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten verantwortlichen Referats in der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung des für den Schuleinsatz in Primar- und Sekundarstufe I verantwortlichen Referats in der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der für die pastorale Bildung zuständigen Einrichtung innerhalb der für die Pastoral verantwortlichen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der Assistenzzeit und des Anerkennungsjahres sowie
- die Fachleitung Religionspädagogik.
(
5
)
Der Prüfungs- und Zulassungskommission obliegt die Entscheidung über die Zulassung zu den einzelnen Phasen und Prüfungen der Berufseinführung, die Entscheidung über die Anerkennung bzw. Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die über andere Wege als die in dieser Ordnung genannten erworben wurden, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zweiten Dienstprüfung sowie die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Anerkennungsjahres.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
1 Die Anforderungen der Berufseinführungsphase im Einzelnen werden in den Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg konkretisiert. 2 Die Ausführungsbestimmungen legen insbesondere die Zulassungsverfahren zur Assistenzzeit und zum Anerkennungsjahr sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen fest.
#§ 13
Assistenzzeit
(
1
)
1 Die von Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule begleitete Assistenzzeit, für deren Dauer ein befristetes Ausbildungsverhältnis abgeschlossen wird, dauert bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Regel zwei Jahre. 2 Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
(
2
)
1 Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. 2 Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 Prozent verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel auf drei Jahre. 3 Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Verlängerung verkürzt werden oder entfallen; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
(
3
)
Über die Aufnahme in die Assistenzzeit entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
4
)
Der Ordinarius ernennt eine Leitung der Assistenzzeit.
(
5
)
1 Der Leitung der Assistenzzeit obliegt die Auswahl geeigneter Stellen bzw. Mentorinnen und Mentoren für die Assistenzzeit, die Schulung der Mentorinnen und Mentoren, die Begleitung der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, die Organisation und Durchführung der verpflichtenden Berufseinführungsveranstaltungen einschließlich der kooperativen Elemente der Berufseinführung sowie die Organisation der Zweiten Dienstprüfung. 2 Darüber hinaus ernennt der Ordinarius eine Fachleitung für den schulischen und religionspädagogischen Bereich.
(
6
)
1 Die Auswahl von geeigneten Stellen und die Bestellung von Mentorinnen und Mentoren für die Assistenzzeit liegen in der Verantwortung der Leitung der Assistenzzeit. 2 Die Stellenanweisung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat. 3 Mit der Stellenanweisung wird der Gemeindeassistentin oder dem Gemeindeassistenten auch eine unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. ein unmittelbarer Dienstvorgesetzter zugewiesen.
(
7
)
1 Die Gemeindeassistentinnen oder Gemeindeassistenten arbeiten sich in die Rollen und Aufgaben der Pastoral, des sozialen Raumes und des schulischen Religionsunterrichts ein und nehmen an den verpflichtenden Berufseinführungsveranstaltungen teil. 2 Diese finden im Blick auf die frühzeitige Vernetzung der verschiedenen pastoralen Berufe weitgehend berufsgruppenübergreifend statt. 3 Näheres ist in den Bildungsstandards9 für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg beschrieben.
(
8
)
1 Die Assistenzzeit endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Dienstprüfung. 2 Sie soll den Nachweis erbringen, dass die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent die für den sozialen und pastoralen Dienst und die Erteilung von Religionsunterricht erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat.
(
9
)
1 Aus dem erfolgreichen Abschluss der Assistenzzeit leitet sich kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Anerkennungsjahr ab. 2 Über die Zulassung zum Anerkennungsjahr entscheidet der Prüfungs- und Zulassungskommission.
#§ 14
Anerkennungsjahr
(
1
)
1 Das Anerkennungsjahr dient der Bewährung in Pastoral und Religionsunterricht an einer Planstelle und dauert ein Jahr. 2 Für die Dauer des Anerkennungsjahres wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen. 3 Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden.
(
2
)
1 Im Anerkennungsjahr, das in der Regel an einer pastoralen Einsatzstelle absolviert wird, an die das Erzbischöfliche Ordinariat die Bewerberin oder den Bewerber anweist, soll sie oder er in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbständig in der Pastoral und im sozialen Raum tätig sein und eigenverantwortlich Religionsunterricht im Rahmen des Anwendungserlasses zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral10 in Primar- und Sekundarstufe I erteilen. 2 Neben dem Einsatz in Pastoral, sozialem Raum und Religionsunterricht hat die Gemeindereferentin bzw. der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr an den vorgesehenen Berufseinführungsveranstaltungen teilzunehmen. 3 Sie oder er soll in dieser Phase das eigene berufliche Selbstverständnis reflektieren und weiterentwickeln.
(
3
)
Die Erzdiözese Freiburg bestellt eine Leitung des Anerkennungsjahres.
(
4
)
1 Die Gemeindereferentin oder der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr vereinbart gemeinsam mit dem Seelsorgeteam und der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten in Rückbindung an die Leitung des Anerkennungsjahres die von ihr bzw. ihm zu übernehmenden Rollen und Aufgabenbereiche. 2 Die Vereinbarungen werden in einer Stellenumschreibung dokumentiert, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigen ist.
(
5
)
Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsjahres und damit der gesamten Berufseinführung.
(
6
)
1 Der erfolgreiche Abschluss der Berufseinführung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den unbefristeten Dienst. 2 Über die Zulassung zur Beauftragung und die unbefristete Anstellung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
7
)
Die bischöfliche Beauftragung soll im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier stattfinden.
#Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung (Dritte Bildungsphase)
#§ 15
Bildung im hauptberuflichen pastoralen Dienst
(
1
)
1 Die dritte Bildungsphase umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes nach der Beauftragung. 2 Sie zielt auf die Erhaltung, Entfaltung und Weiterentwicklung der Befähigung für den pastoralen und religionspädagogischen Dienst als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent unter sich dynamisch verändernden Situationsbedingungen ab.
(
2
)
1 Die Fort- und Weiterbildung dient der Praxisreflexion sowie der Erhaltung, Entfaltung und Erweiterung der fachlichen und personalen Kompetenzen für den pastoralen Dienst und den schulischen Religionsunterricht. 2 Fort- und Weiterbildung geschieht im persönlichen Bemühen der einzelnen Person wie auch in den angebotenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. 3 Näheres wird durch diözesane Regelungen zur Fort- und Weiterbildung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt.
#Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ABl. 2002, S. 289).
11Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
#§ 16
Arbeitsrechtliche Stellung der Gemeindereferentin bzw. des Gemeindereferenten
Die arbeitsrechtliche Stellung richtet sich nach der Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und für Gemeindepraktikantinnen und Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg [Anl. 4b zur AVO] und der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
#§ 17
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 14. Juli 2020 (ABl. S. 365) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 17Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg
(Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten)
###(Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten)
Abschnitt 1 – Grundlegung des Dienstes
#§ 1
Beruf und kirchliche Stellung
(
1
)
1 Die Erzdiözese Freiburg bestellt Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten als hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst. 2 Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sind akademisch ausgebildete Theologinnen und Theologen und Seelsorgerinnen und Seelsorger. 3 Taufe und Firmung, die allen Gliedern der Kirche die Teilnahme am gemeinsamen Priestertum der Gläubigen vermitteln, sind die sakramentale Grundlage für diesen Dienst. 4 Glaubens- und Lebenserfahrung und die im Studium erworbenen Kompetenzen bringen sie in den pastoralen Dienst ein.
(
2
)
1 Es ist Aufgabe von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, nach Wegen zu suchen, wie das Evangelium in Familie, Kirche und Gesellschaft gemäß den persönlichen und beruflichen Situationen gelebt und bezeugt werden kann. 2 Durch Begleitung von Einzelnen, die Befähigung anderer und die Arbeit mit Gruppen helfen sie, Kirche aufzubauen und Lebensbereiche der Gesellschaft mitzugestalten. 3 Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche und als akademisch ausgebildete Theologinnen und Theologen ist ihnen aufgetragen, die Präsenz der christlichen Botschaft in unserer Gesellschaft zu entdecken und wachzuhalten und den Dialog mit all denen zu pflegen, die gesellschaftliches und kulturelles Leben prägen. 4 Für ihre Aufgaben bedürfen Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten entsprechender menschlicher und geistlicher Voraussetzungen sowie einer theologischen und pastoral-praktischen Ausbildung.
(
3
)
1 Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten unter der Leitung des Erzbischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. 2 Ihrer Ausbildung entsprechend werden ihnen Aufgaben im pastoralen Dienst übertragen. 3 Im jeweiligen Einsatzbereich sind sie der für die Leitung verantwortlichen Person zugeordnet. 4 Ihre Aufgaben nehmen sie mit der für ihren Dienst erforderlichen eigenen Verantwortung wahr.
#§ 2
Rollen und Aufgabenbereiche
(
1
)
1 Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten nehmen ihre Aufgaben in Kooperation mit Ehrenamtlichen und den anderen pastoralen Diensten entsprechend ihren fachlichen und persönlichen Kompetenzen wahr. 2 Sie können aufgrund ihrer theologischen und pastoralen Qualifikation in Pfarreien sowie in diözesanen Einrichtungen auf allen Ebenen in der Erzdiözese Freiburg eingesetzt werden sowie in kategorialen Einsatzfeldern, Schule und zielgruppen- bzw. themenspezifischen Einsatzbereichen.
(
2
)
1 Die spezifische Aufgabe der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten ist die Übernahme pastoraler Sachgebiete. 2 Die jeweilige Stellenumschreibung nennt die Sachbereiche, die den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen, und gibt an, in welchen Rollen und Aufgabenfeldern die Pastoralreferentin bzw. der Pastoralreferent arbeitet. 3 Die Rollen und Aufgabenfelder werden unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse und der Teamkonstellation und in Absprache mit der bzw. dem Dienstvorgesetzten in einer Stellenumschreibung festgehalten, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat im Sinne des Direktionsrechts zu genehmigen ist.
(
3
)
Des Weiteren können Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten ihren Dienst auch außerhalb der Erzdiözese Freiburg auf der Basis gemeinsamer Regelungen mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen in den Bereichen der Militär- und Polizeiseelsorge sowie der Auslandsseelsorge der Deutschen Bischofskonferenz ausüben.
#§ 3
Voraussetzungen für den Dienst
(
1
)
Für den Dienst als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent müssen bestimmte religiöse, kirchliche und menschliche Voraussetzungen gegeben sein.
(
2
)
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit, Bemühen um Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der Kirche, aktive Teilnahme am kirchlichen und gottesdienstlichen Leben, besonders an der Feier der Eucharistie, und die Pflege einer geistlichen Lebensführung.
(
3
)
Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Stabilität, Kontakt-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung und zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen ehrenamtlichen sowie haupt- und nebenberuflichen Diensten.
(
4
)
1 Der Dienst als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent erfordert eine im Glauben angenommene gestaltete Lebensform: Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sollen auf ihre Weise im persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeuginnen und Zeugen der Frohen Botschaft sein. 2 Im Übrigen gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes.
(
5
)
1 Das Teilen von Glauben und Leben ist ein wesentlicher Aspekt des pastoralen Dienstes, der dadurch gefördert wird, dass pastorale Mitarbeitende nahe bei den Menschen leben, für die sie im beruflichen Kontext einen Auftrag haben. 2 Daher wird erwartet, dass Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in dem pastoralen Raum leben, in dem sie ihren Dienst tun.
(
6
)
Die fachlichen Voraussetzungen bestehen in einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium der Theologie, in der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf sowie im erfolgreichen Abschluss der Berufseinführung.
#§ 4
Aus- und Weiterbildung
(
1
)
Die Aus- und Weiterbildung von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten umfasst drei Phasen:
- das Studium (erste Bildungsphase),
- die Berufseinführung als berufspraktische Ausbildungsphase (zweite Bildungsphase) und
- die Phase der beruflichen Weiterbildung (dritte Bildungsphase).
(
2
)
Die wesentlichen Elemente des Studiums und der Berufseinführung sind: Hilfen zur menschlichen und geistlichen Reifung, Förderung und Entfaltung der Spiritualität des pastoralen Dienstes, Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung im theologischen und humanwissenschaftlichen Wissen und in der Kenntnis spezifischer Lebens- und Sachbereiche, Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung der pastoralpraktischen und religionspädagogischen Befähigung.
(
3
)
1 Das studienbegleitende Programm steht allen Studierenden der Theologischen Fakultät offen. 2 Eine Entscheidung für oder gegen diesen Berufsweg erfolgt erst am Ende des Studiums.
#Abschnitt 2 – Studienphase (Erste Bildungsphase)
#§ 5
Studium
(
1
)
Die erste Bildungsphase umfasst das Studium (Diplom bzw. Magister Katholische Theologie, Theologisches Doktorat, Staatsexamen bzw. Abschluss des Polyvalenten Zwei-Hauptfach Bachelorstudiengangs mit Katholischer Theologie als Hauptfach und dem anschließenden Master of Education für das Gymnasium) an einer katholisch-theologischen Fakultät (Fachbereich, Hochschule) und endet mit dem erfolgreichen Ablegen der theologischen Abschlussprüfungen.
(
2
)
Im Studium werden die fachlichen Voraussetzungen für die spätere Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes erworben.
(
3
)
Andere Zugangswege bedürfen der Anerkennung durch die Prüfungs- und Zulassungskommission.
#§ 6
Studienbegleitung – Ausbildungsleitung und geistliches Mentorat
(
1
)
1 Der Ordinarius ernennt je eine Ausbildungsleitung für den Bereich Pastoral und für den Bereich Schule und geistliche Mentorinnen und Mentoren, von denen wenigstens eine Person Priester sein soll. 2 Ihre Aufgabe ist die spirituelle, menschliche, schulische und pastoral-praktische Vorbereitung der Studierenden auf den hauptberuflichen pastoralen Dienst.
(
2
)
1 Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter für den Bereich Pastoral und den Bereich Schule geben Auskunft über den Beruf und die Einsatzmöglichkeit für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg, beraten die Studierenden bei ihrer Berufsorientierung und entscheiden bei der Auswahl der Praktika mit. 2 Sie sorgen in Absprache mit der geistlichen Mentorin bzw. dem geistlichen Mentor dafür, dass die für die Theologiestudierenden und den Bewerberinnen- und Bewerberkreis erforderlichen Veranstaltungen stattfinden und geben gegenüber dem Ordinarius eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den pastoralen und schulischen Dienst ab.
(
3
)
Aufgabe der geistlichen Mentorin bzw. des geistlichen Mentors ist es, den Studierenden zu helfen, das eigene Leben aus dem Glauben zu gestalten, Theologie für das eigene Glaubensleben wirksam werden zu lassen und umgekehrt und das persönliche Verhältnis zur Kirche zu entfalten und die geistlichen Perspektiven künftiger Aufgaben zu erkennen.
(
4
)
Die geistliche Mentorin bzw. der geistliche Mentor wird nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den pastoralen Dienst herangezogen.
#§ 7
Interessentinnen- und Interessentenkreis
(
1
)
Studierende, die eine Anstellung als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent in der Erzdiözese Freiburg anstreben, melden sich möglichst bis zum Ende des Vertiefungsbereiches (Modul 15) bei der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter für den Bereich Pastoral, um in den Interessentinnen- und Interessentenkreis aufgenommen zu werden.
(
2
)
Ein wenigstens vierwöchiges Praktikum in der Pastoral sowie ein wenigstens vierwöchiges Praktikum im schulischen Religionsunterricht dienen dem Bezug zur pastoralen und schulischen Praxis.
#§ 8
Bewerberinnen- und Bewerberkreis
(
1
)
Zwei Jahre vor der Bewerbung um Aufnahme in die Berufseinführung als Pastoralassistentin bzw. Pastoralassistent, spätestens jedoch zwei Semester vor Studienabschluss, beantragt die bzw. der Studierende die Aufnahme in den Bewerberinnen- und Bewerberkreis.
(
2
)
1 Voraussetzungen für die Aufnahme sind die Teilnahme an der Studienwoche zur Information über den Beruf der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten, eines der beiden Praktika, ein Gespräch mit der Mentorin bzw. dem Mentor sowie ein Bewerbungsgespräch mit der Ausbildungsleitung. 2 Die Aufnahme erfolgt im Einvernehmen mit der bzw. dem zuständigen Beauftragten der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(
3
)
Ziel des Bewerberinnen- und Bewerberkreises ist es,
- die Gelegenheit zu schaffen, dass die späteren Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten einander kennenlernen und die Kommunikation und Kooperation miteinander einüben,
- Formen der Mitverantwortung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Ausbildung zu entwickeln,
- innovative Formen der Kirchenentwicklung kennen zu lernen und zu reflektieren,
- eine berufsorientierte geistliche Einführung sowie die menschliche und pastoral-praktische Vorbereitung zu fördern. Dazu gehört auch die Teilnahme an einer Exerzitienwoche.
(
4
)
1 Die Verantwortung für den Bewerberinnen- und Bewerberkreis liegt bei der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter für die Pastoral. 2 Die Mitgliedschaft im Bewerberinnen- und Bewerberkreis ist in der Regel Voraussetzung für eine spätere Anstellung, sie begründet aber keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung.
(
5
)
Die Zugehörigkeit zum Bewerberinnen- und Bewerberkreis einer anderen Diözese oder andere berufliche Einsatzzeiten (zum Beispiel ein schulisches Referendariat) können angerechnet werden.
(
6
)
Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium bereits abgeschlossen haben, führen ein Vorgespräch mit der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter für die Pastoral und der Personaleinsatzreferentin bzw. dem Personaleinsatzreferenten für die Berufsgruppe im Erzbischöflichen Ordinariat, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Bewerbung vorliegen bzw. welche Elemente nachgeholt werden sollen.
#Abschnitt 3 – Berufseinführung (Zweite Bildungsphase)
#§ 9
Struktur und Inhalt der Berufseinführung
(
1
)
1 Die Berufseinführung dauert in der Regel drei Jahre. 2 Sie gliedert sich in die zweijährige Assistenzzeit als Phase der Ausbildung und das Anerkennungsjahr.
(
2
)
Die Berufsbezeichnung in der Assistenzzeit lautet "Pastoralassistentin" bzw. "Pastoralassistent".
(
3
)
Die Berufsbezeichnung im Anerkennungsjahr lautet "Pastoralreferentin im Anerkennungsjahr" bzw. "Pastoralreferent im Anerkennungsjahr".
(
4
)
Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bzw. Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Anerkennungsjahr erwerben vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen in den verschiedenen Feldern der Pastoral und des schulischen Religionsunterrichts.
#§ 10
Ziele
(
1
)
Die Berufseinführung dient insbesondere folgenden Zielen:
- Vertrautwerden mit dem Sozialraum und der örtlichen Pastoral,
- Einführung in verschiedene Arbeitsfelder, Rollen und Dienste von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten,
- Einführung in den Religionsunterricht,
- Einarbeitung in den kategorialen Dienst einer Pfarrei,
- Einübung in die verantwortliche Übernahme der beruflichen Aufgaben,
- theologische Reflexion der Praxis sowie praxisorientierte Vertiefung der theologischen Studien,
- Einüben der Kooperation mit ehrenamtlichen Engagierten und anderen pastoralen Mitarbeitenden sowie
- weitere Entfaltung der persönlichen und berufsspezifischen Spiritualität.
§ 11
Ausbildungsverantwortung
(
1
)
1 Die Berufseinführung wird von der Erzdiözese Freiburg verantwortet. 2 Sie umfasst die Leitung der Berufseinführung und das geistliche Mentorat.
(
2
)
Mit der Organisation und Durchführung sind die entsprechend Verantwortlichen in der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt.
(
3
)
1 Der Ordinarius ernennt die Leiterin bzw. den Leiter der Berufseinführung, ebenso eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter und die geistliche Mentorin bzw. den geistlichen Mentor. 2 Für die schulische Ausbildung wird eine Studienleitung Religionspädagogik ernannt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Team der Berufseinführung zugeordnet ist.
(
4
)
1 Das geistliche Mentorat bietet in der Phase der Berufseinführung die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. 2 Die geistlichen Mentorinnen und geistlichen Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten für den pastoralen Dienst herangezogen.
#§ 12
Prüfungs- und Zulassungskommission
(
1
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat richtet für alle Prüfungen und Prüfungsverfahren der Berufseinführung eine Prüfungs- und Zulassungskommission ein. 2 Diese besteht aus
- der Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- der Leitung der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- der Leitung der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(
2
)
Die Hauptabteilungsleitungen sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission; sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren.
(
3
)
Die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat hat den Vorsitz der Kommission inne.
(
4
)
Der Kommission gehören als beratende Mitglieder an
- die Leitung des für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten verantwortlichen Referats in der für das pastorales Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung des für den Schuleinsatz in beruflichen Schulen verantwortlichen Referats in der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der für die pastorale Bildung zuständigen Einrichtung innerhalb der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie
- die Fachleitung Religionspädagogik.
(
5
)
Der Prüfungs- und Zulassungskommission obliegt die Entscheidung über die Zulassung zu den einzelnen Phasen und Prüfungen der Berufseinführung, die Entscheidung über die Anerkennung bzw. Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die über andere Wege als die in dieser Ordnung genannten erworben wurden, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zweiten Dienstprüfung sowie die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Anerkennungsjahres.
#§ 13
Assistenzzeit
(
1
)
In der Assistenzzeit steht die allgemeine Einführung in die Pastoral und den Sozialraum sowie die aktive und passive Hospitation im Religionsunterricht im Vordergrund.
(
2
)
Über die Aufnahme in die Assistenzzeit entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
3
)
1 Für die Dauer der Assistenzzeit wird ein befristetes Ausbildungsverhältnis abgeschlossen. 2 Sie dauert bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Regel zwei Jahre. 3 Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
(
4
)
1 Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. 2 Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 Prozent verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel auf drei Jahre. 3 Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Verlängerung entfallen oder die Assistenzzeit verkürzt werden. 4 Dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
(
5
)
1 Die Auswahl geeigneter Stellen sowie die Bestellung von Mentorinnen und Mentoren für die Assistenzzeit liegen in der Verantwortung der Ausbildungsleitung. 2 Die Stellenanweisung erfolgt über das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
6
)
1 Die Assistenzzeit wird von Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule begleitet. 2 Sie unterstützen die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bei der Einarbeitung, begleiten den Lernweg und erstellen gegen Ende der Assistenzzeit eine Beurteilung, die begründete Aussagen über Eignung und Befähigung für den pastoralen Dienst enthält.
(
7
)
1 Während der Assistenzzeit sind in größerem Umfang verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen vorgesehen, die in der Regel berufsgruppenübergreifend und praxisbegleitend organisiert sind. 2 Kompetenzen, Inhalte und Umfang der Ausbildungsmodule sind in den Bildungsstandards1 für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg sowie in den aktuell geltenden Modulbeschreibungen definiert.
(
8
)
1 Die Assistenzzeit endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Dienstprüfung, die in der Ordnung für die zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg geregelt ist. 2 Die Ausbildungsleitung gibt ein Votum über die Eignung der Pastoralassistentin bzw. des Pastoralassistenten ab, aus dem hervorgeht, ob die Übernahme ins Anerkennungsjahr befürwortet wird. 3 Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über die Übernahme ins Anerkennungsjahr.
(
9
)
Aus dem erfolgreichen Abschluss der Assistenzzeit leitet sich kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Anerkennungsjahr ab
#§ 14
Anerkennungsjahr
(
1
)
1 Das Anerkennungsjahr dient der Bewährung in Pastoral und Religionsunterricht an einer Planstelle und dauert in der Regel ein Jahr. 2 Für die Dauer des Anerkennungsjahres wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen.
(
2
)
Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden.
(
3
)
1 Im Anerkennungsjahr soll die Pastoralreferentin bzw. der Pastoralreferent in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden selbständig in der Pastoral im sozialen Raum tätig sein und eigenverantwortlich Religionsunterricht im Rahmen des Anwendungserlasses zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral2 erteilen. 2 Dieser findet überwiegend an beruflichen Schulen oder im Bereich der Sekundarstufe I statt.
(
4
)
1 Die Pastoralreferentin bzw. der Pastoralreferent im Anerkennungsjahr vereinbart gemeinsam mit dem Seelsorgeteam und dem oder der unmittelbaren Vorgesetzten in Rückbindung an die Ausbildungsleitung die von ihr bzw. ihm zu übernehmenden Rollen und Aufgabenbereiche. 2 Die Vereinbarungen werden in einer Stellenumschreibung dokumentiert, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigen ist.
(
5
)
Die praxisbegleitende Bildung während des Anerkennungsjahres ist verpflichtend und dient vor allem dem Austausch und der gemeinsamen Reflexion der Praxiserfahrung sowie der Weiterentwicklung der beruflichen und persönlichen Spiritualität.
(
6
)
1 Die bzw. der Dienstvorgesetzte erstellt in der zweiten Hälfte des Anerkennungsjahres eine dienstliche Beurteilung über die Pastoralreferentin bzw. den Pastoralreferenten im Anerkennungsjahr, aus der hervorgeht, ob sie bzw. er die Übernahme in den unbefristeten Dienst befürwortet. 2 Des Weiteren stellt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan bzw. die bzw. der Schulbeauftragte oder die bzw. der Kirchlich Beauftragte die Bewährung im Religionsunterricht fest und legt der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einen Bericht darüber vor. 3 Unter Würdigung der vorliegenden Beurteilungen gibt die Ausbildungsleitung ein Votum über die Eignung ab, aus dem hervorgeht, ob die Übernahme in den unbefristeten Dienst befürwortet wird.
(
7
)
Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsjahres und damit der gesamten Berufseinführung.
(
8
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Zulassung zur Beauftragung und die Übernahme in den unbefristeten Dienst der Erzdiözese Freiburg.
(
9
)
Der erfolgreiche Abschluss des Anerkennungsjahres begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den unbefristeten Dienst als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent.
(
10
)
Die bischöfliche Beauftragung der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten zum Dienst in der Erzdiözese Freiburg soll im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier erfolgen.
#Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung (Dritte Bildungsphase)
#§ 15
Bildung im hauptberuflichen pastoralen Dienst
(
1
)
Die dritte Bildungsphase umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes nach der Beauftragung.
(
2
)
Die Fort- und Weiterbildung dient dem persönlichen, geistlichen und fachlichen Wachstum sowie dem Erhalt, der Entfaltung und Erweiterung der fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen unter sich dynamisch verändernden Situationsbedingungen.
(
3
)
1 Die Fort- und Weiterbildung geschieht im persönlichen Bemühen der einzelnen Person wie auch in den angebotenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. 2 Näheres wird durch diözesane Regelungen zur Fort- und Weiterbildung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt.
#Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ABl. 2002, S. 289).
3Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
#§ 16
Arbeitsrechtliche Stellung der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten
Die arbeitsrechtliche Stellung richtet sich nach der Dienstordnung für Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen und Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg [Anlage 4a zur AVO] und der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 20. Oktober 1992 (ABl. S. 457), zuletzt geändert am 9. Juli 2018 (ABl. S. 302), außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 18Ordnung über die Zuweisungen aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens an die Kirchengemeinden und den Bauförderfonds
(Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung – SZBO)
#(Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung – SZBO)
Die Kirchensteuervertretung hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2025 der folgenden Ordnung zugestimmt:
#Erster Teil – Allgemeiner Teil
###§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
1 Die vorliegende Ordnung regelt die Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen. 2 Darüber hinaus werden für die Kirchengemeinden allgemein gültige und verbindliche Regelungen zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt.
(
2
)
Diese Ordnung findet auf die Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg oder von diesen gemäß der Jurisdiktionsvereinbarung verwalteten Kirchengemeinden Anwendung.
#§ 2
Kirchengemeindeanteil am Kirchensteuer-Nettoaufkommen, Schlüsselzuweisungs-Bruttoaufkommen
(
1
)
1 Der für die Haushaltsplanung anzusetzende Kirchengemeindeanteil am prognostizierten Kirchensteuer-Nettoaufkommen sowie dessen Verteilung auf Schlüsselzuweisungen und Bauförderfonds bestimmt sich nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr gefassten Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg. 2 Der Kirchengemeindeanteil am prognostizierten Kirchensteuer-Nettoaufkommen abzüglich des auf den Bauförderfonds entfallenden Anteils ergibt das Schlüsselzuweisungs-Bruttoaufkommen (SZW-Brutto).
(
2
)
1 Übersteigt der Realwert des Kirchensteuer-Nettoaufkommens zum Ende des Haushaltsjahrs den gemäß Absatz 1 prognostizierten Betrag, wird der auf die Kirchengemeinden entfallende Überschuss der Verbindlichkeit der Erzdiözese Freiburg gegenüber der Gesamtheit der Kirchengemeinden zugeführt. 2 Entsprechend ist die Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen, wenn der prognostizierte Betrag unterschritten wird.
#§ 3
Schlüsselzuweisungen
(
1
)
1 Schlüsselzuweisungen sind zweckfreie Zuweisungen und stehen zur Erfüllung sämtlicher örtlicher Aufgaben der Kirchengemeinden zur Verfügung. 2 Sie dienen ferner zur Finanzierung der durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden getragenen Ausgaben.
(
2
)
1 Die ausgeschütteten Schlüsselzuweisungen werden von der Kirchengemeinde verwaltet. 2 Der Pfarreirat bestimmt im Rahmen des Haushaltsbeschlusses über deren konkrete Verwendung.
#§ 4
Bauförderfonds
(
1
)
Mittel des Bauförderfonds sind zweckgebundene Mittel und stehen zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung.
(
2
)
Die Mittel des Bauförderfonds werden nach Maßgabe dieser Ordnung durch die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat verwaltet.
#§ 5
Stichtag
Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen sowie der Zuweisungen aus dem Bauförderfonds die Verhältnisse der Kirchengemeinden zu Beginn des jeweiligen Haushaltszeitraumes maßgebend.
#Zweiter Teil – Besonderer Teil
#Titel I – Schlüsselzuweisungen
#Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
#§ 6
Berechnungsgrundlagen für auszuschüttende Schlüsselzuweisungen, Schlüsselzuweisungs-Nettoaufkommen
(
1
)
1 Berechnungsgrundlage für die auszuschüttenden Schlüsselzuweisungen bildet das prognostizierte Schlüsselzuweisungs-Nettoaufkommen (SZW-Netto). 2 Dieses ist nach Maßgabe von § 9 durch Abzug der durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden getragenen Ausgaben vom SZW-Brutto zu ermitteln (Vorwegabzug).
(
2
)
Zur Berechnung des auf die jeweilige Kirchengemeinde entfallenden jährlichen Zuweisungsbetrages wird das SZW-Netto in die gemäß den nachfolgenden Vorschriften dieses Titels zu ermittelnden Rechenposten unterteilt:
- Schlüsselzuweisungen für allgemeine Aufgaben in Sondereinrichtungen und für sonstige örtliche Aufgaben (Allgemeine Schlüsselzuweisungen);
- Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen (Besondere Schlüsselzuweisungen).
§ 7
Bekanntgabe, Ausschüttung
(
1
)
Die voraussichtliche Höhe des auf die jeweilige Kirchengemeinde entfallenden Jahresbetrages der Schlüsselzuweisungen wird der Kirchgemeinde bis spätestens zum 1. September des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres als Grundlage für die Haushaltsplanung bekanntgegeben.
(
2
)
1 Der sich auf Grundlage des Steuerbeschlusses für die jeweilige Kirchengemeinde ergebende Jahresbetrag der Schlüsselzuweisungen wird in voller Höhe ausgeschüttet. 2 Rundungsdifferenzen sind unbeachtlich.
(
3
)
Die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen werden durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages an Schlüsselzuweisungen zur Auszahlung gebracht, die Besonderen Schlüsselzuweisungen halbjährlich.
#Kapitel 2 – Vorwegabzug
#§ 8 Ermächtigung
Das Erzbischöfliche Ordinariat ist ermächtigt, zur Erstattung von zentral durch die Erzdiözese Freiburg getragener, den Aufgabenfeldern der Kirchengemeinden zuzuordnenden Aufwendungen und Ausgaben Entnahmen aus dem SZW-Brutto zu Gunsten der Erzdiözese Freiburg vorzunehmen.
#§ 9
Berechnung des Vorwegabzugs
(
1
)
Aus dem SZW-Brutto gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 werden Aufwendungen für nachfolgende Sachverhalte entnommen:
- Allgemeiner VerwaltungskostenbeitragZur Wahrnehmung allgemeiner Beratungs- und Aufsichtsaufgaben sowie für Aufwendungen im pastoralen und seelsorglichen Bereich, inklusive der in Trägerschaft der Kirchengemeinden befindlichen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen jährlich 2 Prozent des SZW-Brutto.
- Defizit für VerwaltungsdienstleistungenFür die von der Erzdiözese Freiburg für die Verwaltung der Kirchengemeinden erbrachten Verwaltungsdienstleistungen wird die Höhe des jährlichen Defizits entnommen.
- Beiträge zur BerufsgenossenschaftBeiträge der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zur Gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden sowie die der Ehrenamtlichen in voller Höhe.
- SammelversicherungenFür bestehende Sammelversicherungen der Erzdiözese Freiburg, insbesondere für Gruppenunfall-, Haftpflicht-, Kassen-, Elektronikanlagen-, Dienstreisekasko- und Reisepreisversicherung der der Gesamtheit der Kirchengemeinden zuzurechnende Aufwand.
- Archivstellen Eberbach und SigmaringenZur Finanzierung der Archivstellen und zur Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Pflege der Pfarrarchive die anfallenden jährlichen Defizite in voller Höhe.
- Aufwendungen für FundraisingZur Finanzierung anrechenbarer Aufwendungen im Zusammenhang mit den durch die Erzdiözese Freiburg im Bereich Fundraising für die Kirchengemeinden erbrachten Leistungen.
- Aufwendungen für Informationstechnologie (IT)Der den Kirchengemeinden und der Verwaltung der Kirchengengemeinden zuzuordnenden Aufwendungen für die zur Verfügung gestellte Software und IT-Infrastruktur. Hierunter fallen insbesondere die Aufwendungen der Stabsstelle IT und die Aufwendungen für die Fachanwendungen Wilken, vFM, PO/KIDICAP und SESAM, die Aufwendungen für die Software zur Verwaltung von Kindertageseinrichtungen (KIDKITA) sowie die in diesem Zusammenhang erforderlich werdenden Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Gleiches gilt für die diese Softwareprogramme gegebenenfalls ablösende Software oder IT-Lösungen.
- Aufwendungen für PfarreiratswahlenDie der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pfarreiratswahlen.
- Mitgliedsbeiträge für den Kirchengeschichtlichen Verein (KGV)Die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Kirchengemeinden für den Kirchengeschichtlichen Verein in voller Höhe.
- Zuweisungen zu Gunsten des Diözesan-Cäcilien-VerbandsDie im Haushalt der Erzdiözese Freiburg etatisierten Zuschüsse an den Diözesan-Cäcilien-Verband in voller Höhe.
- Zuführungen der Kirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg
- 1 Die Zuführung der Kirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg wird bis zum Erreichen der Klimaneutralität aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen. 2 Die Höhe der jährlichen Rücklagenzuführung zum Klimaschutz-Fonds errechnet sich auf der Basis der ermittelten CO2-Emissionen der Kirchengemeinden multipliziert mit einem CO2-Preis von 100,00 Euro/Tonne. 3 Der Gesamt-CO2-Ausstoß wird jährlich erhoben und im Energie- und Klimabericht der Stabsstelle Schöpfung und Umwelt veröffentlicht. 4 Zur Umsetzung der Photovoltaik-Offensive (PV-Offensive) der Erzdiözese Freiburg wird die so errechnete jährliche Rücklagenzuführung nach Bedarf, jedoch mindestens zu 80 Prozent, der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH als projektrealisierende Gesellschaft und Betreiberin der im Rahmen der PV-Offensive errichteten Photovoltaikanlagen zugeführt.
- Da die Energierechnungen und damit die CO2-Emissionen erst zur Jahresmitte des Folgejahres vorliegen, wird zur Berechnung der Zuführung das Jahr, welches zwei Jahre vor Beginn der Haushaltsperiode liegt bzw. die letzten validen Daten, herangezogen.
(
2
)
1 Die Aufschlüsselung des von dem Beitrag nach Absatz 1 Nummer 2 auf die einzelnen Sondereinrichtungen der Kirchengemeinden gemäß § 11 entfallenden Anteils wird durch Anwendungserlass geregelt. 2 Den so für die jeweilige Sondereinrichtung errechneten Betrag machen die Kirchengemeinden gegenüber den Gemeinden als Verwaltungskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach Maßgabe des Anwendungserlasses geltend.
(
3
)
Erstattungen für weitere Sachverhalte können nur mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung und nur nach Aufnahme in diese Ordnung in Anspruch genommen werden.
#§ 10
Mitteilung an die Kirchensteuervertretung
Die Kirchensteuervertretung wird jährlich über Art und Höhe der jährlichen Entnahmen informiert.
#Kapitel 3 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen
#Abschnitt 1 – Schlüsselzuweisungen für allgemeine Aufgaben in Sondereinrichtungen
#§ 11
Sondereinrichtungen
Sondereinrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind Tageseinrichtungen gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg) und sonstigen Einrichtungen, sofern deren Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt wurden.
#§ 12
Berechnungsschlüssel
1 Zur Bestimmung der Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung der allgemeinen Aufgaben in Sondereinrichtungen wird nach Maßgabe der §§ 14 und 15 für jede Kirchengemeinde eine Punktzahl und gegebenenfalls eine Zusatzpunktzahl festgesetzt. 2 Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde wird mit der in den Haushalts- und Steuerbeschlüssen durch die Kirchensteuervertretung für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzten Punktquote vervielfacht. 3 Hieraus ergeben sich die jährlichen Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben in Sondereinrichtungen.
#§ 13
Datengrundlage, Rundungsregeln
1 Zur Ermittlung der Punktzahlen erfolgt im Rahmen der Haushaltsplanung eine Abfrage des zu berücksichtigenden Datenbestandes durch das Erzbischöfliche Ordinariat bei den Kirchengemeinden. 2 Die Richtigkeit der Daten ist seitens der Verantwortlichen vor Ort zu bestätigen und zurückzumelden. 3 Gegebenenfalls identifizierte Unrichtigkeiten werden zu Beginn des Haushaltszeitraumes korrigiert.
#§ 14
Punkte für Gruppen
(
1
)
Gruppen im Sinne dieser Ordnung sind in Sondereinrichtungen gemäß § 11 nach § 1a Absatz 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg gebildete oder sonstige durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigte Gruppen.
(
2
)
Für Gruppen gemäß Absatz 1 sind Punkte gemäß nachstehender Tabelle zu vergeben:
Anzahl der Gruppen | Punkte |
1 | 30 |
2 | 45 |
3 | 67 |
4 | 88 |
5 | 112 |
6 | 135 |
7 | 156 |
8 | 174 |
9 | 192 |
10 | 210 |
11 | 228 |
§ 15
Zusatzpunkte für Ganztageskinder
(
1
)
Betreibt eine Kirchengemeinde Sondereinrichtungen gemäß § 11 mit Ganztagesbetreuung, werden ab dem fünften zu betreuenden Ganztageskind, für das eine Betriebserlaubnis erteilt ist, Zusatzpunkte gewährt.
(
2
)
Ganztagesbetreuung ist die Betreuung in Gruppen gemäß § 1a Absatz 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg mit Gelegenheit zur Bettruhe, Verpflegung und täglich mehr als sieben Stunden Öffnungszeit gemäß der Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung Baden-Württemberg).
(
3
)
Die Vergabe der Zusatzpunkte bestimmt sich auf Grundlage der nachfolgenden Tabelle:
Anzahl Ganztageskinder | Punkte |
ab 5 | 6 |
ab 15 | 12 |
ab 25 | 18 |
ab 35 | 24 |
ab 55 | 30 |
ab 75 | 36 |
ab 95 | 42 |
ab 115 | 48 |
ab 135 | 54 |
§ 16
Berichtigung
(
1
)
Treten im Laufe eines Haushaltsjahres Änderungen bei den für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Verhältnisse ein, sind diese seitens der Kirchengemeinden zeitnah gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
(
2
)
1 Änderungen werden stets für den Folgemonat, in dem die Änderung eingetreten ist, berücksichtigt. 2 Eine Anpassung der Schlüsselzuweisung (Nachbewilligung) kann rückwirkend höchstens für die letzten zwei zurückliegenden Haushaltsjahre erfolgen.
(
3
)
Ergeben sich bei der Berechnung der Punktzahlen Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
(
4
)
Bei Berechnung von Schlüsselzuweisungen nach Punkteschlüssel bleiben Änderungen von bis zu 3 Punkten unberücksichtigt.
#§ 17
Weiterleitung von Schlüsselzuweisungen
(
1
)
Für Sondereinrichtungen können Kirchengemeinden für nicht in ihrer Trägerschaft stehende Einrichtungen Schlüsselzuweisungen zur Weitergabe an andere katholische Träger erhalten, wenn es sich um die Abgabe oder Übergabe von Einrichtungen oder einzelnen Gruppen handelt.
(
2
)
Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und dem katholischen Träger, welche insbesondere das Prüfrecht durch den Rechnungshof und die Einhaltung der diözesanen Anforderungen an Tageseinrichtungen beinhalten muss.
#Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen für sonstige örtliche Aufgaben
#§ 18
Festschreibung der Anteile
(
1
)
Folgende Anteile der Kirchengemeinden an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für sonstige örtliche Aufgaben werden festgeschrieben:
Nummer | Kirchengemeinde | Prozentsatz |
|---|---|---|
01 | An Tauber und Main | 2,157 |
02 | Lauda | 2,025 |
03 | Bauland-Odenwald | 2,605 |
04 | St. Maria Mosbach-Neckarelz | 2,407 |
05 | Nordbadische Bergstraße | 1,499 |
06 | Heidelberg | 2,084 |
07 | Mannheim | 4,859 |
08 | Mittlere Kurpfalz | 1,225 |
09 | Wiesloch | 1,887 |
10 | Kraichgau | 2,697 |
11 | Edith Stein Bruchsal | 5,038 |
12 | Karlsruhe | 4,759 |
13 | St. Martin Ettlingen | 1,894 |
14 | Herz Jesu Pforzheim | 2,795 |
15 | St. Alexander Rastatt | 2,026 |
16 | Murgtal | 1,261 |
17 | Baden-Baden | 3,045 |
18 | Acher-Renchtal | 2,921 |
19 | Mittlere Ortenau | 3,116 |
20 | Kinzigtal | 1,918 |
21 | Südliche Ortenau | 2,303 |
22 | An der Elz | 3,349 |
23 | Im Quellenland | 2,746 |
24 | Freiburg im Breisgau | 4,332 |
25 | Breisgau-Markgräflerland | 3,829 |
26 | Hochschwarzwald | 2,256 |
27 | Wiesental-Dreiländereck | 2,796 |
28 | Hochrhein-Südschwarzwald | 2,604 |
29 | An der Wutach | 3,344 |
30 | Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen | 2,465 |
31 | Hegau | 2,927 |
32 | Bodensee-Hegau | 2,350 |
33 | Konstanz | 1,972 |
34 | Linzgau-Bodensee | 2,863 |
35 | Sigmaringen | 5,017 |
36 | Zollern | 2,520 |
ohne Nummer | Enklave Deubach | 0,031 |
ohne Nummer | Enklave Gammertingen-Bronnen | 0,026 |
ohne Nummer | Enklave Winterlingen | 0,051 |
§ 19
Berechnungsschlüssel
1 Zur Bestimmung der Schlüsselzuweisungen, die auf die sonstigen örtlichen Aufgaben entfallen, sind von dem prognostizierten SZW-Netto gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 abzuziehen:
- die Summe der gemäß § 20 für Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen ermittelten Beträge über alle Kirchengemeinden,
- die Summe der gemäß §§ 11 bis 16 für Schlüsselzuweisungen für Sondereinrichtungen ermittelte Betrag über alle Kirchengemeinden.
2 Auf den verbleibenden Betrag ist der jeweilige Prozentsatz gemäß § 18 anzuwenden.
#Kapitel 4 – Besondere Schlüsselzuweisungen
#§ 20
Schuldendienstbeihilfe
(
1
)
1 Jeder Kirchengemeinde wird zur Bestreitung ihrer Schuldendienstleistung für Darlehen des Katholischen Darlehensfonds auf Antrag eine Schuldendienstbeihilfe in Höhe von 40 Prozent aus dem Anteil des SZW-Netto gewährt. 2 Die Auszahlungen erfolgen jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres. 3 Die Schuldendienstbeihilfe wird unabhängig von Zuweisungen aus dem Bauförderfonds für die unter § 10 der Kirchlichen Bauordnung und § 64 des Pfarreigesetzes aufgezählten Maßnahmen und Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsakte ungeachtet der dort angegebenen Gegenstandswerte und Kostenvolumina gewährt und erfolgt unabhängig des Vorliegens der finanziellen Bedürftigkeit.
(
2
)
1 Die Schuldendienstbeihilfe wird für Darlehen bis zur Höhe von einem Drittel der Investitionssumme gewährt. 2 Die Schuldendienstbeihilfe für Projekte der Immobilienentwicklung im Rahmen des Kirchenentwicklungsprozesses 2030 wird im Jahr 2026 für Darlehen bis zu einer Höhe von zwei Dritteln der Investitionssumme gewährt.
(
3
)
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands wird empfohlen, Darlehen erst ab einem Mindestbetrag von 7.500,00 Euro zu beantragen.
#Titel II – Bauförderfonds
##§ 21
Regelförderung
(
1
)
Kirchengemeinden können für genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß der Kirchlichen Bauordnung nach baufachlicher Prüfung und kirchenaufsichtlicher Genehmigung eine Zuweisung aus dem Bauförderfonds zur Mitfinanzierung von Investitionsmaßnahmen in örtliches Kirchenvermögen nach § 4 des Pfarreigesetzes erhalten.
(
2
)
1 Die Höhe der Zuweisung bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme. 2 Abweichungen von der Regelförderung sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig und liegen im Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats.
(
3
)
Die Regelförderung bestimmt sich wie folgt:
- Kirchen und KapellenAußenrenovation, Heizungserneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen1/3 der zuschussfähigen AusgabenInnenrenovation, Ausstattung/Einrichtung, Kunst, Orgel25 Prozent der zuschussfähigen AusgabenAußenanlage, Kirchplatzgestaltung10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
- Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Studierendenwohnheime, MietobjekteGemeindehaus20 Prozent der zuschussfähigen AusgabenKindertageseinrichtungen10 Prozent der zuschussfähigen AusgabenStudierendenwohnheime1/3 der zuschussfähigen Ausgaben, jedoch grundsätzlich max. 1.500.000,00 Euro je Kirchengemeinde und HaushaltsjahrVermietete Häuser/Wohnungen/Ferienheime10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
Pfarrhäuser
Maßnahmen an der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer/Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist | 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben |
Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung | 10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen | 20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichten eines zentralen Pfarrbüros ab dem 1. Januar 2026 | 30 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Energetische Maßnahmen; qualifiziertes Energiegutachten; Brandschutzgutachten; Elektro-Check
Energetische Maßnahmen, die in einem Energiegutachten nach kirchlichem Standard empfohlen werden | Erhöhung des jeweiligen Regelzuschusses für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 Prozent (auf das 1,5-fache) |
Erstellung eines Energiegutachtens nach kirchlichem Standard | Zuschusssatz der jeweiligen Maßnahme |
Erstellung eines Brandschutzgutachtens | 75 Prozent der Kosten des Gutachtens |
Sicherheitsüberprüfung Elektro-Check aller kirchlichen Gebäude einer Kirchengemeinde | 25 Prozent der Kosten der Überprüfung |
Installation eines Klimamonitoring auf Basis des diözesanen Standards | entsprechend des Regelzuschusses der betreffenden Investitionsmaßnahme |
Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden
Erstellung einer Immobilienbestandserfassung | 75 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Kosten für die Beratung bei der praktischen Umsetzung der Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden | 25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, Zuschuss max. 15.000,00 Euro je neuer Pfarrei |
Abriss von Gebäuden
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch die Kirchengemeinde | 100 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks durch die Kirchengemeinde | 50 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes durch die Kirchengemeinde auf dem Grundstück eines Dritten (z. B. Pfarrpfründestiftung) mit und ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks | 25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben |
Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes dient | Zuschusssatz des Neubauvorhabens |
Beratungskosten
Rechtsberatung, Steuerberatung und andere Gutachten | entsprechend der Höhe des Regelzuschusses der betreffenden Investitionsmaßnahme, Erhöhung zwischen 50 und 100 Prozent bei einem über den Einzelfall hinausgehenden Interesse möglich |
§ 22
Sonderbauprogramme
(
1
)
Aus den Mitteln des Bauförderfonds können Aufwendungen für Investitionen getragen werden, die zentral anfallen, zentral geleistet oder zentral ausgeglichen werden, jedoch dem örtlichen Immobilienbestand dienen.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen und die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen zu Lasten der Mittel des Bauförderfonds auszugleichen.
#§ 23
Weitere Aufwendungen
Weitere Aufwendungen aus dem Bauförderfonds können mit Zustimmung des Kirchensteuerausschusses getragen werden.
#§ 24
Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds
Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds.
#Dritter Teil – Schlussbestimmungen
###§ 25
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 19Statut des Ausgleichstocks der Erzdiözese Freiburg
(Ausgleichstockstatut – AgsSt)
###(Ausgleichstockstatut – AgsSt)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Zweck
(
1
)
Der Ausgleichstock dient nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dem Ausgleich finanzieller Notsituationen bei den folgenden Begünstigten:
- den Kirchengemeinden,
- der Erzdiözese Freiburg,
- dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. und dessen Gliederungen,
- sonstigen Rechtspersonen des staatlichen Rechts, an denen Begünstigte gemäß Nummer 1 bis 3 mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind und die der kirchlichen Aufsicht unterstehen.
(
2
)
Der Ausgleichstock erfüllt seine Aufgabe durch Liquiditätsunterstützung in Form verlorener Zuschüsse.
#§ 2
Mittelherkunft
Der Ausgleichstock speist sich aus den folgenden, voneinander getrennt zu verwaltenden Mitteln:
- den bis zum 31. Dezember 2025 im Ausgleichstock nach der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung vom 9. Dezember 2023 (ABl. 2024, S. 124) aufgelaufenen Mittel, zu- oder abzüglich der gemäß § 2 Absatz 2 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung zu- oder abfließenden Mittel (Ausgleichstock-A).
- den jährlich durch den Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung für den Ausgleichstock bestimmten Mitteln (Ausgleichstock-B),
§ 3
Verwaltung des Ausgleichstocks
Der Ausgleichstock wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet.
#§ 4
Nachweis und Prüfung
(
1
)
Empfänger von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock haben den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel und der Einhaltung der Bewilligungsbedingungen nachzuweisen.
(
2
)
Die zuständige Stelle gemäß § 3 ist berechtigt, Prüfungen durchzuführen.
(
3
)
Dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg steht ein Prüfungsrecht entsprechend § 4 Absatz 4 seines Statuts zu, sofern nicht bereits aus anderem Grund ein Prüfungsrecht besteht.
(
4
)
Bei zweckwidriger Verwendung, nachträglichem Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen oder bei Verstoß gegen Bewilligungsbedingungen sind die bewilligten Mittel zurückzuzahlen.
#Abschnitt 2 – Ausgleichstock-A
#§ 5
Mittelverwaltung
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 werden als Verbindlichkeit der Erzdiözese Freiburg gegenüber der Gesamtheit der Kirchengemeinden geführt.
#§ 6
Mittelverwendung
(
1
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 bleiben für die Zwecke des Ausgleichstocks alleine den Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten.
(
2
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 sind zur Deckung des Ausgleichstockbedarfs von Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden.
(
3
)
Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 2 Nummer 1 dürfen nur verwendet werden:
- für finanzielle Notsituationen, die die kirchliche oder caritative Aufgabenerfüllung zu beinträchtigen drohen,
- für den Ausgleich von Jahresfehlbeträgen gemäß § 16 Absatz 3 und 4 der Haushaltsordnung, die auch nicht durch die Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden können.
(
4
)
Eine zweckfremde Verwendung der Mittel ist unzulässig.
#§ 7
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock-A
(
1
)
Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 ist davon abhängig, dass der Begünstigte
- sich in einer finanziellen Notlage befindet, in der die Illiquidität des Begünstigten einzutreten droht, und dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung gefährdet ist,
- die für die finanzielle Notlage verantwortlichen Ursachen identifiziert hat,
- alle zumutbaren Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren ausgeschöpft hat,
- aussagekräftige Geschäftszahlen einschließlich einer kurz und mittelfristigen Liquiditätsplanung vorlegt,
- kurzfristige Maßnahmen zur Begegnung der Ursachen der finanziellen Notlage einleiten wird oder eingeleitet hat,
- ein aussagekräftiges Konzept vorlegt, das eine nachhaltige Fortführung der kirchlichen oder caritativen Aufgabenerfüllung gewährleistet.
(
2
)
Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:
- Der Jahresfehlbetrag entsteht trotz Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren, insbesondere durch Vermietung, Verpachtung und regelmäßige Evaluation wiederkehrender Aufwendungen;
- Der Jahresfehlbetrag ist nicht auf die Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen der immateriellen Vermögensgegenstände, des Sachanlagevermögens und des Umlaufvermögens zurückzuführen;
- Der Jahresfehlbetrag resultiert nicht aus der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde;
- Der Jahresfehlbetrag resultiert nicht aus der Hebung neuer Stellen im aktuellen sowie im vorherigen Haushaltszeitraum;
- Es sind keine Jahresüberschüsse vergangener Rechnungsjahre vorhanden, die zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags herangezogen werden können;
- Die Einleitung von Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts, insbesondere die Optimierung des Gebäudebestands.
§ 8
Antragsverfahren Ausgleichstock-A
(
1
)
Anträge auf Bewilligung von Mitteln sind schriftlich an die in § 3 genannte Stelle zu richten.
(
2
)
Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 kann jederzeit eingereicht werden. Er muss insbesondere enthalten:
- eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
- einen Plan über die Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichstock,
- Nachweise über die eigene Leistungsfähigkeit.
(
3
)
Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist im Zuge der Haushaltsplanung einzureichen. Er muss insbesondere enthalten:
- eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
- Angaben zu den Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie zu Ursachen für etwaig erforderlich werdende Steigerungen des beantragten Zuschusses aus dem Ausgleichstock.
(
4
)
Die gemäß § 3 zuständige Stelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Angaben oder die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
#Abschnitt 3 – Ausgleichstock-B
#§ 9
Mittelverwaltung
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 werden als Rücklage der Erzdiözese Freiburg geführt.
#§ 10
Mittelverwendung
(
1
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 stehen allen Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 zu.
(
2
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 dürfen nur für finanzielle Notsituationen verwendet werden, die die kirchliche oder caritative Aufgabenerfüllung zu beinträchtigen drohen.
(
3
)
Eine zweckfremde Verwendung der Mittel ist unzulässig.
#§ 11
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock-B
Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 10 Absatz 2 ist davon abhängig, dass der Begünstigte
- sich in einer finanziellen Notlage befindet, in der die Illiquidität des Begünstigten einzutreten droht, und dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung gefährdet ist,
- die für die finanzielle Notlage verantwortlichen Ursachen identifiziert hat,
- alle zumutbaren Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren ausgeschöpft hat,
- aussagekräftige Geschäftszahlen einschließlich einer kurz und mittelfristigen Liquiditätsplanung vorlegt,
- kurzfristige Maßnahmen zur Begegnung der Ursachen der finanziellen Notlage einleiten wird oder eingeleitet hat,
- Ein aussagekräftiges Konzept vorlegt, das eine nachhaltige Fortführung der kirchlichen oder caritativen Aufgabenerfüllung gewährleistet.
§ 12
Antragsverfahren Ausgleichstock-B
(
1
)
Anträge auf Bewilligung von Mitteln sind schriftlich an die in § 3 genannte Stelle zu richten.
(
2
)
1 Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln kann jederzeit eingereicht werden. 2 Er muss insbesondere enthalten:
- eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
- einen Plan über die Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichstock,
- Nachweise über die eigene Leistungsfähigkeit,
(
3
)
Die gemäß § 3 zuständige Stelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Angaben oder die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
#Abschnitt 4 – Entscheidung
#§ 13
Entscheidungsgrundsätze
(
1
)
1 Über den Antrag entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen die in § 3 genannte Stelle unter Beachtung folgender Kriterien:
- Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gemäß § 7 oder § 11,
- Dringlichkeit und Bedeutung der Maßnahme für die kirchliche Aufgabenerfüllung,
- Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Verhältnismäßigkeit zwischen Eigenleistung und Ausgleichstockbedarf,
- Verfügbarkeit finanzieller Mittel im Ausgleichstock.
2 Die in § 3 genannte Stelle kann ausnahmsweise, sofern sie es nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne der kirchlichen Aufgabenerfüllung für tunlich erachtet, Mittel aus dem Ausgleichstock auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen gemäß § 7 oder § 11 erfüllt sind.
(
2
)
Die Entscheidung ergeht stets unter der Bedingung, dass der Begünstigte
- der Stelle nach § 3 in einer durch diese zu bestimmenden Häufigkeit über die finanzielle Lage Bericht erstattet und
- gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 und 6, § 7 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Nummer 5 und 6 vorgelegte Konzepte umsetzt.
(
3
)
Näheres sowie weitere Bedingungen für die Bewilligung von Mitteln kann die Stelle nach § 3 nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen.
(
4
)
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln besteht nicht.
#§ 14
Bescheid
(
1
)
Die Entscheidung ergeht durch Bescheid.
(
2
)
Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
#Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
#§ 15
Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2025 nach der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung vom 9. Dezember 2023 (ABl. 2024, S. 124) entstandene Ansprüche auf Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichstock gemäß § 2 Nummer 2 bleiben bestehen.
#§ 16
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 20Ordnung zur Aufhebung Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
####Artikel 1
Aufhebung der Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung Teil VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil VI Übergangs- und Schlussbestimmungen vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 140), zuletzt geändert am 14. November 2019 (ABl. S. 176), wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 21Geänderte Praxis der Kollektenankündigung –
verbindliche Praxis in der Erzdiözese Freiburg
verbindliche Praxis in der Erzdiözese Freiburg
Durch Beschluss des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz wurden die Kollektenaufrufe für die angeordneten Kollekten deutlich verkürzt.
Diese sind wie bisher im Vorfeld in den Pfarreien in geeigneter Form bekanntzumachen (Internetseiten, Pfarrnachrichten, Aushänge etc.).
In den Gottesdiensten am jeweiligen Kollektentag (einschließlich der Vorabendgottesdienste) ist neuerdings ein kurzer Hinweis (Kollektenhinweis) - z. B. direkt nach den Fürbitten - verbindlich vorgeschrieben.
Der Kollektenhinweis wird jeweils mit dem Kollektenaufruf im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlicht.
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 22Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz
(KDG-DVO-Änderungsverordnung)
####Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz
(KDG-DVO-Änderungsverordnung)
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)
Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 19. November 2018 (ABl. 2019, S. 1) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:„InhaltsübersichtKapitel 1
Verarbeitungstätigkeiten§ 1Verarbeitungstätigkeiten
Kapitel 2
Datengeheimnis§ 2Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung§ 3Inhalt der Verpflichtungserklärung
Kapitel 3
Technische und organisatorische MaßnahmenAbschnitt 1
Grundsätze und Maßnahmen§ 4Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)§ 5Grundsätze der Verarbeitung§ 6Technische und organisatorische Maßnahmen§7Überprüfung§ 8Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen RechenzentrenAbschnitt 2
Schutzbedarf und Risikoanalyse§ 9Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau§ 10Risikoanalyse§ 11Datenschutzklasse I und Schutzniveau I§ 12Datenschutzklasse II und Schutzniveau II§ 13Datenschutzklasse III und Schutzniveau III§ 14Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen
Kapitel 4
Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden§ 15Maßnahmen des Verantwortlichen§ 16Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung§ 17Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden
Kapitel 5
Besondere Gefahrenlagen§ 18Nutzung von Cloud-Diensten§ 19Autorisierte Programme§ 20Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken§ 21Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken§ 22Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung§ 23Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung§ 24Passwortlisten der Systemverwaltung§ 25Übermittlung personenbezogener Daten per Fax§ 26Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten§ 27Kopier-/Scangeräte
Kapitel 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 28Inkrafttreten“ - § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ und nach dem Wort „solcher“ die Wörter „oder eine solche“ angefügt.
- Der bisherige Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- Der bisherige Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Überprüfung sowie die Aktualisierung sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Datengeheimnis“ ein Komma sowie das Wort „Schulung“ angefügt.
- In Absatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst: „(Mitarbeitende im Sinne dieser Durchführungsverordnung, im Folgenden: Mitarbeitende)“.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ ersetzt durch das Wort „Mitarbeitenden“.
- In Absatz 4 werden die Wörter „der Mitarbeiter“ durch die Wörter „der Mitarbeitenden“ und die Wörter „den Mitarbeiter“ durch die Wörter „den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des jeweiligen Mitarbeiters“ durch die Wörter „des oder der jeweiligen Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Dieser“ die Wörter „oder diese“ angefügt.
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datengeheimnis“ die Wörter „gemäß § 5 KDG“ angefügt.
- Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„Die Mitarbeitenden sind regelmäßig zu schulen.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 1 Buchstabe b) werden das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder die Mitarbeitende“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder ihrer“ angefügt.
- In Absatz 1 Buchstabe c) wird das Wort „Mitarbeiters“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In Absatz 1 Buchstabe d) werden das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder die Mitarbeitende“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder ihrer“ angefügt.
- In Absatz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
- § 4 wird wie folgt neu gefasst:„§ 4
Begriffsbestimmungen
(IT-Systeme, Lesbarkeit)(1) IT-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind sämtliche technischen Einrichtungen, mittels derer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.(2) IT-Systeme sind insbesondere- hardwarebasierte IT-Komponenten (elektronische Geräte wie Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, eingebettete Systeme (z.B. IoT) oder vergleichbare technische Komponenten, die einzeln oder im Verbund betrieben werden können),
- Softwarelösungen (lokal installierte oder netzwerkgestützte Programme und Anwendungen einschließlich betriebssystemnaher Software und Anwendungssoftware, die unmittelbar oder mittelbar an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind),
- cloudbasierte Systeme und Dienste (Bereitstellungsformen wie Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) oder Infrastructure as a Service (IaaS), die über netzwerkbasierte Umgebungen (insbesondere Internet oder Intranet) zugänglich sind und zur Datenverarbeitung eingesetzt werden).
(3) Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.“ - § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:
„(z. B. durch Verschlüsselung mit geeigneten Verschlüsselungsverfahren; das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen)“. - In Absatz 2 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „unabhängig vom Ort der Verarbeitungstätigkeit“ angefügt.
- In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „IT-Systemen“ die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1“ angefügt.
- Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
1 „Es ist zu verhindern, dass IT-Systeme und Benutzerzugänge von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle). 2 Zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen. 3 Dies gilt insbesondere für Datenverarbeitungen außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks.“ - In Absatz 2 Buchstabe i) wird nach dem Wort „erhobene“ das Wort „personenbezogene“ angefügt.
- Nach Absatz 2 Buchstabe j) wird folgender Buchstabe k) angefügt:
„Bei der Auswahl von IT-Systemen, insbesondere von Softwarelösungen, ist dem Grundsatz der Datenminimierung angemessen Rechnung zu tragen.“ - Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Absatz 2 gilt entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierter Form.“
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Insbesondere die Vorlage eines anerkannten Zertifikats gemäß § 26 Absatz 4 KDG durch den Verantwortlichen, welches sich an Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientiert, ist als Nachweis zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO/IEC 27001).“
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:Das Wort „Vorschrift“ wird durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
- § 9 wird wie folgt neu gefasst:„§ 9
Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau(1) Unter Berücksichtigung der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und des Ausmaßes der möglichen Gefährdung personenbezogener Daten hat eine Einordnung in eine der in §§ 11 bis 13 genannten drei Datenschutzklassen zu erfolgen.(2) Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen.(3) 1 Die Einordnung erfolgt durch den Verantwortlichen; sie soll in der Regel bei Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden. 2 Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte soll angehört werden.(4) 1 In begründeten Einzelfällen kann der Verantwortliche eine abweichende Einordnung vornehmen. 2 Die Gründe sind zu dokumentieren. 3 Erfolgt eine Einordnung in eine niedrigere Datenschutzklasse, ist zuvor der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte anzuhören.(5) Erfolgt keine Einordnung, gilt automatisch die Datenschutzklasse III, sofern nicht die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.(6) Die Einordnung in eine der nachfolgend genannten Datenschutzklassen erfordert die Einhaltung des dieser Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus und die Einhaltung der dort beschriebenen Mindestmaßnahmen.(7) Erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, ist der Verantwortliche verpflichtet, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch persönliche Überprüfung oder Vorlage von Nachweisen, von dem Bestehen des der jeweiligen Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus zu überzeugen.“ - § 10 wird wie folgt neu gefasst:„§ 10
Risikoanalyse(1) Die den individuellen Gegebenheiten entspringenden Risiken sind vom Verantwortlichen anhand einer Risikoanalyse festzustellen.(2) 1 Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu entwickeln und anzuwenden. 2 Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. 3 Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch – auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige – Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.(3) Die identifizierten Risiken sind durch entsprechende Maßnahmen im Einklang mit § 6 zu behandeln.“ - § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes oder unter Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig. 2 In sicherheitskritischen Bereichen oder bei Zugriffen außerhalb gesicherter Netze ist insbesondere der Einsatz von Mehr-Faktor-Authentifizierungsverfahren (z.B. Kombination aus Passwort und Einmalcode, Hardware-Token oder biometrischen Verfahren) vorzusehen.“ - Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
„Sicherungskopien von Daten sind nach aktuellem Stand der Technik mit geeigneten Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.“
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes zulässig, das ausreichend komplex gewählt werden muss und dessen Erneuerung nach dem jeweiligen Sicherheitsbedarf erfolgt. 2 Alternativ ist die Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig.“ - In Absatz 2 Buchstabe b) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Zu diesem Zweck sind geeignete technische Maßnahmen wie beispielsweise ein Boot-Schutz umzusetzen.“ - In Absatz 2 Buchstabe d) Satz 2 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ angefügt.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen“ - In Absatz 1 werden die Wörter „Beicht- oder Seelsorgegeheimnis“ ersetzt durch die Wörter „Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis“.
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Erfolgt die Seelsorge außerhalb eines geschlossenen Netzwerkes, sind geeignete, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu treffen.“
- Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:Das Wort „Mitarbeiters“ wird ersetzt durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden die Wörter „seine Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „die Mitarbeitenden“.
- In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(Datenschutzkonzept)“ ersatzlos gestrichen.
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ ersetzt.
- In Absatz 6 Satz 2 werden hinter dem Wort „Datenschutzbeauftragten“ die Wörter „oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte“ angefügt.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden“ - In Satz 1 werden die Wörter „jeder Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „jeder und jede Mitarbeitende“.
- In Satz 2 werden hinter dem Wort „ihm“ die Wörter „oder ihr“ angefügt.
- In Kapitel 5 wird folgender § 18 neu eingefügt:„§ 18
Nutzung von Cloud-DienstenFür die Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Cloud-Dienst gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:(1) Es sind primär bereits geprüfte und freigegebene Cloud-Dienste zu nutzen.(2) 1 Vor der Nutzung anderer Cloud-Dienste ist anhand nachfolgender Aspekte zu prüfen, ob die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. 2 Folgende Aspekte können ein erhöhtes Risiko darstellen:- ungeplante vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Diensteanbieter,
- unzureichend gesicherte administrative Zugänge,
- mangelnde Portabilität von personenbezogenen Daten und IT-Systemen,
- generelle Abhängigkeit vom Cloud-Diensteanbieter mangels Wechselmöglichkeit,
- Gefährdung der Integrität von Informationen aufgrund herstellerspezifischer Datenformate,
- gemeinsame Nutzung der Cloud-Infrastruktur durch mehrere Kunden,
- Unkenntnis über den Speicherort der Informationen,
- hohe Mobilität der Informationen sowie
- unbefugter Zugriff auf Informationen beispielsweise durch Administrationspersonal des Cloud-Diensteanbieters oder Dritte.
(3) Vor der Nutzung des Cloud-Dienstes ist in Abhängigkeit von der Risikoanalyse eine Exit-Strategie zu definieren (z. B. Datenlöschung, Datenübertragung).“ - Der bisherige § 18 wird § 19.
- Der bisherige § 19 wird § 20.
- Der bisherige § 20 wird § 21.
- Der neue § 21 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Wort „Mitarbeiters“ ersetzt durch die Wörter „oder der Mitarbeitenden“.
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „betreffenden Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „oder der betreffenden Mitarbeitenden“.
- In Absatz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ ersetzt durch das Wort „Mitarbeitenden“.
- Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Weiterleitung dienstlicher personenbezogener Daten auf private E-Mail-Konten ist unzulässig. 2 Dies gilt auch für personalisierte E-Mail-Adressen. 3 Ausnahmeregelungen können von dem Verantwortlichen getroffen werden, soweit das datenschutzrechtliche Schutzniveau, insbesondere nach dem KDG oder dieser Durchführungsverordnung, nicht unterschritten wird.“ - Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
„Der oder die Mitarbeitende hat sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte, insbesondere Familienmitglieder, keinen Zugriff auf dienstliche personenbezogene Daten haben.“
- Der bisherige § 21 wird § 22.
- Im neuen § 22 wird Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
„ 1 Eine Fernwartung von IT-Systemen darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn der Beginn aktiv seitens des Auftraggebers eingeleitet wurde, über sichere Verbindungen erfolgt und die Fernwartung systemseitig protokolliert wird. 2 Im Falle der Einbeziehung externer Dienstleister sind auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie technische Schutzmaßnahmen vertraglich zu regeln.“ - Der bisherige § 22 wird § 23.
- Der neue § 23 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „IT-Systemen“ die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1 dieser Verordnung“ angefügt.
- Der bisherige § 23 wird § 24.
- Der bisherige § 24 wird § 25.
- Der neue § 25 wird wie folgt neu gefasst:„§ 25
Übermittlung personenbezogener Daten per Fax1 Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist grundsätzlich unzulässig. 2 In spezifischen Bestimmungen können Ausnahmen, insbesondere Übergangsbestimmungen, vorgesehen werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 5 ff. und die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards zu beachten.“ - Der bisherige § 25 wird § 26.
- Im neuen § 26 wird in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:„Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.“
- Der bisherige § 26 wird § 27.
- Der neue § 27 wird wie folgt geändert:Das Wort „Mitarbeiter“ wird ersetzt durch das Wort „Mitarbeitende“.
- Der bisherige § 27 wird ersatzlos gestrichen.
- § 28 wird wie folgt neu gefasst:„§ 28
InkrafttretenDiese Durchführungsverordnung tritt zum 1. März 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Red. Anm.:
Die vollständige Fassung ist bereits jetzt auf der Website der Deutschen Bischofskonferenz abrufbar unter
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/2025_KDG-DVO_neu_Lesefassung.pdf.
Der Rechtsstand der Texte in der Onlinerechtssammlung der Erzdiözese Freiburg wird in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Erscheinen des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg aktualisiert.
Die vollständige Fassung ist bereits jetzt auf der Website der Deutschen Bischofskonferenz abrufbar unter
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/2025_KDG-DVO_neu_Lesefassung.pdf.
Der Rechtsstand der Texte in der Onlinerechtssammlung der Erzdiözese Freiburg wird in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Erscheinen des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg aktualisiert.
Nr. 23Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg
##Kapitel 1 – Assistenzzeit
#Abschnitt 1 – Zulassung zur Assistenzzeit
#§ 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Assistenzzeit
Voraussetzung für die Zulassung zur Assistenzzeit ist ein abgeschlossenes theologisches und religionspädagogisches Studium oder ein anderer, durch die Prüfungs- und Zulassungskommission ausnahmsweise anerkannter Zugangsweg gemäß § 5 der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Bewerbung
(
1
)
Die Bewerbung um Aufnahme in die Assistenzzeit richten Studierende innerhalb folgender Fristen an die Leitung der Assistenzzeit:
- bis zum 15. April bei Beginn der Assistenzzeit am 1. September
- bis zum 15. November des Vorjahres bei Beginn der Assistenzzeit am 1. April.
(
2
)
Bei der Bewerbung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Anschreiben mit formloser Bewerbung für die Assistenzzeit und geplantes Datum (1. April oder 1. September) für den Beginn der Berufseinführung
- Motivationsschreiben für den Beruf (max. 2 DIN A4-Seiten)
- Tabellarischer Lebenslauf und Lichtbild
- Aktueller Auszug aus dem Taufbuch (im Original als Nachweis für Taufe und Firmung)
- Schulabschlusszeugnis
- Abschlusszeugnis des Studiums (falls noch nicht vorliegend: bisherige Prüfungsergebnisse)
- Gutachten der Studienmentorin oder des Studienmentors oder vergleichbares Dokument
- Kirchliche Referenz (z.B. aus der Heimatpfarrei)
- Referenzen über berufliche Praxis (optional, soweit vorausgehend)
§ 3
Zulassungsverfahren
1 Über die Zulassung zur Assistenzzeit entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission gemäß § 11 der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg. 2 Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.
#Abschnitt 2 – Rahmen der Assistenzzeit
#§ 4
Ausbildungsplan der Gemeindeassistentin oder des Gemeindeassistenten
(
1
)
1 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent erstellt in Absprache mit den jeweiligen Mentorinnen und Mentoren und der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Pastoral und den schulischen Religionsunterricht, in dem die fachlichen und persönlichen Entwicklungsziele, die einzelnen Aufgabenbereiche, Rollen und Verantwortlichkeiten benannt werden. 2 Dieser wird von der Leitung der Assistenzzeit genehmigt und in regelmäßigen Abständen reflektiert und fortgeschrieben.
(
2
)
1 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent unterrichtet während der Assistenzzeit in der Regel im Rahmen des Deputats der Mentorin oder des Mentors. 2 Sie oder er soll zunächst in Primarstufe und Sekundarstufe I im Religionsunterricht hospitieren und später in Mentorenbegleitung selbständig unterrichten.
#§ 5
Aufgaben der Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule
(
1
)
1 Die Mentorinnen und Mentoren unterstützen die Gemeindeassistentin oder den Gemeindeassistenten bei der Einarbeitung in die pastoralen und sozialen Aufgabenfelder und in den schulischen Religionsunterricht. 2 Sie begleiten den Lernweg und reflektieren mit ihr oder ihm den Einsatz und die beruflichen Rollen.
(
2
)
1 Die Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule erstellen in der zweiten Hälfte der Assistenzzeit jeweils eine Beurteilung über die von der Gemeindeassistentin oder dem Gemeindeassistenten erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen, die begründete Aussagen über die Eignung und Befähigung für den pastoralen Dienst enthalten muss. 2 Die Beurteilung trifft Aussagen zu
- den sozialen, pastoralen und religionspädagogischen Tätigkeitsfeldern der Gemeindeassistentin oder des Gemeindeassistenten,
- den menschlichen, fachlichen, pädagogischen und spirituellen Voraussetzungen für den sozialen und pastoralen Dienst sowie den schulischen Religionsunterricht,
- der Fähigkeit zur Planung und selbständigen Durchführung pastoraler, sozialer und religionspädagogischer Aufgaben,
- der Bereitschaft und Fähigkeit zur Teamarbeit und zur Zusammenarbeit mit Gremien und Gruppen im sozialen und pastoralen Bereich und in der Schule.
(
3
)
Die Beurteilung ist nach Besprechung durch die jeweiligen Mentorinnen und Mentoren mit der Gemeindeassistentin oder dem Gemeindeassistenten innerhalb folgender Fristen bei der Leitung der Assistenzzeit einzureichen:
- bis zum 1. April, wenn die Zweite Dienstprüfung im Sommer abgelegt wird
- bis zum 1. November, wenn die Zweite Dienstprüfung im Winter abgelegt wird.
(
4
)
1 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent hat nach Kenntnisnahme der Beurteilung aus den Bereichen Pastoral und Schule die Möglichkeit zur Einreichung einer Gegendarstellung. 2 Diese ist bei der Leitung der Assistenzzeit innerhalb einer Frist von drei Wochen einzureichen.
#Abschnitt 3 – Leistungen im Laufe der Assistenzzeit
#§ 6
Lehrproben im schulischen Religionsunterricht
(
1
)
In der Assistenzzeit ist neben den beratenden Unterrichtsbesuchen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I jeweils eine zu benotende Lehrprobe in Anwesenheit der Schulbeauftragten oder des Schulbeauftragten und der Schuldekanin oder des Schuldekans zu halten.
(
2
)
Die schriftliche Ausarbeitung der Lehrproben ist durch die Gemeindeassistentin oder den Gemeindeassistenten jeweils vor der Durchführung den Prüfenden sowie der Leitung der Assistenzzeit vorzulegen.
(
3
)
1 Die Schuldekanin oder der Schuldekan und die oder der Schulbeauftragte legen eine Gesamtnote für die schriftliche Ausarbeitung und die Lehrprobe fest. 2 Die Mentorin oder der Mentor ist an der Notenfindung nicht zu beteiligen. 3 Die Lehrproben werden gemäß § 9 benotet. 4 Note und Bericht zur Lehrprobe werden über das für den Schuleinsatz in Primar- und Sekundarstufe I zuständige Referat der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat innerhalb folgender Fristen bei der Leitung der Assistenzzeit eingereicht:
- bis zum 1. April, wenn die Zweite Dienstprüfung im Sommer abgelegt wird;
- bis zum 1. November, wenn die Zweite Dienstprüfung im Winter abgelegt wird.
§ 7
Schriftliche Hausarbeiten in Pastoraltheologie und schulischer Religionspädagogik oder Schulpastoral
(
1
)
Während der Assistenzzeit sind je eine schriftliche Hausarbeit im Bereich „Pastoraltheologie“ und im Bereich „schulische Religionspädagogik“ oder „Schulpastoral“ anzufertigen.
(
2
)
Die beiden schriftlichen Hausarbeiten sollen je 20 DINA4 Seiten umfassen und sind innerhalb folgender Fristen bei der Leitung der Assistenzzeit einzureichen:
- bis zum 1. April, wenn die Zweite Dienstprüfung im Sommer abgelegt wird;
- bis zum 1. November, wenn die Zweite Dienstprüfung im Winter abgelegt wird.
(
3
)
Zur Bewertung der Hausarbeit in den jeweiligen Bereichen bestellt die Prüfungs- und Zulassungskommission eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer.
(
4
)
1 Die pastorale Hausarbeit umfasst die Dokumentation eines pastoralen Projektes im Rahmen der Assistenzzeit. 2 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent weist damit nach, dass sie oder er ein pastorales Projekt theologisch und religionspädagogisch fundiert konzipieren, planen, durchführen und evaluieren kann und dass sie oder er in der Lage ist, die in der Praxis gemachten Erfahrungen auf dem Hintergrund einschlägiger Literatur zu reflektieren. 3 Das Thema bzw. das Projekt ist mit der jeweiligen Fachprüferin oder dem Fachprüfer abzusprechen und von der Leitung der Assistenzzeit zu genehmigen.
(
5
)
1 Die religionspädagogische oder schulpastorale Hausarbeit umfasst die Dokumentation einer Lernsequenz oder eines schulischen Projektes im Rahmen der Assistenzzeit. 2 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent weist damit nach, dass sie oder er eine Lernsequenz oder ein schulisches Projekt theologisch und religionspädagogisch fundiert konzipieren, planen, durchführen und evaluieren kann.
(
6
)
1 Den Hausarbeiten müssen die schriftliche Versicherung der Gemeindeassistentin oder des Gemeindeassistenten beiliegen, dass die Arbeiten selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. 2 Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" (= 5) bewertet.
#§ 8
Mündliche Abschlussprüfungen im Rahmen der Zweiten Dienstprüfung
(
1
)
Voraussetzungen für die Zulassung zu den mündlichen Abschlussprüfungen sind:
- die Praxis im sozialen und schulischen Bereich und in der Pastoral im durch die Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg festgelegten Umfang,
- die Teilnahme an den verpflichtenden Berufseinführungsveranstaltungen der Assistenzzeit,
- ein im Ganzen positives Gutachten der Leitung der Assistenzzeit, das die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule einschließt,
- je eine Lehrprobe in Primar- und Sekundarstufe I, die jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden,
- eine schriftliche Hausarbeit der Gemeindeassistentin oder des Gemeindeassistenten im Bereich Pastoral, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde,
- eine schriftliche Hausarbeit der Gemeindeassistentin oder des Gemeindeassistenten im Bereich schulische Religionspädagogik oder Schulpastoral, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(
2
)
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission.
(
3
)
Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent beantragt bei der Prüfungs- und Zulassungskommission innerhalb folgender Fristen die Zulassung zu den mündlichen Abschlussprüfungen:
- bis zum 15. April, wenn die Zweite Dienstprüfung im Sommer abgelegt wird;
- bis zum 15. November, wenn die Zweite Dienstprüfung im Winter abgelegt wird.
(
4
)
1 Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über die Zulassung zu den mündlichen Abschlussprüfungen und teilt der Gemeindeassistentin oder dem Gemeindeassistenten die Entscheidung schriftlich mit. 2 Eine Ablehnung wird begründet.
(
5
)
Wird die Zulassung nicht erteilt, legt die Prüfungs- und Zulassungskommission fest, ob und wann erneut ein Antrag gestellt werden kann.
(
6
)
1 Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfungen bestellt die Prüfungs- und Zulassungskommission einen Prüfungsausschuss. 2 Dieser besteht in der Regel aus einer Prüfungsvorsitzenden oder einem Prüfungsvorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer sowie einer Protokollantin oder einem Protokollanten. 3 Die Leitung der Assistenzzeit kann an den mündlichen Abschlussprüfungen teilnehmen und wird, sofern anwesend, vor Festlegung der Endnote gehört. 4 Die mündlichen Abschlussprüfungen werden gemäß § 9 benotet.
(
7
)
1 Die mündliche pastorale Abschlussprüfung beinhaltet die Präsentation des pastoralen Projekts (15 Minuten) auf der Grundlage der vorgelegten schriftlichen Hausarbeit. 2 Daran schließt sich ein pastoraltheologisches Fachgespräch an (15 Minuten). 3 Die Prüfung dauert insgesamt 30 Minuten.
(
8
)
1 Die mündliche religionspädagogische oder schulpastorale Abschlussprüfung beinhaltet die Präsentation einer Lernsequenz oder eines schulpastoralen Projekts (15 Minuten) auf der Grundlage der vorgelegten schriftlichen Hausarbeit. 2 Daran schließt sich ein religionspädagogisches Fachgespräch an (15 Minuten). 3 Die Prüfung dauert insgesamt 30 Minuten.
(
9
)
1 In die über die mündlichen Abschlussprüfungen zu fertigenden Protokolle sind aufzunehmen: Tag, Ort und Dauer der Prüfung; die Namen der zu prüfenden Gemeindeassistentin oder des Gemeindeassistenten, der oder des Prüfungsvorsitzenden, der Fachprüferin oder des Fachprüfers und der Protokollantin oder des Protokollanten; die Themen, besondere Vorkommnisse und die Benotung der jeweiligen mündlichen Prüfung. 2 Das jeweilige Protokoll ist von der Protokollantin oder vom Protokollanten, der oder dem Prüfenden und der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
#§ 9
Benotung
(
1
)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
1 = sehr gut | eine hervorragende Leistung |
2 = gut | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 = befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 = ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 = nicht ausreichend | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(
2
)
1 Es können Zwischenwerte durch Aufwerten beziehungsweise Abwerten der Notenziffer um 0,3 gebildet werden. 2 Eine Aufwertung der Noten „sehr gut“ (= 1) und „nicht ausreichend“ (= 5) sowie eine Abwertung der Noten „ausreichend“ (= 4) und „nicht ausreichend“ (= 5) ist nicht erlaubt. 3 Halbe Noten sind nicht möglich.
(
3
)
Die Note im Fach Pastoraltheologie setzt sich aus dem Durchschnitt der Noten der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung zusammen.
(
4
)
Die Note im Fach schulische Religionspädagogik setzt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Lehrproben in der Assistenzzeit, der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung zusammen.
(
5
)
1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten in Pastoraltheologie und schulischer Religionspädagogik. 2 Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle nach dem Komma errechnet, wobei Zwischenwerte bis einschließlich 0,04 auf die nächste Dezimalstelle nach dem Komma abgerundet, ab 0,05 auf die nächste Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet werden.
(
6
)
Die Gesamtnote lautet bei einem Mittelwert
von | 1,0 - 1,4 | ,,sehr gut" |
von | 1,5 - 2,4 | ,,gut" |
von | 2,5 - 3,4 | ,,befriedigend" |
von | 3,5 - 4,0 | ,,ausreichend" |
von | 4,1 - 5,0 | ,,nicht ausreichend" |
(
7
)
Zwischennoten sind nicht zulässig.
#§ 10
Bestehen der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend" (= 4,0) bewertet wurden.
(
2
)
Wird die Prüfung nicht bestanden, teilt der oder die Vorsitzende der Prüfungs- und Zulassungskommission schriftlich mit, in welchen Teilbereichen die Prüfung nicht bestanden wurde und in welcher Frist sie auf Antrag gegebenenfalls wiederholt werden kann.
#§ 11
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Über den Antrag auf Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission auf der Grundlage folgender Regelungen:
- Wird eine Lehrprobe mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, so kann sie bis zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfungen einmal wiederholt werden.
- 1 Erfolgt bei der Wiederholung erneut eine Benotung mit „nicht ausreichend“, kann bei der Prüfungs- und Zulassungskommission die Wiederholung der gesamten Prüfung beantragt werden. 2 Diesem Antrag kann nur stattgegeben werden, sofern das Erzbischöfliche Ordinariat der Verlängerung der Assistenzzeit bis zum 31. März bzw. 31. August nach dem nächstmöglichen Termin der Zweiten Dienstprüfung um bis zu zwölf Monate zustimmt.
- 1 Wird die schriftliche Hausarbeit in Pastoraltheologie oder die schriftliche Hausarbeit in Religionspädagogik oder Schulpastoral mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfungs- und Zulassungskommission dem Antrag auf Wiederholung stattgeben, sofern das Erzbischöfliche Ordinariat der Verlängerung der Assistenzzeit bis zum 31. März bzw. 31. August nach dem nächstmöglichen Termin der Zweiten Dienstprüfung zustimmt. 2 Das der Hausarbeit zugrundeliegende Thema bzw. Projekt ist mit der Leitung der Assistenzzeit neu abzustimmen und von dieser zu genehmigen. 3 Erfolgt bei der Wiederholung erneut eine Benotung mit „nicht ausreichend“, kann die Prüfungsleistung nicht nochmals wiederholt werden.
- 1 Wird die mündliche pastorale Abschlussprüfung oder die mündliche religionspädagogische bzw. schulpastorale Abschlussprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfungs- und Zulassungskommission dem Antrag auf Wiederholung stattgeben. 2 Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet dann über den Zeitpunkt der Wiederholung der Prüfung.
- 1 Erfolgt bei der Wiederholung erneut eine Benotung mit „nicht ausreichend“, kann bei der Prüfungs- und Zulassungskommission die Wiederholung der gesamten Prüfung beantragt werden. 2 Diesem Antrag kann nur stattgegeben werden, sofern das Erzbischöfliche Ordinariat der Verlängerung der Assistenzzeit bis zum 31. März bzw. 31. August nach dem nächstmöglichen Termin der Zweiten Dienstprüfung zustimmt.
(
2
)
1 Werden mehrere der im Rahmen der Zweiten Dienstprüfung zu erbringenden Teilleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. 2 In diesem Fall kann bei der Prüfungs- und Zulassungskommission die Wiederholung der gesamten Prüfung beantragt werden. 3 Diesem Antrag kann nur stattgegeben werden, sofern das Erzbischöfliche Ordinariat der Verlängerung der Assistenzzeit bis zum 31. März bzw. 31. August nach dem nächstmöglichen Termin der Zweiten Dienstprüfung zustimmt.
(
3
)
Eine zweite Wiederholung der gesamten Prüfung ist nicht möglich.
#§ 12
Rücktritt von der Prüfung und Krankheit
(
1
)
1 Bei Vorliegen von triftigen Gründen kann die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent nach Rücksprache mit der Leitung der Assistenzzeit bis 14 Tage vor dem angesetzten Prüfungstermin von der Prüfung zurücktreten. 2 Nach Möglichkeit wird ein Nachholtermin festgelegt. 3 Ist ein Nachholen der Prüfung innerhalb der Assistenzzeit nicht möglich, kann die Assistenzzeit auf Antrag verlängert werden.
(
2
)
1 Im Krankheitsfall am Tage der Prüfung ist die Leitung der Assistenzzeit zu informieren und dieser so schnell wie möglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. 2 Dies gilt auch im Krankheitsfall von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
(
3
)
1 Nach Möglichkeit wird ein Nachholtermin festgelegt. 2 Ist ein Nachholen der Prüfung innerhalb der Assistenzzeit nicht möglich, kann die Assistenzzeit auf Antrag verlängert werden.
#§ 13
Täuschungsversuch
1 Bei Täuschungsversuchen wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet anhand des Schweregrades der Täuschung, ob die Prüfung wiederholt werden kann.
#§ 14
Zeugnis
1 Über die Zweite Dienstprüfung wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat ein Zeugnis ausgestellt. 2 Es enthält die Noten der Einzelleistungen sowie eine Gesamtnote, die aus den Noten der Einzelleistungen errechnet wird (§ 9).
#§ 15
Widerspruch
1 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent hat das Recht, gegen die Bewertung einer oder mehrerer Teilleistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Bewertung bei der Prüfungs- und Zulassungskommission schriftlich Widerspruch einzulegen. 2 Nach Prüfung der Aktenlage und gegebenenfalls einer Anhörung der Beteiligten entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission über die Zulässigkeit des Widerspruchs, eine eventuelle Korrektur der Bewertung von Teilleistungen und die damit verbundene Gesamtbewertung der Zweiten Dienstprüfung.
#Kapitel 2 – Anerkennungsjahr
#Abschnitt 1 – Zulassung zum Anerkennungsjahr
#§ 16
Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsjahr
Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsjahr sind
- das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung,
- ein im Ganzen positives Votum der Leitung der Assistenzzeit.
§ 17
Bewerbung um Zulassung zum Anerkennungsjahr
(
1
)
1 Die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent bewirbt sich im Laufe der zweiten Hälfte der Assistenzzeit formlos um Zulassung zum Anerkennungsjahr. 2 Die konkrete Bewerbungsfrist wird von der Leitung der Assistenzzeit jeweils rechtzeitig mitgeteilt.
(
2
)
Eine Zulassung zum Anerkennungsjahr als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent im Anerkennungsjahr kann nur vorbehaltlich des Bestehens oder nach erfolgreichem Abschluss der Assistenzzeit und der Zweiten Dienstprüfung ausgesprochen werden.
#§ 18
Zulassungsverfahren
(
1
)
1 Über die Zulassung zum Anerkennungsjahr entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission gemäß § 14 Absatz 5 der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg. 2 Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(
2
)
Nach erfolgter Zulassung zum Anerkennungsjahr bewirbt sich die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent bei der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat auf eine Einsatzstelle als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent im Anerkennungsjahr.
#Abschnitt 2 – Leistungen im Anerkennungsjahr
#§ 19
Dienstliche Beurteilung über das Anerkennungsjahr
(
1
)
1 In der zweiten Hälfte des Anerkennungsjahres erstellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine dienstliche Beurteilung über die Gemeindereferentin oder den Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr. 2 Das Gutachten enthält abschließend ein Votum, ob die Übernahme in den unbefristeten Dienst befürwortet wird oder nicht, und ist innerhalb folgender Fristen bei der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen:
- bis zum 15. April, wenn das Anerkennungsjahr zum 31. August endet;
- bis zum 15. November, wenn das Anerkennungsjahr zum 31. März des Folgejahres endet.
(
2
)
1 Des Weiteren erstellt die Schuldekanin oder der Schuldekan bzw. die oder der Schulbeauftragte in der zweiten Hälfte des Anerkennungsjahres einen Bericht über das schulische Wirken der Gemeindereferentin oder des Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr. 2 Der Bericht enthält abschließend ein Votum, ob die Übernahme in den unbefristeten Dienst befürwortet wird oder nicht, und ist innerhalb folgender Fristen bei der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen:
- bis zum 15. April, wenn das Anerkennungsjahr zum 31. August endet;
- bis zum 15. November, wenn das Anerkennungsjahr zum 31. März des Folgejahres endet.
(
3
)
Die Gemeindereferentin oder der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr erhält die dienstliche Beurteilung der oder des Dienstvorgesetzten sowie den Bericht über das schulische Wirken zur Kenntnis und bestätigt die Kenntnisnahme.
(
4
)
Die Beurteilungskriterien sind:
- im Bereich Arbeitsverhalten: Aussagen zu Belastbarkeit, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsplanung und Sorgfalt;
- im Bereich intellektuelle Fähigkeiten: Aussagen zu Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit und Fachwissen;
- im Bereich persönlichkeitsbezogene Eigenschaften: Aussagen zu Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbereitschaft, kommunikative und soziale Kompetenzen, Fähigkeit zur Zusammenarbeit, Toleranz gegenüber anderen Strömungen, Meinungen und Gruppierungen, Fähigkeit zu Leitung und Führung;
- Aussage über besondere Fähigkeiten und Berufsethos.
(
5
)
1 Die Gemeindereferentin oder der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr hat nach Kenntnisnahme der dienstlichen Beurteilung aus den Bereichen Pastoral und Schule die Möglichkeit zur Einreichung einer Gegendarstellung. 2 Diese ist bei der Leitung des Anerkennungsjahres innerhalb einer Frist von drei Wochen einzureichen.
#§ 20
Abschluss des Anerkennungsjahres
Die Prüfungs- und Zulassungskommission stellt den erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsjahres und damit der gesamten Berufseinführung fest aufgrund
- der Absolvierung des Anerkennungsjahrs im vertraglich vereinbarten Umfang,
- des Votums der Leitung des Anerkennungsjahres,
- des Berichts der Schuldekanin oder des Schuldekans bzw. der oder des Schulbeauftragten über das schulische Wirken,
- der schriftlichen dienstlichen Beurteilung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
Abschnitt 3 – Beauftragung und unbefristete Anstellung - Verfahren
#§ 21
Antrag auf Zulassung zur Beauftragung und unbefristeten Anstellung
(
1
)
Die Gemeindereferentin oder der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr stellt im Laufe des Anerkennungsjahres den Antrag auf Zulassung zur Beauftragung und auf die unbefristete Anstellung.
(
2
)
Den Antrag richtet sie oder er formlos innerhalb folgender Fristen an die Leitung des Anerkennungsjahres:
- bis zum 15. April bei Ende des Anerkennungsjahres am 31. August;
- bis zum 15. November des Vorjahres bei Ende des Anerkennungsjahres am 31. März.
§ 22
Gespräch im Rahmen des Zulassungsverfahrens
Nach erfolgtem Antrag auf Zulassung zur Beauftragung und auf Übernahme in den unbefristeten Dienst findet ein Gespräch mit folgenden Personen statt:
- Leitung der für die pastorale Bildung verantwortlichen Einrichtung in der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- Leitung des Referats Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- Leitung des für den Schuleinsatz in Primar- und Sekundarstufe I verantwortlichen Referats in der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
§ 23
Zulassung zur Beauftragung und unbefristeten Anstellung
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Zulassung zur Beauftragung und die unbefristete Anstellung. 2 Der erfolgreiche Abschluss der Berufseinführung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den unbefristeten Dienst.
#Kapitel 3 – Schlussbestimmungen
##§ 24
Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 24Ausführungsbestimmungen zu der Gewährung von Zuschüssen aus dem Bauförderfonds (Ausführungsbestimmungen Bauförderfonds – AFB BFF)
####Präambel
1 Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen ist in der Kirchlichen Bauordnung geregelt und dient gemeinsam mit dem Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg den mit kirchlichen Bauaufgaben befassten Personen als verlässliche Orientierung. 2 Für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen sind die Organe der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen zuständig und verantwortlich. 3 Das Erzbischöfliche Ordinariat leitet im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg das Baugeschehen in der Erzdiözese Freiburg. 4 Es schafft die notwendigen Rahmenbedingungen und regelt unter anderem die organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. 5 Über die Bezuschussung von Baumaßnahmen durch den Bauförderfonds entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat, insbesondere im Wege von Ausführungsbestimmungen (§ 24 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung).
#Abschnitt 1 – Rechtsgrundlage und Zuschusszweck
#§ 1
Rechtsgrundlage und Zuschusszweck
(
1
)
Gemäß Teil B § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung werden der Gesamtheit der Kirchengemeinden Mittel für den Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung gestellt.
(
2
)
1 Gemäß § 4 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung in Verbindung mit Ziffer 8.19.2.1 des jeweiligen Haushaltsplans ist die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ermächtigt, über den Bauförderfonds zu verfügen. 2 Der Bauförderfonds ist gemäß den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäß zu verwalten.
(
3
)
Die Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg sowie die von den Kirchengemeinden gemäß der Jurisdiktionsvereinbarung verwalteten Kirchengemeinden erhalten Zuschüsse aus dem Bauförderfonds nach Maßgabe
- der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung,
- dieser Ausführungsbestimmungen und
- des Pfarreigesetzes.
(
4
)
1 Der Bauförderfonds dient der Mitfinanzierung von genehmigungspflichtigen Investitionsmaßnahmen der Kirchengemeinden in örtliches Kirchenvermögen gemäß § 4 des Pfarreigesetzes, der Mitfinanzierung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. 2 Die Zuschüsse sollen die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen bei der Erfüllung der sich aus § 7 Absatz 1 und § 8 der Kirchlichen Bauordnung ergebenden Verantwortung für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen unterstützen. 3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. 4 Die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat entscheidet über Zuschüsse für Maßnahmen gemäß Satz 1 (Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß den Abschnitten 2 und 3.
(
5
)
1 Der Bauförderfonds dient auch zur Mitfinanzierung von Sonderbauprogrammen, welche die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 4 des Pfarreigesetzes erlässt. 2 Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren, der Gebäudebestandsoptimierung und der Sicherstellung von rechtskonformen Bauverfahren. 3 Über die Zuschüsse aus den Sonderbauprogrammen entscheidet die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß des Abschnitts 4.
#Abschnitt 2 – Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen
#§ 2
Zuschussempfänger
Zuschussberechtigt sind die Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg.
#§ 3
Zuschussfähige Maßnahmen
(
1
)
1 Zuschüsse können für genehmigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 10 der Kirchlichen Bauordnung gewährt werden. 2 Zuschussfähige genehmigungspflichtige Maßnahmen sind
- der Neubau und der Abbruch jeder Art ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 der Kirchlichen Bauordnung,
- Um- und Erweiterungsbauten
- bei Sakralgebäuden oder Pfarrhäusern ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 der Kirchlichen Bauordnung,
- bei sonstigen Gebäuden und Außenanlagen, wenn das Kostenvolumen den in § 10 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung genannten Betrag (50.000,00 Euro brutto) übersteigt gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 1 der Kirchlichen Bauordnung,
- Wiederherstellungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen jeder Art, wenn das Kostenvolumen den in § 10 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung genannten Betrag (50.000,00 Euro brutto) übersteigt,
- die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchlichen Bauordnung, insbesondere
- Altäre, Tabernakel, Tabernakelstele, Ambo, Sedilien, Kommunionbank,
- Taufstein, Kanzel, Kreuzweg, Beichtstühle,
- Gestühl,
- Orgel und Geläute,
- Malerei und plastische Kunstwerke.
- die Restaurierung von liturgischem Gerät im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 8 der Kirchlichen Bauordnung, das historisch oder künstlerisch wertvoll ist,
- die Aufstellung, Anbringung, Veränderung und Entfernung von Kunstwerken und dem Kult gewidmeten Gegenständen im Außenbereich kirchlicher Gebäude gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 9 der Kirchlichen Bauordnung,
- Maßnahmen, die nach staatlichem Denkmalschutzrecht der Genehmigung unterliegen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchlichen Bauordnung sowie die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von sonstigen Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen der Kirchengemeinde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 10 der Kirchlichen Bauordnung,
- Architekten- und Künstlerwettbewerbe sowie die Beauftragung eines Künstlers mit einem Entwurf gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 11 der Kirchlichen Bauordnung,
- die Installation eines Klimamonitorings auf Basis des diözesanen Standards im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Maßnahme gemäß § 10 der Kirchlichen Bauordnung,
- Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug gemäß § 10 Absatz 5 der Kirchlichen Bauordnung, sofern eine umgehende Unterrichtung der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat erfolgt.
3 Genehmigungsfreie Planungsschritte sind zuschussfähig, sofern sich genehmigungspflichtige Planungsschritte anschließen. 4 Schließen sich keine weiteren Planungsschritte an, können genehmigungsfreie Planungsschritte bezuschusst werden, sofern sie zum Zweck der Gebäudeoptimierung, insbesondere der Erstellung einer Immobilienentwicklung bzw. Gebäudekonzeption, vorgenommen wurden.
(
2
)
1 Zuschüsse können für Gutachten und Beratungen gewährt werden. 2 Zuschussfähig sind
- die Erstellung qualifizierter Energiegutachten,
- die Erstellung von Brandschutzgutachten,
- die Überprüfung der elektrischen Anlagen (Elektro-Check),
- die Erstellung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption,
- die Gewährung von Rechtsberatung, Steuerberatung oder die Kosten einer Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen.
(
3
)
Nicht zuschussfähige Maßnahmen im Sinne des § 10 der Kirchlichen Bauordnung sind
- die Veräußerung und der Erwerb von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchlichen Bauordnung sowie die Veräußerung von liturgischem Gerät im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 8 der Kirchlichen Bauordnung, unabhängig von dessen historischen oder künstlerischen Wert
- das Erstellen von Verkehrswertgutachten.
§ 4
Zuschussvoraussetzungen
(
1
)
Zuschüsse werden gemäß Titel II der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung den Kirchengemeinden zur Verwendung für örtliches Kirchenvermögen gemäß § 4 des Pfarreigesetzes und gemäß Jurisdiktionsvereinbarung gewährt.
(
2
)
1 Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen setzen eine baufachliche Planungs- bzw. Projektgenehmigung voraus. 2 Zuschüsse für genehmigungsfreie Planungsschritte setzen die Genehmigung sich anschließender Planungsschritte voraus, es sei denn, sie dienen der Gebäudeoptimierung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4. 3 Zuschüsse für Gutachten und Beratungen, wie Energie- und Brandschutzgutachten, Sicherheitsüberprüfungen, sogenannter Elektro-Check, für die Begleitung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten setzen eine entsprechende schriftliche Zuschusszusage voraus.
(
3
)
1 Die notwendigen Genehmigungen bzw. Zuschusszusagen müssen vor Beginn der genehmigungspflichtigen Planungen bzw. vor der Beauftragung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Konzeptionen, Beratungen sowie der Verfolgung der Rechtsstreitigkeit erteilt sein. 2 Anderenfalls wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt.
(
4
)
1 Zuschüsse für zusätzliche Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung, die nicht von der Genehmigung erfasst sind, werden nicht gewährt, es sei denn, es wurde unverzüglich und vor Ausführungsbeginn dieser Maßnahmen beim Erzbischöflichen Ordinariat eine Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage beantragt und durch das Erzbischöfliche Ordinariat erlassen oder die Genehmigungsfähigkeit und Zuschussgewährung verbindlich in Aussicht gestellt. 2 Die Zuschussvoraussetzungen müssen weiter vorhanden sein. 3 Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss oder auf eine Fortschreibung des Zuschusssatzes der Erstgenehmigung besteht nicht.
(
5
)
1 Droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung der genehmigten Maßnahme, ohne dass durch die Genehmigung nicht erfasste Maßnahmen ausgeführt werden (§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung), werden Zuschüsse für die Mehrkosten nur gewährt, wenn die Mehrkosten zum Zeitpunkt der ersten Erkennbarkeit dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich angezeigt, eine Nachtragsgenehmigung und Zuschussgewährung beantragt und das Erzbischöfliche Ordinariat vor Ausführung der Maßnahmen die Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage erlassen bzw. verbindlich in Aussicht gestellt hat. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Nachfinanzierung besteht nicht.
(
6
)
1 Zuschüsse werden nur gewährt, sofern der Regelzuschusssatz mindestens 2.500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze). 2 Eine Nachbezuschussung im Rahmen einer Nachtragsfinanzierung im Sinne des § 15 der Kirchlichen Bauordnung kommt in Betracht, wenn der Zuschuss mindestens den Betrag von 2.500,00 Euro beträgt. 3 Es bestehen keine Höchstgrenzen für Zuschüsse, jedoch kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall eine von den Projektkosten unabhängige Zuschussbegrenzung (Deckelung) vornehmen.
(7) In den Sonderbauprogrammen gemäß Abschnitt 4 können abweichende Zuschussvoraussetzungen geregelt werden.
#§ 5
Zuschussfähige Ausgaben, Ermittlungsgrundlagen
(
1
)
1 Zuschussfähig sind grundsätzlich
- die Ausgaben für die Projektplanung, -begleitung, -steuerung, Begutachtung, Beratung und die Ausgaben für die Rechtsstreitigkeit,
- die Ausgaben für die Projektrealisierung,
- Eigenleistungen, sofern sie sich auf eine konkrete Kostenposition in der Kostenberechnung beziehen. 2 Eigenleistungen sind Hand- und Fuhrdienste freiwilliger Helfender sowie Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten auf freiwilliger Basis, insbesondere Spenden; Ausnahmen von der Zuschussfähigkeit der Eigenleistungen, insbesondere bei einer entstehenden Überfinanzierung, sind möglich.
(
2
)
Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für den üblichen, kontinuierlichen oder ständig wiederkehrenden Bauunterhalt, den Betrieb und die Wartung von Immobilien und ihrer Ausstattungsgegenstände.
(
3
)
1 Bei Ausstattungen und Möblierungen sind nicht zuschussfähige Ausgaben:
- Ausgaben für Ausstattungen und Möblierungen wie Saalmöblierung, Küchen, Büroausstattung,
- Ausgaben für bewegliche EDV- und Telefonausstattungen.
2 Ausstattungen und Möblierungen für Kindertageseinrichtungen sind zuschussfähig, sofern eine Bezuschussung durch die Kommune erfolgt oder die Ausstattung durch Spenden finanziert wird. 3 Bei einer Pauschalbezuschussung von Maßnahmen in einer Kindertageseinrichtung durch eine Kommune sind weitere Ausnahmen möglich.
(
4
)
Einbaukücheneinrichtungen von Vikarswohnungen sind zuschussfähig.
(
5
)
1 Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Investitionsmaßnahmen sind detaillierte gewerksbezogene Kostenberechnungen im Sinne der DIN 276 oder gleichwertig detaillierte Kostendarlegungen. 2 Angebote von Generalunternehmen sind in entsprechender Detailliertheit vorzulegen. 3 Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen sowie von Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sind entsprechende Angebote bzw. aussagekräftige Unterlagen. 4 Pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes oder Ähnliches sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; anderenfalls können sie bei der Zuschussbemessung unberücksichtigt bleiben. 5 Der Wert und die Anrechenbarkeit von Eigenleistungen sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats darzulegen, welches über die Festsetzung des Wertes und die Anrechenbarkeit entscheidet.
(
6
)
1 Freiwillige Leistungen Dritter, wie freiwillige Zuschüsse der Pfälzer Katholischen Kirchenschaffnei oder des Breisgauer Katholischen Religionsfonds, freiwillige Leistungen von Kommunen, Spenden Dritter und Leistungen der Kommunen bei Projekten in Kindertageseinrichtungen werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt und führen grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der zuschussfähigen Ausgaben. 2 Leistungen Dritter, die auf einer rechtlichen Leistungsverpflichtung beruhen, z. B. aufgrund einer Baupflicht des Landes, einer Kommune, Dritter oder einer kirchlichen Stiftung oder aufgrund von Versicherungsleistungen, werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich berücksichtigt, so dass sich der Zuschuss nur aus den von der Kirchengemeinde zu finanzierenden zuschussfähigen Ausgaben errechnet.
(
7
)
Die Ausgaben für gleichartige Gutachten, die für mehrere Gebäude einer Kirchengemeinde erstellt und gleichzeitig beauftragt werden, können für die Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben addiert werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
(
8
)
Die Ausgaben einer nicht genehmigungspflichtigen Maßnahme können mit weiteren Ausgaben von Maßnahmen an demselben Gebäude zusammengefasst werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
#§ 6
Höhe der Regelzuschüsse
(
1
)
1 In der Regel betragen die Zuschüsse für Baumaßnahmen zwischen zehn Prozent und einem Drittel der zuschussfähigen Ausgaben. 2 Die Höhe des Regelzuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme und beträgt
- bei Kirchen und Kapellen
- für Außensanierung, Heizungserneuerung oder Heizungssanierung, Glockenanlage, Stützmauern, TreppenanlageTreppenanlagen im Außenbereich bis zur Hauptzugangstür und/oder zur barrierefreien Zugangstür.1, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben,
- für Innenrenovation, Ausstattung bzw. Einrichtung, Kunst, Orgel 25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- für Außenanlage, Kirchplatzgestaltung zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- bei Gemeindehäusern 20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- bei Kindertageseinrichtungen zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- bei vermieteten Häusern, Wohnungen und Ferienheimen zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- bei Pfarrhäusern
- für Maßnahmen in der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer bzw. Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist, 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben,
- für Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- für Maßnahmen in Pfarrbüroräumen 20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- für Maßnahmen bei Neueinrichtung eines zentralen Pfarrbüros sowie des zentralen Verwaltungssitzes 30 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
- bei Studierendenwohnheimen 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben, jedoch grundsätzlich nicht höher als 1,5 Millionen Euro pro Kirchengemeinde und Haushaltsjahr.
(
2
)
1 Für die Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens gelten die Zuschusssätze der entsprechenden Maßnahme. 2 Für energetische Baumaßnahmen, die aufgrund eines qualifizierten Energiegutachtens nach kirchlichem Standard durchgeführt und in dem Gutachten empfohlen werden, wird der Regelzuschuss für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 Prozent erhöht, es sei denn, die Erhöhung ist aus Gründen der CO2-Neutralität nicht gerechtfertigt. 3 Bei Bedarf kann aus dem erhöhten Regelzuschuss für die energetischen Maßnahmen und dem Regelzuschuss für die übrigen Maßnahmen ein gerundeter Gesamt-Regelzuschuss gebildet werden.
(
3
)
1 Für die Erstellung eines Brandschutzgutachtens werden 75 Prozent der Kosten des Gutachtens als Regelzuschuss gewährt. 2 Für die Erstellung eines Elektro-Checks für alle Gebäude einer Kirchengemeinde werden 25 Prozent der Kosten der Sicherheitsüberprüfung als Regelzuschuss gewährt.
(
4
)
1 Für die Erstellung bzw. Begleitung einer Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden (IfK) werden 75 Prozent des Baubeitrags des Erzbischöflichen Bauamts, des Architektenhonorars und der sonstigen Kosten der Beratung bzw. Begleitung als Regelzuschuss gewährt. 2 Die Kosten für die Beratung bei der praktischen Umsetzung der Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden werden mit 25 Prozent bezuschusst, jedoch mit maximal 15.000,00 Euro je neuer Pfarrei.
(
5
)
1 Die Kosten einer Rechtsberatung, Steuerberatung oder Rechtsstreitigkeit werden in der Regel in Höhe des Regelzuschusses der betreffenden Maßnahmen bezuschusst. 2 Besteht in der Erzdiözese Freiburg ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Beratung bzw. Rechtsstreitigkeit, beträgt der Zuschuss je nach Umfang des Interesses zwischen 50 Prozent und 100 Prozent.
(
6
)
1 In der Regel betragen die Zuschüsse für Abbruchmaßnahmen von Gebäuden zwischen zehn Prozent und 100 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben. 2 Die Höhe des Regelzuschusses bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
- bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks:
100 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, - bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks:
50 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, - bei einem ersatzlosen Abriss eines Gebäudes durch die Kirchengemeinde auf dem Grundstück eines Dritten mit und ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks:
25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, - bei einem Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes der Kirchengemeinde dient, entspricht der Regelzuschuss der zuschussfähigen Abbruchausgaben dem Regelzuschuss des Neubauvorhabens gemäß Absatz 1.
(
7
)
Zuschüsse werden auf den nächsten Hundert-Euro-Betrag auf- bzw. abgerundet.
#§ 7
Bemessung des Zuschusses
(
1
)
1 Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 2 Die Zuschusshöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(
2
)
1 Erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat für eine Maßnahme eine Planungs- bzw. Projektgenehmigung oder stimmt der Begutachtung, Überprüfung, Konzeptionserstellung, Beratung oder Rechtsstreitigkeit zu, wird im Regelfall ein Bauförderfonds-Zuschuss in Höhe des Regelzuschusssatzes gewährt. 2 Eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit der Kirchengemeinde für einen Regelzuschuss findet nicht statt. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat nach Ermessen den Zuschusssatz reduzieren. 4 Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn eine Maßnahme bzw. eine Einzelmaßnahme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme nicht unabdingbar notwendig ist, die Kirchengemeinde sie dennoch durchführt.
(
3
)
1 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats ein Bauförderfonds-Zuschuss gewährt werden, der den Regelzuschusssatz übersteigt. 2 Voraussetzung ist eine entsprechende Darlegung und Begründung der Notwendigkeit durch die Kirchengemeinde, welche auch die Aufnahme eines Darlehens geprüft hat und das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt. 3 Eine Anhebung des Regelzuschusses erfolgt nicht für die Ausgaben für Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen und Konzeptionserstellungen im Sinne des § 6 Absatz 2 bis 4.
#Abschnitt 3 – Verfahren, Auszahlung
#§ 8
Zuschussanträge im Genehmigungs- und Nachtragsgenehmigungsverfahren
(
1
)
1 Zuschussanträge für Maßnahmen nach § 6 sind vor Beauftragung der Maßnahme an die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat, Referat Bauwesen der Kirchengemeinden, zu stellen. 2 Den Anträgen auf Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 10 der Kirchlichen Bauordnung sind die in §§ 12 bis 15 der Kirchlichen Bauordnung genannten Unterlagen beizufügen.
(
2
)
1 Dem Antrag auf Erteilung einer Planungsgenehmigung gemäß §§ 12 und 13 der Kirchlichen Bauordnung ist ein vorläufiger Finanzierungsplan der Kirchengemeinde beizufügen. 2 Bei Anträgen auf Investitionsmaßnahmen bedarf es des vorläufigen Finanzierungsplans spätestens für den Antrag auf Genehmigung der Leistungsphase 3 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). 3 Gemäß § 13 Absatz 3 der Kirchlichen Bauordnung ist die Finanzierung der Folgekosten des laufenden Betriebs darzulegen. 4 Der Antrag auf Erteilung einer Projektgenehmigung einer Investitionsmaßnahme gemäß § 14 der Kirchlichen Bauordnung und der Antrag der Kirchengemeinde auf Gewährung des Bauförderfonds-Zuschusses ist mit einem endgültigen Finanzierungsplan zu versehen. 5 Die Kirchengemeinde erklärt durch die Vorlage des Finanzierungsplans, dass die Finanzierung rechtskonform ist, die Maßnahme im Investitionsplan des Haushalts der Kirchengemeinde veranschlagt ist und die notwendigen Beschlussfassungen über die Investitionsmaßnahme und dessen Finanzierung vorliegen. 6 Dem Finanzierungsplan ist die zugehörige Checkliste der für die Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beizufügen; die Checkliste ist vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen.
(
3
)
Für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen gilt Absatz 3 entsprechend.
(
4
)
Wird ein Zuschuss aus dem Bauförderfonds beantragt, der den Regelzuschusssatz übersteigt, bedarf es einer entsprechenden Darlegung und Begründung durch die Kirchengemeinde.
(
5
)
1 Soll eine Investitionsmaßnahme mit Hilfe eines Darlehens mitfinanziert werden, ist dieses bei Beantragung der Planungsgenehmigung im Rahmen des vorläufigen Finanzierungsvorschlags mit der für die Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat abzustimmen. 2 Bei Beantragung der Projektgenehmigung ist das erforderliche Darlehen zu beantragen. 3 Über die Genehmigung des Darlehens und einer möglichen Schuldendienstbeihilfe entscheidet die für die Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(
6
)
1 Für eine Nachtragsgenehmigung im Sinne des § 4 Absätze 4 und 5 und § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung ist von der Kirchengemeinde ein Finanzierungsvorschlag einzureichen, § 15 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung. 2 Bei Mehrkosten sind anderweitige Einsparmöglichkeiten darzulegen, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 der Kirchlichen Bauordnung. 3 Die Absätze 3 und 6 gelten entsprechend.
#§ 9
Abruf des Zuschusses
(
1
)
Die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat weist die Bistumskasse an, Zuschüsse zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
Zuschüsse bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro werden unmittelbar nach der Bewilligung des Zuschusses durch die Bistumskasse ausbezahlt.
(
3
)
1 Zuschüsse werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn die regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit der Gebäude durchgeführt und nach den diözesanen Vorgaben dokumentiert ist. 2 Entsprechende Vorschriften bleiben unberührt
vgl. insbesondere Sonderbauprogramm „Überprüfung der Standsicherheit von Gebäuden“, Ausführungsbestimmungen gemäß § 11 (Sonderbauprogramme).
2.
(
4
)
1 Übersteigt der bewilligte Gesamtzuschuss den Betrag von 5.000,00 Euro, beantragt die Kirchengemeinde zum Beginn der Ausführung der Investitionsmaßnahme (in der Regel Leistungsphase 8 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) bei der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat unter Vorlage des aktuellen Rechnungsergebnisses die vollständige Auszahlung des Zuschusses. 2 Die Auszahlung kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch in Teilbeträgen erfolgen. 3 Bei Zuschüssen für Gutachten, Überprüfungen, Konzeptionen, Beratungen Rechtsstreitigkeiten und Orgelinvestitionen kann der Zuschuss zum Zeitpunkt der Beauftragung abgerufen werden.
(
5
)
Für eine Nachtragsgenehmigung im Sinne des § 4 Absätze 4 und 5 und § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(
6
)
Soweit eine Investitionsmaßnahme nicht zur Ausführung gelangt, ist dies unverzüglich der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
(
7
)
1 Mit der Maßnahme und dem Zuschussabruf ist innerhalb von fünf Jahren nach Zuschusszusage zu beginnen. 2 Anderenfalls verliert die Zuschusszusage grundsätzlich ihre Gültigkeit.
#§ 10 Abschlussbericht und Rückforderung des Zuschusses
(
1
)
1 Nach dem Abschluss der Investitionsmaßnahme ist dem Erzbischöflichen Ordinariat ein Abschlussbericht mit einer Kostenfeststellung, der finalen Finanzierung sowie einer Begründung eventueller Mehr- oder Minderkosten vorzulegen, § 15 Absatz 3 der Kirchlichen Bauordnung. 2 Eine Nachfinanzierung mit einem Zuschuss aus dem Bauförderfonds kann nach der Beendigung der Investitionsmaßnahme grundsätzlich nicht mehr beantragt werden. 3 Wird eine Maßnahme mit Minderkosten abgeschlossen und ergibt sich daraus eine Überzahlung des Zuschusses aus dem Bauförderfonds, die den Betrag von 2.500,00 Euro überschreitet, wird der überzahlte Zuschussanteil durch das Erzbischöfliche Ordinariat zurückgefordert.
(
2
)
Entsprechendes gilt für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen, zu Beratungen oder der Verfolgung einer Rechtsstreitigkeit.
#Abschnitt 4 – Zuschüsse aus Sonderbauprogrammen
#§ 11
Sonderbauprogramm
(
1
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat kann Sonderbauprogramme zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 4 des Pfarreigesetzes auflegen und entsprechende Sonderzuschüsse gewähren.
(
2
)
1 Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren für Personen und das Vermögen, der Gebäudebestandsoptimierung oder der Sicherstellung eines rechtskonformen Bauverfahrens und Gebäudebetriebs. 2 Sonderbauprogramme mit weiteren Zielrichtungen zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens sind möglich.
(
3
)
Für jedes Sonderbauprogramm bildet die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ein Budget, welches aus dem Bauförderfonds finanziert wird.
(
4
)
1 Ein Anspruch auf Zuschüsse aus einem Sonderbauprogramm besteht nicht. 2 Über die Zuschüsse entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Abschnitt 4. Zuschussberechtigt sind die Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg. 3 Ausgaben, die dem Erzbischöflichen Ordinariat durch die Entwicklung und Durchführung der Sonderbauprogramme entstehen, werden aus dem jeweiligen Budget des Sonderbauprogramms finanziert.
(
5
)
1 Die Bedingungen der im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichenden Sonderbauprogramme regelt die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat im Rahmen der Sonderbauprogramme. 2 Für die Sonderbauprogramme finden § 22 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfondsordnung sowie die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 Anwendung. 3 Abweichende Zuschusssätze und Vorschriften sind in den Sonderbauprogrammen zu regeln.
#Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg zu der Gewährung von Zuschüssen aus dem Bauförderfonds (Ausführungsbestimmungen Bauförderfonds) vom 12. Mai 2022 (ABl. S. 174), zuletzt geändert am 7. Mai 2024 (ABl. S. 162) außer Kraft.
(
3
)
Zuschüsse, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zur Genehmigung des Haushalts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg nach § 9 des Kirchensteuergesetzes bewilligt werden, bleiben wirksam.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 25Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes
####§ 1
Zulassung zur Pfarreiratswahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde (§ 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes)
(
1
)
1 In der Pfarrei stellt das Engagement von Ehrenamtlichen eine Grundbedingung kirchlichen Lebens dar. 2 Im Pfarreirat darf die Zahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde deshalb nur einen Bruchteil der Organmitglieder ausmachen. 3 Der Anteil von Mitgliedern gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes darf in einem Pfarreirat nur maximal 25 Prozent betragen (25-Prozent-Grenze). 4 Dies bedeutet, dass sich zwar eine größere Zahl betreffender Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen kann, diese jedoch, entsprechend der Höhe der auf sie entfallenden Stimmen, nur bis zur Erreichung der 25-Prozent-Grenze in den Pfarreirat einziehen können.
(
2
)
1 Entscheidet sich im Laufe der Wahlperiode ein weiteres Pfarreiratsmitglied zur Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Umfang bis zu einem regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 40 Prozent einer Vollzeitstelle, so ist dies bis zum Erreichen der 25-Prozent-Grenze im Pfarreirat zulässig. 2 Ist diese Grenze bereits erreicht, muss das entsprechende Pfarreiratsmitglied seinen Verzicht auf das Amt erklären (§ 30 Absatz 3 Ziffer 1 des Pfarreigesetzes). 3 Die Verweigerung der Verzichtserklärung kann einen Ausschließungsgrund nach § 30 Absatz 5 des Pfarreigesetzes darstellen. 4 Begehren mehrere Pfarreiratsmitglieder die Aufnahme einer Beschäftigung, so entscheidet über die eventuelle Verpflichtung zum Mandatsverzicht die Anzahl der bei der Pfarreiratswahl erlangten Stimmen. 5 Erhöht ein Pfarreiratsmitglied hingegen seinen regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang über 40 Prozent einer Vollzeitstelle hinaus, endet sein Mandat wegen des Verlustes der Wählbarkeit gemäß §§ 30 Absatz 1, 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes automatisch.
#§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen „Zulassung zur Pfarrgemeinderatswahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde“ vom 25. Oktober 2019 (ABl. S. 160) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Januar 2026 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 26Änderung der Satzung des
FORUM älterwerden der Erzdiözese Freiburg e.V.
mit Sitz in Freiburg
FORUM älterwerden der Erzdiözese Freiburg e.V.
mit Sitz in Freiburg
Die Diözesanversammlung des FORUM älterwerden der Erzdiözese Freiburg e.V. hat im Juli und November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 28. November 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 11. Dezember 2025, und gemäß § 4 Absatz 4 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. November 2025 am 22. Dezember 2025, Az.: J - 55.14#1[1]2025/104645, genehmigt.
Nr. 27Änderung der Satzung des
Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Die Mitgliederversammlung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Freiburg hat im November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 25. November 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 9. Dezember 2025, und gemäß § 18 Absatz 1 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 5. November 2025 am 19. Dezember 2025, Az.: J - 91.20/skf-fr#1[7]2025/110961, genehmigt.
Nr. 28Gabe der Erstkommunionkinder 2026
„Ihr seid meine Freunde!“ unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet um die Spende der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2026 um die Einladung zur Mahlgemeinschaft mit Jesus. Und so ist die Aktion mit einem Wort Jesu aus dem Abendmahlssaal (Johannes 15,14) überschrieben.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und Stärkung katholischer Gemeinden sowie zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die jungen und nachfolgenden Generationen in extremer Diaspora notwendig ist, unter anderem:
- katholische Kinderheime bzw. familienanaloge Wohngruppen,
- religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten der östlichen Diözesen,
- Sakramentenkatechese, sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnamen,
- kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
- Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
- den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale),
- katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Informationen: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nr. 29Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 1. März 2026
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27.Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (1. März 2026) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.
Nr. 30Schweigeexerzitien für Priester und Diakone im Jahr 2026
Bekanntgabe von Exerzitien für Priester und Diakone im Jahr 2026
Ort: Benediktinerabtei Weltenburg im Gästehaus St. Georg, Asamstr. 32, 93309 Kelheim
Ort: Benediktinerabtei Weltenburg im Gästehaus St. Georg, Asamstr. 32, 93309 Kelheim
Termin: | 2. bis 6. März 2026 |
Thema: | Heilige als Glaubenszeugen Schweigeexerzitien für Priester und Diakone |
Leitung: | Prof. Dr. Ludwig Mödl, München |
Termin: | 12. bis 16. Oktober 2026 |
Thema: | Gott loben, das ist unser Amt. Schweigeexerzitien für Priester und Diakone |
Leitung: | Prof. Dr. Ludwig Mödl, München |
Termin: | 16. bis 21. November 2026 |
Thema: | In der Unruhe des Herzens bei Jesus neu andocken. Schweigeexerzitien für Priester und Diakone |
Leitung: | Prof. Dr. Wilfried Hagemann, Bocholt/Münster |
Termin: | 30. November bis 4. Dezember 2026 |
Thema: | „Suche Frieden und jage ihm nach“ (Psalm 34,15) Schweigeexerzitien für Priester und Diakone |
Leitung: | Prof. Dr. Franz Sedlmeier, Augsburg |
Nähere Informationen und Anmeldung unter
https://gaestehaus.kloster-weltenburg.de/seminare,
P. Thomas M. Freihart OSB, Abt von Weltenburg.
https://gaestehaus.kloster-weltenburg.de/seminare,
P. Thomas M. Freihart OSB, Abt von Weltenburg.
Nr. 31Einführung für neue pastorale Begleitpersonen von Kindertageseinrichtungen am 3. März 2026
Gerne laden wir zur digitalen Einführungsveranstaltung für neue pastorale Begleitpersonen für Kindertageseinrichtungen aus den Seelsorgeteams ein.
Wann? Dienstag, den 3. März 2026 von 10:30 Uhr – 12:30 Uhr
Inhalte:
- Profil und Aufgaben pastoraler Begleitpersonen von Kindertageseinrichtungen
- Kindertageseinrichtung als pastoraler Ort
- Grundlagendokumente und Standards religiöser Bildung
- Unterstützungsangebote und Materialien
- Austausch über bisherige Erfahrungen
Referentinnen aus dem Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung,
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg:
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg:
- Begrüßung durch Barbara Remmlinger, Leiterin des Referats
- Eva-Maria Ertl, Referentin pastorales Profil Kindertageseinrichtungen
- Lisa Stegerer, Referentin pastorales Profil Kindertageseinrichtungen
Anmeldung bis zum 24. Februar 2026 unter dem Link:
Die Einführung findet über Webex statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie einen Tag vor der Veranstaltung zugesendet.
Mit diesem Angebot tragen wir den Genehmigungsrichtlinien für katholische Kindertageseinrichtungen (vgl. ABl. 2019, S. 161) Rechnung, die festlegen, dass für die Genehmigung neuer Gruppen und Einrichtungen eine pastorale Begleitperson aus dem Seelsorgeteam benannt sein soll, welche auch an der Fachkonferenz pastorale Begleitung Kindertageseinrichtungen für pastorale Begleitpersonen teilnimmt.
Nr. 32Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe – Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen Nr. 59:
Zusammenhalt durch Reformen sichern – Impulse für einen gerechten und verlässlichen Sozialstaat
Zusammenhalt durch Reformen sichern – Impulse für einen gerechten und verlässlichen Sozialstaat
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228103-330, oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/zusammenhalt-reformen-sichern-impulse-gerechten-verlaesslichen-sozialstaat.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/zusammenhalt-reformen-sichern-impulse-gerechten-verlaesslichen-sozialstaat.html
heruntergeladen werden.
Erzbistum Freiburg
Nr. 33Zinskonditionen
des Katholischen Darlehensfonds Freiburg im Breisgau
ab dem 1. Januar 2026
des Katholischen Darlehensfonds Freiburg im Breisgau
ab dem 1. Januar 2026
Der Vorstand des Katholischen Darlehensfonds Freiburg im Breisgau legt die
Zinskonditionen des Katholischen Darlehensfonds Freiburg im Breisgau nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums und des Aufsichtsrates des Katholischen Darlehensfonds Freiburg im Breisgau mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 unverändert wie folgt fest:
Zinssatz für Einlagen: | 2,75 % |
Zinssatz für Darlehen | |
- mit Besonderen Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen: - ohne Besondere Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen: | 4,25 % 3,75 % |
Die jährliche Annuität für Darlehen wird unter Berücksichtigung einer anfänglichen Tilgung von 4,50 % wie folgt festgelegt: | |
- mit Besonderen Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen: - ohne Besondere Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen: | 8,75 % 8,25 % |
Personalmeldungen
Nr. 34Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
Für die nächste Amtsperiode ab 01.01.2026 der Arbeitsrechtlichen Kommission wurden folgende Mitglieder gewählt/entsandt:
Mitarbeiterseite:
Bundeskommission:
- Frau Andrea Grass, St. Josefshaus Herten, Rheinfelden
Regionalkommission Baden-Württemberg:
- Frau Andrea Grass, St. Josefshaus Herten, Rheinfelden
- Frau Dorothea Brust-Etzel, Caritasverband Kinzigtal e.V., Haslach
- Herr Michael Sack, Caritasverband Tauberkreis, Tauberbischofsheim
Dienstgeberseite:
Bundeskommission:
- Frau Stefanie Biehler, Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
- Herr Martin Riegraf, Caritasverband Hochrhein e.V.
Regionalkommission Baden-Württemberg:
- Frau Stefanie Biehler, Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
- Herr Michael Müller, Caritasverband im Tauberkreis e.V.
- Herr Felix Vogelbacher, Sozialstation Hochschwarzwald e.V.
Nr. 35Ernennung zum Diözesanökonomen
Herr Erzbischof Stephan Burger hat gemäß can. 494 §§ 1 und 2 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums sowie des Diözesanvermögensverwaltungsrates mit Wirkung zum 25. März 2026 den Leitenden Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Ordinariat, Herrn Alexander Hanke, für die Dauer von fünf Jahren erneut zum Diözesanökonomen der Erzdiözese Freiburg wiederernannt und ihm die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben gemäß can. 494 §§ 3 und 4 CIC übertragen.
Nr. 36Ernennungen/Bestellungen
Erzbischof Stephan hat ernannt:
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Spiritual Pater Dr. Jörg Gabriel MI, Freiburg, zusätzlich zum Spiritual im Kloster St. Trudpert Münstertal, Dekanat Südwest;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Stanislaus Stec, Freiburg, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde polnischer Sprache in Freiburg und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Veselko Župarić, Freiburg, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde kroatischer Sprache in Freiburg und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Giuseppe Cagnazzo, Villingen-Schwenningen, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde italienischer Sprache in Villingen und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Lukasz Kurmaniak, Singen, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde polnischer Sprache in Singen und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Singen Herz Jesu, Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer P. Robert Crnogorać OFM, Singen, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde kroatischer Sprache in Singen und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Singen Herz Jesu, Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Bogusław Banach, Mannheim, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde polnischer Sprache in Mannheim und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Salvatore Lavorato, Mannheim, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde italienischer Sprache in Mannheim und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Waldemar Massel, Ettlingen, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde italienischer Sprache in Karlsruhe und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Wiesław Soja, Karlsruhe, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde polnischer Sprache in Karlsruhe und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Pater Victor Abrantes MSF, Pforzheim, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde portugiesischer Sprache in Pforzheim und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Pforzheim Herz Jesu, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Dr. Peter Hudymač, Mannheim, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde slowakischer Sprache in Mannheim und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Pater Tihomir Šutalo, Karlsruhe, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde kroatischer Sprache Mittelbaden in Karlsruhe und zugleich zum Kooperator in die Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Nuño Maria Almeida Silva, Freiburg, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde portugiesischer Sprache in Freiburg und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest.
Erzbischof Stephan hat zu Kirchenrektoren ernannt:
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Albert Eckstein, St. Märgen, zum Kirchenrektor der Wallfahrtskirche St. Marien in St. Peter-Lindenberg, Dekanat Südwest;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Friedbert Böser, Gaggenau, zum Kirchenrektor der Wallfahrtskirche Maria Hilf in Gaggenau-Moosbronn, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Bernhard Thum, Oberwinden, zum Kirchenrektor der Wallfahrtskirche St. Marien in Oberwinden-Hörnleberg, Dekanat Südwest;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Stephan Sailer, Weinheim, zum Kirchenrektor der Wallfahrtskirche St. Johannes in Hirschberg-Leutershausen, Dekanat Rhein-Neckar;
- mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Volker Ochs, Durmersheim, zum Kirchenrektor der Wallfahrtskirche St. Marien in Durmersheim-Bickesheim, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim.
Nr. 37Anweisungen/Versetzungen
- Herr Pfarrer Thomas A. Maier, Pfinztal-Wöschbach, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Pfarrei Bruchsal St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Hl. Edith Stein), Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, ernannt.
- Herr Pfarrer Dr. Christian Heß, Gottenheim, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Pfarrei Pforzheim Herz Jesu, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, ernannt.
- Herr Vikar Susairaj Daveethu MMI, Mühlhausen-Ehingen, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Vikar in der Pfarrei Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit, Dekanat Südwest, ernannt.
- Herr Vikar Janusz Liszka, Mannheim, wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 zum Vikar in der Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest, ernannt.
- Herr Pfarradministrator Albert Striet, Singen a. H., wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Hechingen St. Jakobus, Dekanat Zollern, ernannt.
- Herr Kooperator Pater Jaroslaw Paczkowski MSF, Wertheim, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Tauberbischofsheim St. Martin und Lioba, Dekanat Odenwald-Tauber, ernannt.
- Herr Pater Peter Johannes Cuijpers SDS, Waldshut-Tiengen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt, Dekanat Südwest, ernannt.
- Herr Pfarrer Heinz Vogel, Radolfzell, wurde mit Wirkung vom 1. November 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit See-End, Dekanat Konstanz, ernannt.
- Herr Dekan Ulrich Stoffers, Kuppenheim, wurde mit Wirkung vom 1. November 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Durmersheim-Au a. Rh., Dekanat Rastatt, ernannt.
- Herr Pfarrer Geistlicher Rat Peter Nicola, Salem, wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Säckingen-Murg, Dekanat Waldshut, ernannt.
Der Bitte um Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wurde entsprochen:
- von Herrn Kooperator Dr. Michael Hipp, Sandhausen, zum 31. Januar 2026.
Nr. 38Entpflichtungen
- Herr Vikar Pater Soji Chacko CSsR, Ravenstein-Ballenberg, wurde mit Ablauf des 31. Januar 2026 von seinen Aufgaben als Vikar in der Seelsorgeeinheit Krautheim-Ravenstein-Assamstadt, Dekanat Tauberbischofsheim, entpflichtet. Er wird nach einer Auszeit zur geistlichen Rekreation eine neue Aufgabe in unserer Erzdiözese übernehmen.
- Herr Pater Peter Daubner SDS, Waldshut-Tiengen, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinen Aufgaben in der Präventionsarbeit gegen sexualisierte Gewalt im Bereich der Diözesanstelle Hochrhein entpflichtet. Er wird eine Aufgabe in einer anderen Diözese übernehmen.
- Herr Pater Bernhard Fuhrmann SDS, Waldshut-Tiengen, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinen Aufgaben als Pastoraler Mitarbeiter in der Seelsorgeeinheit Mittlerer Hochrhein St. Verena entpflichtet. Er wird einer anderen Niederlassung seiner Gemeinschaft zugeordnet.
- Herr Pfarrer Giuseppe Cagnazzo, Villingen, wurde mit Ablauf des 31. Januar 2026 von seinen Aufgaben als Missionskaplan der italienischsprachigen Gemeinde Villingen-Singen und Kooperator der Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau entpflichtet. Er kehrt auf Wunsch seines Bischofs zum Dienst in seine Heimatdiözese zurück.
Nr. 39Zurruhesetzungen
Erzbischof Stephan hat der Bitte um Zurruhesetzung
- von Herrn Pfarradministrator Ivan Hojanić, Höchenschwand, zum 1. Mai 2026 entsprochen und ihn vom Dienst in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit St. Blasien entpflichtet;
- von Herrn Pfarrer Andreas Mair, Freiburg-Munzingen, zum 1. September 2026 entsprochen und seinen Verzicht auf die Pfarreien Freiburg-Waltershofen St. Peter und Paul und Freiburg-Munzingen St. Stephan angenommen.
Nr. 40Im Herrn verschieden
23. September 2025: | Diakon i. R. Johannes Schüllner, † in Bad Krozingen |
21. Januar 2026: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Johannes Zlotos, † in Staufen |
24. Januar 2026 | Pfarrer i. R. Siegfried Meier † in Steißlingen |
25. Januar 2026 | Pfarrer i. R. Günther Fackler † in Konstanz |
26. Januar 2026 | Akademiedirektor i. R. Prof. Dr. Ludwig Wenzler † in Freiburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 2 - 3. Februar 2026 | |
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